Purpose

Der Skill strukturiert die rechtliche Bewertung eines möglichen Treffers auf einer EU-Sanktionsliste, von der False-positive-Prüfung über die Frostung bis zur Meldepflicht an die zuständigen Behörden. Er adressiert das Bereitstellungsverbot (direkt/indirekt), den Begriff der „wirtschaftlichen Ressource" und die Schnittstelle zum Geldwäscherecht (KYC nach §§ 10 ff. GwG). Strafbarkeit nach § 18 AWG ist zwingend mitzudenken.

Inputs

  • Trefferdaten: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, ggf. Anschrift, ggf. Funktion
  • Quelle des Treffers: Screening-Tool, Liste (konsolidierte EU-Liste, nationale Liste, ggf. UK OFSI, US SDN), Stand-Datum
  • Geschäftskontext: Onboarding / laufende Beziehung / einzelner Zahlungsvorgang / Lieferung
  • bisherige Berührung mit Geldern/wirtschaftlichen Ressourcen des potenziell Gelisteten (eingefrorene Konten, ausstehende Lieferungen, Beteiligungen)
  • konzernale Verflechtung (Mehrheitsbeteiligung / Kontrolle iSv Sanktions-VO)

Sub-Agent Architecture

Researcher liefert die einschlägige Sanktions-VO (mit Stand-Datum), Listeneintrag, EuGH-/EuG-Rspr. zu Listing/Bereitstellungsverbot (Kadi, Rosneft) und Kommentarstellen. Drafter führt False-positive-Bewertung, Bereitstellungsverbots-Prüfung und Meldeentwurf durch. Reviewer prüft, ob BLOCKER-Hinweis (§ 18 AWG) gesetzt ist, Frostung dokumentiert und Meldepflichten beachtet sind.

Process

1. Treffer-Erstbewertung – False-positive vs. echter Treffer

Vergleich mehrerer Identifikatoren mit dem Listeneintrag:

IdentifikatorMindeststandard
Name (einschl. Aliase, Transliteration)Standardmatch
Geburtsdatum / GeburtsortPflichtabgleich
StaatsangehörigkeitPflichtabgleich
AnschriftPflichtabgleich, soweit verfügbar
Pass-/Personalausweisnummerwenn in Liste vermerkt
Funktion / Positionbei PEPs / politisch Exponierten

Ergebnis: False positive (dokumentieren, Akte schließen, kein Versand der Meldung) — Verdachtslage (weitere Sachverhaltsklärung) — echter Treffer (Stopp + Frostung + Meldung).

Hinweis: Sanktionslisten werden häufig wöchentlich aktualisiert. Bewertung immer mit Stand-Datum der Liste protokollieren.

2. Bereitstellungsverbot

Die einschlägige Sanktions-VO enthält typischerweise in Art. 2 ein doppeltes Verbot:

  1. Einfrierungsgebot für sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die dem Gelisteten gehören, im Eigentum stehen, in Besitz sind oder unter Kontrolle stehen.
  2. Bereitstellungsverbot – Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen dem Gelisteten weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

„Indirekt" ist weit auszulegen: Erfasst sind insbesondere Kontroll- und Mehrheitsbeteiligungs-Konstellationen — Faustregel der EU-Kommission: > 50% Beteiligung oder tatsächliche Kontrolle durch einen Gelisteten löst die Beschränkungen auch beim nicht selbst gelisteten Vehikel aus (EU-Kommission, FAQ zu Russland-Sanktionen [unverifiziert – prüfen]).

„Wirtschaftliche Ressource" ist jeder Vermögensgegenstand außer Geld, der zu Geld oder Gütern werden kann (Art. 1 Buchst. d typischer Sanktions-VOen).

3. Frostung und sofortiger Geschäftsstopp

Bei echtem Treffer:

  • Sofortiger Stopp jeglicher Bereitstellung (Lieferungen, Zahlungen, Dienstleistungen)
  • Einfrieren aller dem Gelisteten zustehenden Werte
  • Keine Auflösung bestehender Vertragsbeziehungen ohne behördliche Genehmigung — Auflösung kann mittelbar Bereitstellung sein
  • Dokumentation der Maßnahme, Zugriffsbeschränkung im internen System

4. Meldepflichten

AnlassAdressatRechtsgrundlage
Frostung von GeldernDeutsche Bundesbank (Geldverkehr, Auslandszahlungsverkehr)typisch Art. 8 jeweilige Sanktions-VO + AWV
Frostung wirtschaftlicher RessourcenBAFAtypisch Art. 8 jeweilige Sanktions-VO
Außenhandelsbezug, Ausfuhr/EinfuhrGeneralzolldirektion / örtl. HauptzollamtAWG / AWV / UZK
Geldwäsche-VerdachtFIU (Zoll)§ 43 GwG
Listentreffer mit Strafbarkeitsverdacht (§ 18 AWG)StaatsanwaltschaftStPO

Frist: Unverzüglich, idR ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB analog) und mit allen verfügbaren Informationen.

5. Onboarding-Pflichten und Re-Screening

  • Beim Onboarding eines neuen Geschäftspartners (B2B/Endkunde/Vermittler): Screening auf der konsolidierten EU-Liste vor Vertragsschluss / Zahlungsausführung.
  • Laufendes Re-Screening mindestens bei jeder Listenaktualisierung, sensitive Branchen (Banken, Versicherer, Exporteure mit Sanktionsbezug) täglich.
  • Risikobasierter Ansatz (§ 10 Abs. 2 GwG): Frequenz und Tiefe abhängig von Branche, Drittland, Transaktionsvolumen, PEP-Status.
  • Bei wirtschaftlich Berechtigtem (uBO, § 3 GwG): Screening auf uBO-Ebene.

