Zweck

Vor jeder Klage stehen zwei Fragen, die den Mandanten mehr interessieren als die Rechtslage: Was kostet das Verfahren, und wer trägt das Risiko? Dieser Skill beziffert die Gerichtskosten nach GKG deterministisch, zeigt die Ermäßigungswege bei früher Verfahrensbeendigung und bereitet den PKH- oder VKH-Antrag so vor, dass er weder an der Erfolgsaussicht noch an einer unvollständigen Erklärung scheitert — und dass die Bewilligung die Überprüfung nach § 120a ZPO übersteht.

Eingaben

  • Streitwert und dessen Herleitung (§§ 39 ff. GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO)
  • Instanz und Verfahrensart; Familiensache? (dann FamGKG statt GKG, VKH statt PKH)
  • Realistische Prognose zur Verfahrensbeendigung (streitiges Urteil, Vergleich, Rücknahme, Anerkenntnis)
  • Für PKH: Einkommen aller Art, Unterhaltspflichten, Wohnkosten, besondere Belastungen, Vermögen einschließlich Schonvermögen
  • Erfolgsaussicht: die tragenden Tatsachen und Beweismittel, nicht nur das Ergebnis
  • Bereits gestellte PKH-Anträge, laufende Ratenzahlungen, frühere Aufhebungen
  • Rechtsschutzversicherung vorhanden? (schließt Bedürftigkeit regelmäßig aus)

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher (../../agents/researcher.md) ordnet Verfahren und Gebührentatbestand der richtigen KV-Nummer zu und belegt die PKH-Voraussetzungen aus §§ 114 ff. ZPO. Der Drafter (../../agents/drafter.md) erstellt die Kostenprognose und den PKH-Antrag nebst Erklärung. Der Reviewer (../../agents/reviewer.md) prüft Vollständigkeit der Erklärung, Belehrung über § 120a ZPO und die Aufhebungsrisiken nach § 124 ZPO.

Ablauf

1. Wertgebühr nach GKG (§ 34 GKG)

Die 1,0-Gebühr ergibt sich aus Anlage 2 zu § 34 GKG. Wie im RVG wird auf die angefangene Wertstufe aufgerundet; oberhalb der höchsten Stufe gilt ein fester Zuschlag je angefangene 50.000 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 GKG). Der Streitwert selbst folgt § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO; mehrere Ansprüche werden nach § 39 GKG zusammengerechnet, höchstens bis 30 Mio. EUR.

2. Verfahrenssatz aus dem Kostenverzeichnis (KV GKG)

KV-Nr.VerfahrenSatz
1210Bürgerliche Rechtsstreitigkeit erster Instanz3,0
1211Ermäßigung bei früher Verfahrensbeendigung1,0
1220Berufung4,0
1222Ermäßigung im Berufungsverfahren1,0
1230Revision5,0

Die Ermäßigung nach KV 1211 greift, wenn das Verfahren ohne streitiges Urteil endet — insbesondere bei Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Anerkenntnis-, Verzichts- oder Versäumnisurteil und bei gerichtlichem Vergleich über den gesamten Streitgegenstand. Wirtschaftlich bedeutet das eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf ein Drittel; sie ist deshalb bei jeder Vergleichsverhandlung als eigener Verhandlungswert einzustellen. Ein Vergleich, der nur einen Teil des Streitgegenstands erfasst, ermäßigt nicht.

3. Vorschuss und Fälligkeit (§ 12 GKG)

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden. Praktische Folge: Die volle 3,0-Gebühr ist vorzuschießen, auch wenn am Ende nach KV 1211 nur 1,0 anfällt; der Überschuss wird erstattet. Kostenschuldner ist nach § 22 GKG zunächst der Antragsteller, daneben nach § 29 GKG der Übernahmeschuldner aufgrund der Kostengrundentscheidung. Wird PKH bewilligt, entfällt die Vorschusspflicht (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

4. Streitwertfestsetzung (§ 63 GKG, § 68 GKG)

Das Gericht setzt den Wert zunächst vorläufig für die Zuständigkeit und die Gebührenerhebung fest, endgültig nach Erledigung. Gegen die endgültige Festsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt; Frist: sechs Monate nach Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung. Der Rechtsanwalt kann sie nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht einlegen.

