Purpose

Anhang I Teil II des Cyber Resilience Act (VO (EU) 2024/2847) verlangt vom Hersteller ein funktionierendes Schwachstellenmanagement über den gesamten Unterstützungszeitraum: Schwachstellen finden, dokumentieren, unverzüglich beheben, Updates sicher verteilen, behobene Schwachstellen offenlegen und eine Politik zur koordinierten Schwachstellenoffenlegung (CVD-Policy) durchsetzen. Dieser Prozess ist zugleich das Nervensystem der Meldepflicht: Ohne ihn wird eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle nicht rechtzeitig erkannt, und die 24-Stunden-Frist des Art. 14 CRA ist strukturell nicht einzuhalten.

⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Die Verordnung ist am 10.12.2024 in Kraft getreten. Ab dem 11.09.2026 greifen die Meldepflichten nach Art. 14 CRA; die Anforderungen des Anhang I Teil II gelten mit der vollständigen Geltung ab dem 11.12.2027. Die Reihenfolge ist praktisch umgekehrt. Zwar wird das Schwachstellenmanagement erst 2027 einklagbar, doch die Meldepflicht ab dem 11.09.2026 setzt es faktisch voraus: Wer keine Eingangskanäle, keine Triage und keine dokumentierte Update-Bereitstellung hat, kann weder die 24-Stunden-Frühwarnung noch den an die Update-Verfügbarkeit anknüpfenden 14-Tage-Abschlussbericht einhalten. Der CVD-Prozess ist daher vor dem 11.09.2026 aufzubauen. Schnittstelle Produkthaftung: Mit der Umsetzung der reformierten Produkthaftungsrichtlinie zum 09.12.2026 wird Software als Produkt behandelt; unterlassene Sicherheitsupdates innerhalb des Unterstützungszeitraums können damit unmittelbar haftungsbegründend wirken. [unverifiziert - prüfen] Der deutsche Umsetzungsstand ist gesondert zu prüfen. Sanktionsrahmen: Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen einschließlich Anhang I Teil II sind mit bis zu 15 Mio. EUR oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes bewehrt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 64 CRA).

Inputs

  • Produktportfolio mit Versionen, Unterstützungszeiträumen und Einstufung aus dem CRA-Produktinventar
  • Vorhandene SBOM je Produktversion, Format und Aktualisierungsfrequenz
  • Bestehende Prozesse: Eingang von Sicherheitsmeldungen, Triage, Patch-Entwicklung, Release, Kommunikation
  • Vorhandene CVD-Policy, security.txt, Bug-Bounty-Programm, Kontaktadresse
  • Update-Infrastruktur: Signaturverfahren, Verteilkanäle, Rollback, Erreichbarkeit von Offline-Installationen
  • Konkrete eingehende Meldung, sofern vorhanden: Melder, Datum, Inhalt, Offenlegungsfrist des Melders
  • Parallele Pflichtenkreise: NIS2-Einrichtung? DORA? Produkthaftungsrisiko?

Sub-Agent Architecture

Drei gedankliche Rollen strukturieren die Arbeit. Ein Prozess-Architekt entwirft und prüft den Ablauf von der Eingangsstelle über Triage und Behebung bis zur Offenlegung und verankert ihn organisatorisch mit Rollen, Vertretung und Erreichbarkeit. Ein Triage-Analyst bewertet die einzelne Schwachstelle nach Ausnutzbarkeit, Schwere und Betroffenheit des Portfolios — er entscheidet insbesondere, ob eine aktive Ausnutzung vorliegt und damit der Meldeauslöser des Art. 14 CRA erreicht ist, und übergibt in diesem Fall unverzüglich an den Skill cra-meldepflichten. Ein Kommunikations-Redakteur verantwortet die Außendarstellung: Antwort an den Melder, Nutzerinformation, Security Advisory nach Bereitstellung des Updates und Abstimmung mit CSIRT und CVE-Vergabestelle. Der Triage-Analyst ist der zeitkritische Pfad; seine Entscheidung darf nicht auf die Patch-Entwicklung warten.

Process

1. Politik zur koordinierten Schwachstellenoffenlegung (Anhang I Teil II CRA)

Die CVD-Policy ist nach Anhang I Teil II zu erlassen, durchzusetzen und öffentlich zugänglich zu machen. Mindestinhalt:

  • Geltungsbereich: welche Produkte, Versionen und Dienste erfasst sind
  • Meldekanal mit Kontaktadresse und, wo sinnvoll, Möglichkeit verschlüsselter Übermittlung
  • Reaktionszusagen: Eingangsbestätigung, erste Rückmeldung, Statusaktualisierungen — jeweils mit Zeitrahmen
  • Offenlegungsmodell: koordinierte Offenlegung nach Bereitstellung eines Updates; Regelfrist und Umgang mit Fristverlängerung
  • Safe Harbour: Zusage, gegen gutgläubig handelnde Forschende, die sich an die Policy halten, keine rechtlichen Schritte einzuleiten — insbesondere keine straf- oder zivilrechtliche Verfolgung wegen §§ 202a, 202c, 303a StGB
  • Anerkennung des Melders (Credit) und Umgang mit Bug-Bounty-Vergütung
  • Ausschlüsse: was ausdrücklich nicht erfasst ist (etwa Denial-of-Service-Tests in Produktivsystemen, Social Engineering)

Die Policy ist praktisch auffindbar zu machen: über die Produktwebsite, in den Nutzerinformationen nach Anhang II CRA und über eine security.txt nach dem einschlägigen Internetstandard.

2. Eingangskanal und Erstreaktion (Anhang I Teil II CRA)

Anhang I Teil II verlangt Maßnahmen, die das Melden von Schwachstellen erleichtern, einschließlich einer Kontaktadresse.

  • Eine benannte Adresse, überwacht, mit Vertretungsregelung und Erreichbarkeit auch außerhalb der Geschäftszeiten
  • Automatische Eingangsbestätigung mit Vorgangsnummer und Zeitstempel — der Zeitstempel ist zugleich Beleg der Kenntniserlangung im Sinne des Art. 14 CRA
  • Keine Abwehrreaktion: Der erste Kontakt mit einem Sicherheitsforscher entscheidet über den weiteren Verlauf. Juristische Drohungen führen regelmäßig zur unkoordinierten Veröffentlichung
  • Bündelung aller Kanäle in ein Ticketsystem: Support, Vertrieb, CERT-Hinweise, Lieferantenmeldungen, Monitoring — Schwachstellenmeldungen erreichen das Unternehmen selten über den vorgesehenen Weg
  • Weiterleitung an die Triage binnen weniger Stunden, nicht binnen Tagen

3. Triage und Bewertung (Art. 14 CRA)

Die Triage beantwortet vier Fragen, und zwar in dieser Reihenfolge:

  1. Betroffenheit — welche Produkte und Versionen sind betroffen? Diese Frage ist ohne belastbare SBOM nicht binnen Stunden zu beantworten.
  2. Reproduzierbarkeit und Schwere — Verifikation, Bewertung nach einem etablierten Schema (etwa CVSS), Einordnung der Ausnutzbarkeit.
  3. Aktive Ausnutzung? — bestehen Anhaltspunkte, dass die Schwachstelle tatsächlich ausgenutzt wird? Wenn ja, ist der Meldeauslöser des Art. 14 CRA erreicht und die 24-Stunden-Frühwarnung läuft ab Kenntniserlangung. Übergabe an cra-meldepflichten.
  4. Sofortmaßnahmen — gibt es eine Umgehungslösung, die Nutzer sofort anwenden können?
Trennung zweier Regime. Eine nicht ausgenutzte Schwachstelle löst keine Meldepflicht nach Art. 14 CRA aus, unterliegt aber vollständig den Behandlungspflichten des Anhang I Teil II. Umgekehrt begründet die Meldung an die Behörde keine Erfüllung der Behebungspflicht. Beide Stränge laufen parallel weiter.

Jede Triage-Entscheidung ist mit Begründung und Zeitstempel zu dokumentieren — auch und gerade die Entscheidung gegen eine Meldung.

4. Behebung und Verteilung von Sicherheitsupdates (Anhang I Teil II CRA)

Anhang I Teil II verlangt die unverzügliche Behebung, insbesondere durch Sicherheitsupdates, und Mechanismen zur sicheren Verteilung:

  • Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern nach Verifikation, nicht im nächsten regulären Release-Zyklus
  • Unentgeltlich und, soweit technisch möglich, getrennt von Funktionsupdates
  • Signatur und Integritätsprüfung der Updates; sichere Verteilkanäle; Schutz gegen Downgrade
  • Möglichkeit automatischer Installation mit Abschaltoption für den Nutzer
  • Rollback-Fähigkeit und getestete Update-Pfade auch für ältere Versionsstände
  • Zeitpunkt der Bereitstellung dokumentieren — er löst die 14-Tage-Frist für den Abschlussbericht nach Art. 14 CRA aus und ist ohne Dokumentation später nicht belegbar
  • Wo eine Behebung nicht sofort möglich ist: dokumentierte Umgehungslösung und Nutzerhinweis

Bei Schwachstellen in quelloffenen Fremdkomponenten ist der Hersteller gegenüber seinen Nutzern verantwortlich. Das Warten auf einen Upstream-Fix entlastet nicht; erforderlichenfalls ist selbst zu patchen oder zu mitigieren.