6. Schnittstelle GwG (KYC) und § 261 StGB

Sanktionslistentreffer überlappen häufig mit:

  • Pflichten nach §§ 10 ff. GwG (allg./verstärkte Sorgfaltspflichten), § 15 GwG (verstärkte Sorgfalt bei Hochrisikodrittländern)
  • § 261 StGB (Geldwäsche-Tatbestand) bei Transfers, die mittelbar gelisteten Personen zugutekommen
  • bei Banken zusätzlich KWG-Aufsichtsrecht (BaFin)

→ ggf. parallele Anwendung des Skills geldwaesche-aml-kyc.

Sources and Citations

Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.

Primär- und Sekundärrecht

Behördliche Quellen

  • Konsolidierte EU-Sanktionsliste (Financial Sanctions File / EU Sanctions Map sanctionsmap.eu), Stand: <Datum eintragen>
  • BAFA-Merkblatt „Finanzsanktionen"
  • Deutsche Bundesbank, Merkblatt „Finanzsanktionen / Embargos"
  • BMWK-Hinweise zu länderspezifischen Maßnahmen

Kommentare

  • Pelz, in: Hocke/Sachs/Pelz, AWG/AWV, Stand 2024, § 18 AWG Rn. 1 ff.
  • Hindelang, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Stand 2024, VO 269/2014 Rn. 1 ff.
  • Pelz, AW-Prax (laufende Jahrgänge) – Russland-Sanktionen.

Rechtsprechung ([unverifiziert – prüfen in curia.europa.eu / juris])

  1. EuGH, Urt. v. 03.09.2008 – verb. Rs. C-402/05 P, C-415/05 P, Kadi I, ECLI:EU:C:2008:461 (Verfahrensrechte gelisteter Personen) [unverifiziert – prüfen]
  2. EuGH, Urt. v. 18.07.2013 – Rs. C-584/10 P u.a., Kadi II, ECLI:EU:C:2013:518 [unverifiziert – prüfen]
  3. EuGH, Urt. v. 28.03.2017 – Rs. C-72/15, Rosneft, ECLI:EU:C:2017:236 (Auslegung Russland-VO, Bereitstellungsverbot) [unverifiziert – prüfen]

Output Format

COMPLIANCE-MEMO — Sanktionslisten-Treffer
Geschäftspartner: <intern. Kennung, nicht Klarname>
Stand der Liste: <Datum>

I. Trefferdaten
   - Name / Aliase:
   - Geburtsdatum / -ort / Staatsangehörigkeit:
   - Adressabgleich:
   - Liste / Eintrag-Nr. / Sanktions-VO:

II. Erstbewertung
    [ ] False positive — Begründung
    [ ] Verdacht — weitere Klärung
    [X] echter Treffer — Stopp + Frostung + Meldung
    Ampel: 🟢 / 🟡 / 🔴

III. Rechtliche Bewertung
     1. Anwendbare Sanktions-VO (mit Stand der Konsolidierung)
     2. Bereitstellungsverbot Art. 2
        - direkt:
        - indirekt (Kontroll-/Mehrheitsbeteiligung > 50 %):
        - wirtschaftliche Ressource:
     3. Frostung – Reichweite (Konten, Lieferungen, Dienstleistungen)
     4. Meldepflichten
        - Bundesbank (Geldverkehr): <ja/nein, bis wann>
        - BAFA (wirtschaftliche Ressourcen): <ja/nein>
        - Zoll/Generalzolldirektion: <ja/nein>
        - FIU (GwG-Verdacht): <ja/nein>
     5. Strafbarkeitsrisiko § 18 AWG
        (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, gewerbsmäßig bis 15 Jahre)

IV. Sofortmaßnahmen
    - Stopp aller Bereitstellungen
    - Frostung dokumentiert
    - Meldungen versandt

V. Wiedervorlage / Re-Screening
   - bei jeder Listenaktualisierung
   - nächste Prüfung: <Datum>

VI. Quellenverzeichnis

Risks and Common Mistakes

  • False-positive zu schnell „abgehakt" ohne dokumentierten Mehr-Identifikator-Abgleich → bei echtem Treffer keine Exkulpation.
  • Indirekte Bereitstellung übersehen. Zahlung an unscheinbares Vehikel, hinter dem ein Gelisteter zu > 50 % steht, ist ebenso untersagt.
  • „Wirtschaftliche Ressource" zu eng verstanden. Maschinen, Lieferungen, Software-Lizenzen, IP-Rechte sind wirtschaftliche Ressourcen.
  • Meldung an Bundesbank vergessen. Auch wenn keine Auszahlung erfolgt, ist die Frostung meldepflichtig.
  • Liste nicht aktuell. Trefferprüfung gegen Liste vom Vormonat ist wertlos; immer Tagesaktualität (oder Wochenaktualität bei Standard-Branchen).
  • Vertragsauflösung „aus dem Bauch heraus" kann eine indirekte Bereitstellung darstellen — vorher Behördenanfrage.
  • US-SDN-Liste als deutsche Rechtsgrundlage behandelt — falsch. US-Listen sind außerhalb der EU geltend; relevant ist die konsolidierte EU-Liste plus nationale Maßnahmen. US-Listen lediglich als zusätzlicher Risikohinweis.
  • § 18 AWG-Hinweis fehlt im Memo. Strafbarkeit muss klar benannt sein, um Geschäftsleitung in die Pflicht zu nehmen.

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