5. PKH-Voraussetzungen (§ 114 ZPO)

Drei Voraussetzungen, kumulativ:

  1. Bedürftigkeit — die Partei kann die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen.
  2. Hinreichende Aussicht auf Erfolg — der Standpunkt muss vertretbar erscheinen und die Beweisführung möglich sein. Es findet keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung statt; schwierige, ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden.
  3. Keine Mutwilligkeit — mutwillig ist die Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung von ihr absehen würde oder ihr Recht auf einfacherem Weg verfolgen könnte.

In Familiensachen tritt an die Stelle der PKH die Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach § 76 FamFG, der auf die §§ 114 ff. ZPO verweist.

6. Einzusetzendes Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO)

Vom Einkommen sind abzusetzen: die Beträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII, ein Erwerbstätigenfreibetrag, Freibeträge für die Partei selbst und für unterhaltsberechtigte Personen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie weitere Beträge bei besonderer Belastung.

Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen werden Monatsraten festgesetzt: grundsätzlich die Hälfte des einzusetzenden Einkommens; bei einem einzusetzenden Einkommen über 600 EUR beträgt die Rate 300 EUR zuzüglich des übersteigenden Betrags. Es werden höchstens 48 Monatsraten festgesetzt (§ 115 Abs. 2 ZPO). PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Das Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII (Schonvermögen, selbstgenutztes Hausgrundstück) gilt entsprechend.

7. Antrag, Bewilligung, Beiordnung (§ 117 ZPO, § 121 ZPO)

Der Antrag ist bei dem Prozessgericht zu stellen; beizufügen ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 119 ZPO). Im Anwaltsprozess wird ein Rechtsanwalt beigeordnet; der beigeordnete Anwalt rechnet nach § 49 RVG gegen die Staatskasse ab und kann von der Partei keine weitere Vergütung fordern (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

An das Amtsgericht <Ort>

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gemäß §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

In Sachen <Antragstellerin> ./. <Antragsgegner>

I.   Es wird beantragt, der Antragstellerin für die beabsichtigte
     Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr die
     Unterzeichnende gemäß § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen.

II.  Beabsichtigte Rechtsverfolgung
     Streitgegenstand: <…>, Streitwert: <…> EUR
     Klageentwurf ist als Anlage 1 beigefügt.

III. Hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO)
     <Tatsachenvortrag mit Beweisantritt; die Beweiswürdigung wird
      nicht vorweggenommen, es genügt die Vertretbarkeit des
      Standpunkts.>

IV.  Keine Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 2 ZPO)
     <Darlegung, dass eine selbstzahlende Partei ebenso vorgehen
      würde; einfacherer Weg nicht ersichtlich.>

V.   Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
     Erklärung auf amtlichem Vordruck nebst Belegen als Anlage 2.
     Einkommen: <…>  Abzüge nach § 115 Abs. 1 ZPO: <…>
     Einzusetzendes Einkommen: <…>  Rate: <…> EUR
     Vermögen: <…>  Schonvermögen § 90 SGB XII: <…>

VI.  Die Antragstellerin ist über ihre Pflicht nach § 120a Abs. 2
     ZPO belehrt worden, wesentliche Verbesserungen ihrer
     wirtschaftlichen Verhältnisse und jeden Anschriftenwechsel
     unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

<Ort, Datum, Unterschrift>

8. Überprüfung und Aufhebung (§ 120a ZPO, § 124 ZPO)

Das Gericht kann die Bewilligung bis zum Ablauf von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens überprüfen und die Zahlungsbestimmung ändern. Die Partei muss eine wesentliche Verbesserung ihrer Verhältnisse sowie jede Anschriftenänderung unaufgefordert mitteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO).

