It Vertragspruefung
Prüfung typischer IT-Verträge (SaaS, Cloud, Outsourcing, Werkvertrag/Dienstvertrag-Abgrenzung) auf AGB-Konformität, DSGVO-Verzahnung (Art. 28 AVV), Leistungsstandards (SLA), Haftungsbegrenzung, Migrations- und Beendigungsklauseln, Open-Source-Compliance. Use when ein IT-Dienstleistungsvertrag bewertet oder verhandelt wird.
Purpose
IT-Verträge enthalten regelmäßig Klauseln, die in der AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB) scheitern, DSGVO-Pflichten missachten oder unverhältnismäßige Haftungsverteilungen schaffen. Dieser Skill identifiziert die typischen Bruchstellen entlang eines strukturierten Prüfschemas.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Seit dem 12.09.2025 ist der Data Act (VO (EU) 2023/2854) anwendbar. Er ist bei jeder IT-Vertragsprüfung als eigener Prüfschritt abzuarbeiten (siehe Schritt 3a) und gilt unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind. - Art. 3 Abs. 1 (Zugang by design) gilt nur für vernetzte Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden — also erst in wenigen Wochen. Für Bestandsprodukte greift diese Pflicht nicht; die vertraglichen Zugangs- und Bereitstellungspflichten der Art. 4 und 5 sind davon zu trennen. - Art. 5: Nutzer können verlangen, dass Daten an einen Dritten weitergegeben werden. Solche Verlangen sind innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten; Geschäftsgeheimnisse können eine Beschränkung rechtfertigen, aber nur unter den Voraussetzungen der Verordnung und mit dokumentierter Begründung. - Art. 14 ff.: Öffentliche Stellen können bei außergewöhnlichem Bedarf Daten anfordern — ein eigener, oft übersehener Anspruchstyp. - Art. 13: Missbräuchlichkeitskontrolle einseitig auferlegter Datenzugangsklauseln in B2B-Verträgen, neben §§ 305 ff. BGB. - Art. 23–31: Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten; Wechselentgelte entfallen vollständig bis zum 12.01.2027, bis dahin nur kostenbasiert reduziert. Art. 25 verlangt vertragliche Ausstiegsunterstützung (siehe Skillcloud-auftragsverarbeitung). - Deutsches Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG): Bundestag 26.03.2026, BGBl. 29.05.2026; zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur (Bekanntgabe 30.05.2026). Im selben Paket wurde das deutsche Durchführungsgesetz zum Data Governance Act beschlossen (BNetzA-Aufsicht über Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen). Einzelnormen des DADG sind vor mandantengerichteter Verwendung am verkündeten Text zu verifizieren.[unverifiziert - prüfen]
Inputs
- Vertragstyp (SaaS, Cloud-Hosting, Outsourcing, Individual-Software-Entwicklung, Wartung)
- Vertragsrolle (Anbieter / Kunde)
- Größenklasse (B2B / B2C)
- DSGVO-relevant (personenbezogene Daten verarbeitet?)
- Vorhandene Vorlagen (EVB-IT, BVB, BITKOM, eigene)
- Data-Act-Bezug: Betrifft der Vertrag ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst (IoT)? Falls ja: Datum des Inverkehrbringens (vor oder nach 12.09.2026)
- Data-Act-Bezug: Handelt es sich um einen Datenverarbeitungsdienst (Cloud/SaaS) iSd Art. 23 ff.?
Process
1. Vertragstyp-Einordnung
Maßgeblich für anwendbares Recht:
| Vertragstyp | Rechtsnatur | Schwerpunkt |
|---|---|---|
| SaaS / Cloud-Hosting | Miet- oder Pachtvertrag (§§ 535 ff. BGB), str. | Verfügbarkeit, Datenherausgabe |
| Software-Entwicklung individuell | Werkvertrag (§ 631 BGB) | Abnahme, Mängelhaftung |
| Wartung / Support | Dienstvertrag (§ 611 BGB) | Reaktionszeiten, kein Erfolg geschuldet |
| IT-Outsourcing | Mischvertrag (Dienst + Werk + Miete) | Vereinbarte Service-Level |
| Lizenzvertrag | atypischer Vertrag (§§ 311a, 631 analog) | Reichweite der Lizenz |
2. AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)
Vorlagen aus einer Mehrzahl an Verträgen sind AGB. Auch im B2B gelten § 305c, § 307 BGB (über § 310 Abs. 1 S. 2 BGB).