5. Öffentliche Offenlegung und Security Advisory (Anhang I Teil II CRA)

Nach Bereitstellung eines Sicherheitsupdates sind Informationen über die behobene Schwachstelle öffentlich offenzulegen. Inhalt des Advisory:

  • Beschreibung der Schwachstelle und der betroffenen Produkte und Versionen
  • Auswirkungen und Schweregrad
  • Klare Hinweise, wie Nutzer die Schwachstelle beheben — Version, Bezugsquelle, Vorgehen
  • Kennung (CVE), soweit vergeben, und Zeitpunkt der Behebung

Die Offenlegung darf verzögert werden, solange die Sicherheitsrisiken einer Veröffentlichung die Vorteile überwiegen — etwa weil noch kein Update verfügbar ist. Diese Abwägung ist zu dokumentieren; sie ist eine Ausnahme, kein Regelfall und kein Instrument der Reputationssteuerung.

Die Nutzerinformation nach Art. 14 CRA und das Advisory nach Anhang I Teil II überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich: Die eine ist vorfallbezogen und geht der Behebung regelmäßig voraus, das andere folgt der Behebung.

6. Koordinierung mit CSIRT, BSI und CVE-Vergabe (Art. 14 CRA)

  • CSIRT-Koordinierung: Bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen läuft die Meldung über die einheitliche Meldeplattform an das CSIRT des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung; die ENISA erhält die Information parallel. Für Deutschland ist das BSI (bsi.bund.de) die maßgebliche Schnittstelle
  • CVE-Kennung über eine CVE Numbering Authority beantragen — sie ist die gemeinsame Sprache gegenüber Kunden, Behörden und Scannern. Eine eigene CNA-Rolle ist bei größerem Portfolio zu erwägen
  • Mehrparteien-Koordinierung, wenn eine Schwachstelle in einer weit verbreiteten Komponente mehrere Hersteller betrifft: Zeitplan, gemeinsames Offenlegungsdatum, Embargo-Disziplin
  • Behördliche Nachfragen und Marktüberwachungsmaßnahmen nach Art. 52 CRA vorbereiten: Der dokumentierte Prozess ist der Entlastungsnachweis

7. Schnittstellen zu NIS2, Produkthaftung und Vertragsrecht (Art. 14, 52 CRA)

NIS2. Für die eigene Organisation gelten daneben die Risikomanagement- und Meldepflichten der RL (EU) 2022/2555. Der CRA knüpft am Produkt an, NIS2 an der Einrichtung. Ein Hersteller kann zugleich Adressat beider Regime sein und muss beide Meldewege getrennt bedienen. Zugleich ist der Hersteller Lieferant seiner NIS2-pflichtigen Kunden: Diese verlangen vertraglich Reaktionszeiten, SBOM und Advisory-Zugang.

Produkthaftung ab 09.12.2026. Die reformierte Produkthaftungsrichtlinie behandelt Software als Produkt unabhängig von der Verkörperung; der Haftungshöchstbetrag der alten Rechtslage entfällt, der Schadensbegriff wird erweitert, und es gelten Offenlegungspflichten sowie widerlegliche Kausalitätsvermutungen. [unverifiziert - prüfen] Der deutsche Umsetzungsstand ist gesondert zu prüfen. Praktische Folge: Ein unterlassenes Sicherheitsupdate innerhalb des Unterstützungszeitraums kann als Produktfehler zu bewerten sein. CRA-Compliance wird damit zur Haftungsverteidigung; die CRA-Dokumentation ist entsprechend beweisfest zu führen.

Vertragsrecht und Lieferkette. Erforderlich sind Zulieferzusagen zu Schwachstellenmeldung, Patch-Bereitstellung und SBOM-Lieferung, die mindestens den eigenen Unterstützungszeitraum abdecken, sowie Regressregelungen. Gegenüber Kunden sind Reaktionszeiten und Advisory-Kanäle sauber zu definieren.

Sources

Statute

  • VO (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) — Volltext mit Anhängen
  • Anhang I Teil II CRA (Anforderungen an die Schwachstellenbehandlung), Anhang I Teil I CRA (Produkteigenschaften), Anhang II CRA (Nutzerinformationen), Anhang VII CRA (technische Dokumentation)
  • Art. 13 CRA (Pflichten der Hersteller, Unterstützungszeitraum), Art. 14 CRA (Meldepflichten), Art. 52 CRA (Marktüberwachung), Art. 64 CRA (Sanktionen)
  • RL (EU) 2022/2555 (NIS2) — Art. 21, 23
  • RL (EU) 2024/2853 (Produkthaftung) — Software als Produkt, Umsetzung bis 09.12.2026
  • §§ 202a, 202c, 303a StGB — strafrechtlicher Rahmen für Sicherheitsforschung und Grund für die Safe-Harbour-Zusage

Leitlinien

Rechtsprechung: Zum Cyber Resilience Act ist keine Rechtsprechung ersichtlich (Stand 07/2026). Zur strafrechtlichen Einordnung von Sicherheitsforschung nach §§ 202a, 202c StGB existiert Rechtsprechung, die den CRA jedoch nicht trägt; sie ist gesondert und mit Verifikationsmarker zu recherchieren.