Die Bewilligung ist nach § 124 ZPO aufzuheben, wenn die Partei über die Voraussetzungen unrichtige Angaben gemacht, die Erklärungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO verletzt, absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben gemacht oder mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Rückstand geraten ist. Folge ist die rückwirkende Kostenhaftung — der praktisch häufigste Grund, aus dem ein PKH-Mandat für den Mandanten teuer endet.

Deterministische Berechnung

Der Rechner erledigt den Tabellenlookup nach Anlage 2 zu § 34 GKG und die Multiplikation mit dem Verfahrenssatz. Der Streitwert ist juristische Wertung und Eingabe; ebenso die Prognose, ob KV 1211 greifen wird. Die Bedürftigkeitsrechnung nach § 115 ZPO bildet der Rechner nicht ab — sie ist auf dem amtlichen Vordruck zu entwickeln.

# Bürgerliche Rechtsstreitigkeit erster Instanz, Streitwert 10.000 EUR
python -m scripts.legal_calc.cli gkg --wert 10000 --faktor 3.0
GKG-Berechnung (Streitwert 10,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
  1,0-Gebühr: 283.00 EUR
  Verfahrensgebühr erste Instanz (KV 1210) (3): 849.00 EUR
  (Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)
# Gegenprobe: Ermäßigung nach KV 1211 (Vergleich, Rücknahme, Anerkenntnis)
python -m scripts.legal_calc.cli gkg --wert 10000 --faktor 1.0
GKG-Berechnung (Streitwert 10,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
  1,0-Gebühr: 283.00 EUR
  Verfahrensgebühr erste Instanz (KV 1210) (1): 283.00 EUR
  (Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)
# Höherer Wert, gleiche Gegenüberstellung — Grundlage der Vergleichsempfehlung
python -m scripts.legal_calc.cli gkg --wert 25000 --faktor 3.0
GKG-Berechnung (Streitwert 25,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
  1,0-Gebühr: 435.50 EUR
  Verfahrensgebühr erste Instanz (KV 1210) (3): 1,306.50 EUR
  (Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.)

Für die Gesamtkostenprognose ist die Anwaltsvergütung beider Seiten hinzuzurechnen:

python -m scripts.legal_calc.cli rvg --wert 25000 --posten verfahren termin einigung-anhaengig
RVG-Berechnung (Gegenstandswert 25,000.00 EUR, Tabelle Stand 2025-06-01)
  1,0-Gebühr: 927.00 EUR
  Verfahrensgebühr VV 3100 (1.3): 1,205.10 EUR
  Terminsgebühr VV 3104 (1.2): 1,112.40 EUR
  Einigungsgebühr VV 1003 (1): 927.00 EUR
  Zwischensumme Gebühren: 3,244.50 EUR
  Auslagenpauschale VV 7002: 20.00 EUR
  Netto: 3,264.50 EUR
  USt VV 7008 (19%): 620.25 EUR
  Gesamt (brutto): 3,884.75 EUR

Der Faktor ist nach KV GKG explizit zu setzen; der Rechner leitet die Ermäßigung nicht selbst her. Die Zeile Tabelle Stand 2025-06-01 nennt die Version der hinterlegten Gebührentabelle. Sie ist vor jeder mandantengerichteten Kostenprognose gegen die aktuelle Anlage 2 zu § 34 GKG zu prüfen; nach einer Kostenrechtsänderung rechnet eine nicht aktualisierte Tabelle stillschweigend falsch.

Quellen

Statute

Kommentare

  • Hartmann / Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 34 GKG Rn. 1 ff. und KV 1211 Rn. 1 ff.
  • Geimer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 114 Rn. 19 ff. (Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit)
  • Wache, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 115 Rn. 1 ff. (einzusetzendes Einkommen)
  • Schneider / Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 120a ZPO Rn. 1 ff.