Typische problematische Klauseln:
- Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit in Bezug auf vertragstypische Kardinalpflichten → § 307 BGB, unwirksam.
- Pauschalierung auf Jahresvergütung → grundsätzlich zulässig, aber sorgfältig im Verhältnis.
- Vertragsanpassung durch Anbieter ohne Widerspruchsrecht → § 308 Nr. 5 BGB.
- „Wir haften nur, soweit gesetzlich zwingend" → Transparenzgebot § 307 Abs. 1 S. 2.
3. DSGVO-Verzahnung
Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO)
Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden: AVV nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO verpflichtend. Pflichtinhalte:
- Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
- Art und Zweck der Verarbeitung
- Datenkategorien und Betroffenenkategorien
- Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
- Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
- Sub-Auftragsverarbeiter
- Unterstützung bei Betroffenenanfragen
- Löschung / Rückgabe nach Beendigung
- Audit-Rechte des Verantwortlichen
Drittlandtransfer
US-Cloud-Anbieter: TIA + SCC + ggf. EU-US Data Privacy Framework. Beachte: Schrems II-Lage.
3a. Data-Act-Prüfung (VO (EU) 2023/2854, anwendbar seit 12.09.2025)
Dieser Schritt ist stets abzuarbeiten. Der Data Act gilt unabhängig vom Personenbezug der Daten und tritt neben DSGVO und AGB-Recht.
a) Anwendungsbereich bestimmen.
| Vertragsgegenstand | Einschlägige Vorschriften |
|---|---|
| Vernetztes Produkt / verbundener Dienst (IoT) | Art. 3–5 (Zugang und Bereitstellung an Nutzer und Dritte) |
| Datenverarbeitungsdienst (Cloud, SaaS, IaaS, PaaS) | Art. 23–31 (Wechsel), insb. Art. 25, 29 |
| B2B-Vertrag mit einseitig auferlegten Datenklauseln | Art. 13 (Missbräuchlichkeitskontrolle) |
| Jeder Dateninhaber | Art. 14 ff. (Anfragen öffentlicher Stellen bei außergewöhnlichem Bedarf) |
b) Stichtag 12.09.2026 — die entscheidende Abgrenzung. Die Pflicht zum Zugang by design nach Art. 3 Abs. 1 — vernetzte Produkte so zu gestalten, dass Nutzerdaten unmittelbar, einfach und sicher zugänglich sind — trifft nur Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden. Für Bestandsprodukte besteht keine Nachrüstpflicht nach Art. 3 Abs. 1.
Nicht verwechseln: Die vertraglichen Bereitstellungspflichten gegenüber Nutzern (Art. 4) und gegenüber Dritten auf Nutzerverlangen (Art. 5) knüpfen nicht an diesen Stichtag an. Die Umstellung der Verträge ist daher von der Produktgestaltung zu trennen.
c) IoT-Verträge neu papieren (Art. 3–5). Prüfpunkte:
- [ ] Vorvertragliche Informationen nach Art. 3 Abs. 2, 3: Art, Umfang, Format und Häufigkeit der erzeugten Daten; wie der Nutzer darauf zugreift; ob der Dateninhaber sie nutzt
- [ ] Zugangsanspruch des Nutzers (Art. 4) vertraglich abgebildet, unentgeltlich und ohne unangemessene Hürden
- [ ] Weitergabe an Dritte auf Verlangen des Nutzers (Art. 5) geregelt — einschließlich Bearbeitungsprozess und Fristwahrung
- [ ] Nutzungsbeschränkungen des Dateninhabers (z. B. kein Wettbewerbsprodukt aus Nutzerdaten) korrekt und nicht überschießend formuliert
- [ ] Geschäftsgeheimnisse: Beschränkungen der Datenweitergabe sind möglich, aber nur unter den Voraussetzungen der Verordnung, mit Schutzmaßnahmen und dokumentierter Begründung. Ein pauschaler Geheimnisvorbehalt trägt nicht.
d) Art.-5-Anfragen operationalisieren. Ein Verlangen des Nutzers auf Weitergabe an einen Dritten ist innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten. Erforderlich sind ein definierter Eingangskanal, ein Prüfpfad (Identität, Umfang, Geschäftsgeheimnisse, ausgeschlossene Empfänger) und eine Dokumentation. Die konkrete Fristenlänge ist am Verordnungstext zu verifizieren. [unverifiziert - prüfen]
e) Anfragen öffentlicher Stellen (Art. 14 ff.). Bei außergewöhnlichem Bedarf können öffentliche Stellen Daten anfordern. Der Vertrag sollte regeln, wer solche Anfragen entgegennimmt, wie geprüft wird und wie die Vertragspartner informiert werden.
