Purpose

Die VO (EU) 2022/1925 (DMA) unterwirft als Torwächter (Gatekeeper) benannte Betreiber zentraler Plattformdienste einem festen Katalog von Verhaltenspflichten. Dieser Skill prüft, ob die Benennungsschwellen nach Art. 3 DMA erreicht sind und welche Ge- und Verbote nach Art. 5 DMA und Art. 6 DMA den jeweiligen zentralen Plattformdienst treffen.

Inputs

  • Art des zentralen Plattformdienstes (Suchmaschine, Marktplatz, App-Store, Betriebssystem, Browser, sozialer Dienst, Messenger, Werbedienst)
  • Unternehmenskennzahlen (Umsatz/Marktkapitalisierung, aktive Endnutzer/gewerbliche Nutzer)
  • Bereits erfolgte Benennung durch die EU-Kommission?
  • Konkrete beanstandete Praxis (Selbstbevorzugung, Datenverknüpfung, Kopplung, Interoperabilität)

Sub-Agent Architecture

Drei gedankliche Rollen strukturieren die Prüfung. Ein Benennungs-Prüfer untersucht, ob die quantitativen und qualitativen Schwellen des Art. 3 DMA erfüllt sind oder eine Benennung bereits vorliegt. Ein Pflichten-Mapper ordnet dem konkreten zentralen Plattformdienst die einschlägigen Pflichten aus Art. 5 DMA (unmittelbar anwendbar) und Art. 6 DMA (gegebenenfalls konkretisierungsbedürftig) zu. Ein Durchsetzungs-Analyst bewertet das Bußgeldrisiko und Verfahren bei Verstößen. Der Benennungs-Prüfer übergibt an den Pflichten-Mapper erst, wenn die Gatekeeper-Eigenschaft bejaht oder unterstellt ist.

Process

1. Benennung als Torwächter (Art. 3 DMA)

Ein Unternehmen wird benannt, wenn es

a) erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat (Umsatz-/Marktkapitalisierungsschwelle), b) einen zentralen Plattformdienst als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern betreibt und c) eine gefestigte, dauerhafte Position innehat (Nutzerschwellen über drei Jahre).

Die quantitativen Schwellen begründen eine widerlegbare Vermutung; die Kommission kann auch ohne Schwellenerreichung benennen.

2. Pflichten nach Art. 5 DMA

Unmittelbar geltende Ge- und Verbote, u. a.:

  • Datenverknüpfungsverbot: keine Zusammenführung personenbezogener Daten aus dem zentralen Plattformdienst mit anderen Diensten ohne Einwilligung
  • Anti-Steering: gewerblichen Nutzern darf nicht verboten werden, Angebote außerhalb der Plattform zu bewerben
  • Kein Verbot des Direktvertriebs an Endnutzer außerhalb der Plattform
  • keine Pflicht zur Nutzung der plattformeigenen Identifizierungs-, Bezahl- oder Browser-Engine als Kopplung
  • keine Beschränkung beim Anzeigen von Beschwerden bei Behörden

3. Pflichten nach Art. 6 DMA

Pflichten, die einer Konkretisierung zugänglich sind, u. a.:

  • Verbot der Selbstbevorzugung beim Ranking eigener Produkte/Dienste gegenüber Dritten (Art. 6 Abs. 5 DMA)
  • Datennutzung: keine Verwendung nicht öffentlicher Daten gewerblicher Nutzer im Wettbewerb mit ihnen
  • Interoperabilität und gleichberechtigter Zugang zu Betriebssystem-/Hardwarefunktionen (Art. 6 Abs. 7 DMA)
  • Deinstallierbarkeit vorinstallierter Apps, Wechsel von Voreinstellungen
  • Datenportabilität und Echtzeit-Datenzugang für Endnutzer und gewerbliche Nutzer

4. Interoperabilität von Kommunikationsdiensten (Art. 7 DMA)

Betreiber nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (Messenger) müssen die Interoperabilität der Grundfunktionen mit Diensten anderer Anbieter auf Anfrage ermöglichen.

5. Durchsetzung (Art. 8, Art. 13, Art. 30 DMA)

  • Compliance-Bericht und Pflicht zur wirksamen Einhaltung (Art. 8 DMA)
  • Umgehungsverbot (Art. 13 DMA)
  • Geldbußen bis 10 % des weltweiten Jahresumsatzes, bei Wiederholung bis 20 % (Art. 30 DMA)

Risks

  • Selbstbevorzugung — bevorzugtes Ranking eigener Dienste verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 DMA und ist ein zentrales Durchsetzungsthema.
  • Datenverknüpfung ohne Einwilligung — Zusammenführung von Nutzerdaten über Dienste hinweg verletzt Art. 5 DMA.
  • Umgehungskonstruktionen — Designtricks (Dark Patterns, Scheineinwilligung) lösen das Umgehungsverbot Art. 13 DMA aus.
  • Bußgeldrisiko — Verstöße können bis 10 % bzw. 20 % des Weltumsatzes nach Art. 30 DMA kosten.

Output Format

DMA GATEKEEPER-PRÜFUNG — <Unternehmen / Dienst> — <Datum>

I.   Zentraler Plattformdienst                 [Typ]
II.  Benennung (Art. 3 DMA)                     [erfolgt / Schwellen erfüllt / offen]
III. Pflichten Art. 5 DMA                       [einschlägig: <…>]
IV.  Pflichten Art. 6 DMA                        [einschlägig: <…>]
     Selbstbevorzugung (Art. 6 Abs. 5 DMA)      [betroffen? <…>]
     Interoperabilität (Art. 6 Abs. 7 DMA)      [betroffen? <…>]
V.   Kommunikationsdienste (Art. 7 DMA)         [betroffen? <…>]
VI.  Durchsetzungsrisiko (Art. 30 DMA)          [bis 10 % / 20 % Weltumsatz]

Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>

Sources

Statute

  • VO (EU) 2022/1925 (DMA) — Volltext
  • Art. 3 DMA (Benennung), Art. 5 DMA (Pflichten), Art. 6 DMA (Pflichten), Art. 7 DMA (Interoperabilität Kommunikation), Art. 8 DMA (Einhaltung), Art. 13 DMA (Umgehungsverbot), Art. 30 DMA (Geldbußen)

Sekundärliteratur

  • Körber, DMA-Kommentar, 1. Aufl. 2024
  • Bundeskartellamt, Hinweise zur Digitalwirtschaft

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