Dma Gatekeeper Pflichten
Prüfung der Torwächter-Benennung Art. 3 DMA und des Pflichtenkatalogs Art. 5 DMA und Art. 6 DMA (Verbot der Selbstbevorzugung, Datennutzung, Interoperabilität) sowie der Interoperabilität von Kommunikationsdiensten Art. 7 DMA – samt Durchsetzung. Use when ein Unternehmen prüft, ob es als Gatekeeper benannt ist oder wird, oder welche Verhaltenspflichten der DMA seinem zentralen Plattformdienst auferlegt.
Purpose
Die VO (EU) 2022/1925 (DMA) unterwirft als Torwächter (Gatekeeper) benannte Betreiber zentraler Plattformdienste einem festen Katalog von Verhaltenspflichten. Dieser Skill prüft, ob die Benennungsschwellen nach Art. 3 DMA erreicht sind und welche Ge- und Verbote nach Art. 5 DMA und Art. 6 DMA den jeweiligen zentralen Plattformdienst treffen.
Inputs
- Art des zentralen Plattformdienstes (Suchmaschine, Marktplatz, App-Store, Betriebssystem, Browser, sozialer Dienst, Messenger, Werbedienst)
- Unternehmenskennzahlen (Umsatz/Marktkapitalisierung, aktive Endnutzer/gewerbliche Nutzer)
- Bereits erfolgte Benennung durch die EU-Kommission?
- Konkrete beanstandete Praxis (Selbstbevorzugung, Datenverknüpfung, Kopplung, Interoperabilität)
Sub-Agent Architecture
Drei gedankliche Rollen strukturieren die Prüfung. Ein Benennungs-Prüfer untersucht, ob die quantitativen und qualitativen Schwellen des Art. 3 DMA erfüllt sind oder eine Benennung bereits vorliegt. Ein Pflichten-Mapper ordnet dem konkreten zentralen Plattformdienst die einschlägigen Pflichten aus Art. 5 DMA (unmittelbar anwendbar) und Art. 6 DMA (gegebenenfalls konkretisierungsbedürftig) zu. Ein Durchsetzungs-Analyst bewertet das Bußgeldrisiko und Verfahren bei Verstößen. Der Benennungs-Prüfer übergibt an den Pflichten-Mapper erst, wenn die Gatekeeper-Eigenschaft bejaht oder unterstellt ist.
Process
1. Benennung als Torwächter (Art. 3 DMA)
Ein Unternehmen wird benannt, wenn es
a) erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat (Umsatz-/Marktkapitalisierungsschwelle), b) einen zentralen Plattformdienst als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern betreibt und c) eine gefestigte, dauerhafte Position innehat (Nutzerschwellen über drei Jahre).
Die quantitativen Schwellen begründen eine widerlegbare Vermutung; die Kommission kann auch ohne Schwellenerreichung benennen.
2. Pflichten nach Art. 5 DMA
Unmittelbar geltende Ge- und Verbote, u. a.:
- Datenverknüpfungsverbot: keine Zusammenführung personenbezogener Daten aus dem zentralen Plattformdienst mit anderen Diensten ohne Einwilligung
- Anti-Steering: gewerblichen Nutzern darf nicht verboten werden, Angebote außerhalb der Plattform zu bewerben
- Kein Verbot des Direktvertriebs an Endnutzer außerhalb der Plattform
- keine Pflicht zur Nutzung der plattformeigenen Identifizierungs-, Bezahl- oder Browser-Engine als Kopplung
- keine Beschränkung beim Anzeigen von Beschwerden bei Behörden
3. Pflichten nach Art. 6 DMA
Pflichten, die einer Konkretisierung zugänglich sind, u. a.:
- Verbot der Selbstbevorzugung beim Ranking eigener Produkte/Dienste gegenüber Dritten (Art. 6 Abs. 5 DMA)
- Datennutzung: keine Verwendung nicht öffentlicher Daten gewerblicher Nutzer im Wettbewerb mit ihnen
- Interoperabilität und gleichberechtigter Zugang zu Betriebssystem-/Hardwarefunktionen (Art. 6 Abs. 7 DMA)
- Deinstallierbarkeit vorinstallierter Apps, Wechsel von Voreinstellungen
- Datenportabilität und Echtzeit-Datenzugang für Endnutzer und gewerbliche Nutzer
4. Interoperabilität von Kommunikationsdiensten (Art. 7 DMA)
Betreiber nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (Messenger) müssen die Interoperabilität der Grundfunktionen mit Diensten anderer Anbieter auf Anfrage ermöglichen.
5. Durchsetzung (Art. 8, Art. 13, Art. 30 DMA)
- Compliance-Bericht und Pflicht zur wirksamen Einhaltung (Art. 8 DMA)
- Umgehungsverbot (Art. 13 DMA)
- Geldbußen bis 10 % des weltweiten Jahresumsatzes, bei Wiederholung bis 20 % (Art. 30 DMA)
Risks
- Selbstbevorzugung — bevorzugtes Ranking eigener Dienste verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 DMA und ist ein zentrales Durchsetzungsthema.
- Datenverknüpfung ohne Einwilligung — Zusammenführung von Nutzerdaten über Dienste hinweg verletzt Art. 5 DMA.
- Umgehungskonstruktionen — Designtricks (Dark Patterns, Scheineinwilligung) lösen das Umgehungsverbot Art. 13 DMA aus.
- Bußgeldrisiko — Verstöße können bis 10 % bzw. 20 % des Weltumsatzes nach Art. 30 DMA kosten.
Output Format
DMA GATEKEEPER-PRÜFUNG — <Unternehmen / Dienst> — <Datum>
I. Zentraler Plattformdienst [Typ]
II. Benennung (Art. 3 DMA) [erfolgt / Schwellen erfüllt / offen]
III. Pflichten Art. 5 DMA [einschlägig: <…>]
IV. Pflichten Art. 6 DMA [einschlägig: <…>]
Selbstbevorzugung (Art. 6 Abs. 5 DMA) [betroffen? <…>]
Interoperabilität (Art. 6 Abs. 7 DMA) [betroffen? <…>]
V. Kommunikationsdienste (Art. 7 DMA) [betroffen? <…>]
VI. Durchsetzungsrisiko (Art. 30 DMA) [bis 10 % / 20 % Weltumsatz]
Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>Sources
Statute
- VO (EU) 2022/1925 (DMA) — Volltext
- Art. 3 DMA (Benennung), Art. 5 DMA (Pflichten), Art. 6 DMA (Pflichten), Art. 7 DMA (Interoperabilität Kommunikation), Art. 8 DMA (Einhaltung), Art. 13 DMA (Umgehungsverbot), Art. 30 DMA (Geldbußen)
Sekundärliteratur
- Körber, DMA-Kommentar, 1. Aufl. 2024
- Bundeskartellamt, Hinweise zur Digitalwirtschaft