Output Format

CRA-SCHWACHSTELLENMANAGEMENT — <Produkt / Vorgang> — <Datum>

I.    CVD-Policy (Anhang I Teil II)
      Veröffentlicht / auffindbar        [ja / nein — Fundort]
      Geltungsbereich / Reaktionszusagen […]
      Safe Harbour                       [ja / nein]
      security.txt                       [ja / nein]
II.   Eingangskanal
      Kontaktadresse / Erreichbarkeit    […]
      Eingangsbestätigung + Zeitstempel  […]
III.  Triage
      Betroffene Produkte/Versionen      [SBOM-gestützt? …]
      Schwere / Ausnutzbarkeit           […]
      AKTIVE AUSNUTZUNG?                 [ja → Art. 14 CRA, 24h-Frist läuft
                                          ab <TT.MM. HH:MM> / nein]
IV.   Behebung
      Update / Umgehungslösung           […]
      Zeitpunkt der Bereitstellung       <TT.MM.JJJJ, HH:MM> (löst 14-Tage-Frist)
      Signatur / sichere Verteilung      […]
V.    Offenlegung
      Security Advisory                  [Inhalt, Zeitpunkt]
      CVE-Kennung                        […]
      Verzögerung begründet?             […]
VI.   Koordinierung                      [CSIRT / BSI / CNA / Mehrparteien]
VII.  Schnittstellen                     NIS2 [ja/nein] ·
                                         Produkthaftung ab 09.12.2026 [Risiko]
                                         Lieferkette / Zulieferzusagen […]
VIII. Sanktionsrisiko (Art. 64 CRA)      [bis 15 Mio. EUR / 2,5 %]

Risikoeinstufung: 🟢 / 🟡 / 🔴
Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>

Risks and Common Mistakes

  • Keine veröffentlichte CVD-Policy — Anhang I Teil II verlangt Erlass, Durchsetzung und öffentliche Zugänglichkeit. Eine interne Richtlinie genügt nicht.
  • Melder juristisch bedroht — die Abwehrreaktion gegenüber einem gutgläubigen Sicherheitsforscher führt regelmäßig zur unkoordinierten Veröffentlichung und verkürzt die eigene Reaktionszeit auf null. Safe-Harbour-Zusage aufnehmen.
  • Triage wartet auf den Patch — die Entscheidung über die aktive Ausnutzung und damit über die 24-Stunden-Frist des Art. 14 CRA ist von der Patch-Entwicklung zu entkoppeln.
  • Zeitpunkt der Update-Bereitstellung nicht dokumentiert — er löst die 14-Tage-Frist für den Abschlussbericht aus; ohne Dokumentation ist die Fristwahrung nicht belegbar.
  • Nur den vorgesehenen Meldekanal überwacht — Schwachstellenmeldungen kommen über Support, Vertrieb, soziale Netze und Lieferanten. Alle Kanäle sind zu bündeln.
  • Ohne SBOM triagiert — die Betroffenheitsfrage ist dann nicht binnen Stunden beantwortbar, und die 24-Stunden-Frist ist strukturell nicht haltbar.
  • Upstream-Fix abgewartet — bei Schwachstellen in quelloffenen Fremdkomponenten bleibt der Hersteller gegenüber seinen Nutzern verantwortlich; erforderlichenfalls ist selbst zu patchen oder zu mitigieren.
  • Offenlegung dauerhaft verzögert — die Verzögerung ist eine begründungsbedürftige Ausnahme, kein Instrument der Reputationssteuerung.
  • Advisory ohne Handlungsanweisung — die Offenlegung muss Nutzern konkret sagen, wie sie die Schwachstelle beheben.
  • Meldung mit Behebung verwechselt — die Behördenmeldung nach Art. 14 CRA erfüllt die Behebungspflicht nach Anhang I Teil II nicht, und umgekehrt.
  • Produkthaftung ab 09.12.2026 nicht mitgedacht — ein unterlassenes Sicherheitsupdate innerhalb des Unterstützungszeitraums kann als Produktfehler zu bewerten sein; die CRA-Dokumentation ist beweisfest zu führen.
  • Zulieferzusagen kürzer als der eigene Unterstützungszeitraum — die Patch-Verfügbarkeit ist vertraglich in die Lieferkette durchzureichen.
  • ⚠️ Artikel- und Anhangnummern ungeprüft übernommen — mehrere Angaben sind [unverifiziert - prüfen] und vor mandantengerichteter Verwendung am Amtsblatttext der VO (EU) 2024/2847 zu verifizieren.

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