Rechtsprechung

  • Rechtsprechung zum Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung im PKH-Bewilligungsverfahren [unverifiziert – prüfen]
  • Rechtsprechung zur Reichweite der Ermäßigung nach KV 1211 bei nur teilweiser Verfahrensbeendigung [unverifiziert – prüfen]
Fundstellen sind vor Verwendung in juris, Beck-Online oder AGS/RVGreport zu ermitteln.

Ausgabeformat

GERICHTSKOSTEN / PKH — <Mandat-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — MANDATSGEHEIMNIS — § 43a Abs. 2 BRAO

I.    Streitwert                    <…> EUR  [§ 48 GKG, §§ 3 ff. ZPO]
II.   Gerichtskosten
      1,0-Gebühr (Anlage 2 GKG)     <…> EUR  [Tabelle Stand <…>]
      Verfahrenssatz                [KV 1210 3,0 / KV 1220 4,0]
      Gerichtsgebühr                <…> EUR
      Ermäßigung KV 1211            [möglich bei <Vergleich / Rücknahme /
                                     Anerkenntnis> → <…> EUR]
      Vorschuss § 12 GKG            <…> EUR  [fällig vor Zustellung]
III.  Gesamtkostenrisiko            eigene RA <…> / gegn. RA <…> /
                                    Gericht <…> = <…> EUR
IV.   PKH / VKH
      Erfolgsaussicht § 114 ZPO     [🟢 hinreichend / 🔴 zweifelhaft]
      Mutwilligkeit § 114 Abs. 2    [🟢 nein / 🔴 ja]
      Einzusetzendes Einkommen      <…> EUR  [§ 115 Abs. 1 ZPO]
      Rate / Ratenzahl              <…> EUR x <…>  [max. 48 Monatsraten]
      Vermögen § 115 Abs. 3 ZPO     <…>  [Schonvermögen § 90 SGB XII]
      Bewilligungssperre Abs. 4     [ja: Kosten < 4 Monatsraten / nein]
      Beiordnung § 121 ZPO          [beantragt]
V.    Belehrung § 120a Abs. 2 ZPO   [erteilt am <Datum>]
      Aufhebungsrisiken § 124 ZPO   <…>

Tabellenstand geprüft: [ja, am <Datum> / 🔴 offen]
Empfehlung: <…>

Risiken / typische Fehler

  • Ermäßigung nach KV 1211 in der Vergleichsverhandlung nicht beziffert. Der Kostenvorteil einer frühen Beendigung ist ein eigenständiges Verhandlungsargument und gehört in die Prognose.
  • Teilvergleich als vollständige Erledigung behandelt — die Ermäßigung setzt die Beendigung des gesamten Verfahrens voraus.
  • Vorschuss § 12 GKG nicht eingeplant. Die Klage wird bis zur Zahlung nicht zugestellt; bei drohender Verjährung ist das ein Fristrisiko.
  • PKH-Antrag ohne Klageentwurf und ohne Beweisantritt — die Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist dann nicht prüfbar.
  • Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch das Gericht hingenommen, statt sie zu rügen.
  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig oder ohne Belege — führt zur Zurückweisung und später zur Aufhebung nach § 124 ZPO.
  • Belehrung nach § 120a Abs. 2 ZPO unterlassen. Die Mitteilungspflicht bei wesentlicher Verbesserung und bei Anschriftenwechsel besteht vier Jahre über das Verfahrensende hinaus; ihre Verletzung führt zur Aufhebung.
  • Rückstand mit mehr als drei Monatsraten übersehen — § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, rückwirkende Kostenhaftung.
  • Rechtsschutzversicherung nicht abgefragt — sie schließt die Bedürftigkeit regelmäßig aus und macht den PKH-Antrag mutwillig.
  • Veraltete Gebührentabelle verwendet, ohne den ausgegebenen Stand gegen die aktuelle Anlage 2 zu prüfen.

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