f) Klauselkontrolle nach Art. 13. Einseitig auferlegte Klauseln über Datenzugang, -nutzung und Haftung in B2B-Verträgen unterliegen einer eigenständigen Missbräuchlichkeitskontrolle. Sie ist zusätzlich zu §§ 305 ff. BGB zu prüfen und greift auch dort, wo die AGB-Kontrolle nicht durchdringt.
g) Zuständigkeit. Zuständige deutsche Behörde ist nach dem DADG (BGBl. 29.05.2026) die Bundesnetzagentur, nicht die Datenschutzaufsicht. Data-Act- und DSGVO-Verfahren laufen getrennt.
4. Service-Level-Agreements (SLA)
- Verfügbarkeit: Prozentangabe (z. B. 99,5 %) mit Berechnungsmethodik
- Reaktionszeit / Wiederherstellungszeit
- Wartungsfenster (geplant / ungeplant)
- Sanktionen bei Unterschreitung (Gutschriften, Sonderkündigungsrecht)
- Reporting / Monitoring
5. Migrations- und Beendigungsklauseln
Kritisch bei Cloud-/SaaS-Verträgen:
- Datenherausgabe in strukturiertem, gängigem und maschinenlesbarem Format, ohne Zusatzkosten
- Übergangszeitraum mit Mitwirkung des Anbieters
- Löschung der Daten nach Vertragsende mit Nachweis
- Vendor Lock-in-Vermeidung (Datenexport-Schnittstellen)
Bei Datenverarbeitungsdiensten (Cloud, SaaS) sind diese Punkte seit dem Data Act nicht mehr nur Verhandlungssache, sondern gesetzlich vorgegeben:
- Art. 25: vertragliche Ausstiegsunterstützung — Wechselfrist, Übergangszeitraum, Exportformat, Beschreibung der exportierbaren Daten, Löschung beim Altanbieter
- Art. 29: Wechselentgelte entfallen vollständig bis zum 12.01.2027; bis dahin sind nur kostenbasiert reduzierte Entgelte zulässig. Pauschale Ausstiegs-, Migrations- oder Egress-Gebühren sind bereits jetzt unzulässig und aus dem Vertrag zu streichen.
Vertiefte Prüfung: Skill cloud-auftragsverarbeitung.
6. Open-Source-Compliance
- Inventarisierung verwendeter OSS-Komponenten (SBOM)
- Lizenz-Verträglichkeit (GPL vs. MIT vs. Apache)
- Copyleft-Risiko bei Distribution
7. Haftung und Versicherung
- Kardinalpflichten klar definieren
- Cap auf Jahresvergütung (typisch 1 bis 2 x)
- Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Leib/Leben, ProdHaftG
- Versicherungsnachweis (Cyber, Berufshaftpflicht)
Sources
Statute
- §§ 305–310 BGB
- § 611 BGB, § 631 BGB, § 535 BGB
- Art. 28 DSGVO
- Art. 32 DSGVO, Art. 44 ff.
- UrhG (Lizenzen)
- VO (EU) 2023/2854 (Data Act) — anwendbar seit 12.09.2025; Art. 3 (Zugang by design, nur für nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebrachte Produkte), Art. 4, 5 (Bereitstellung an Nutzer und Dritte), Art. 13 (missbräuchliche Klauseln B2B), Art. 14 ff. (öffentliche Stellen, außergewöhnlicher Bedarf), Art. 23–31 (Wechsel, insb. Art. 25 und Art. 29)
- Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG) — Bundestag 26.03.2026, BGBl. 29.05.2026; zuständige Behörde Bundesnetzagentur (Bekanntgabe 30.05.2026). Einzelnormen
[unverifiziert - prüfen] - Deutsches Durchführungsgesetz zum Data Governance Act — beschlossen im selben Paket am 26.03.2026; BNetzA beaufsichtigt Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen
[unverifiziert - prüfen]
Vorlagen / Standards
- EVB-IT (Ergänzende Vertragsbedingungen IT) – öffentliche Beschaffung
- BITKOM-Musterverträge
- BVB (Besondere Vertragsbedingungen)
Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394 = MMR 2007, 243 (ASP/SaaS = Mietvertrag), dejure.org
- „Cloud-Haftung"
[unverifiziert – prüfen]— die bisher hier geführte Fundstelle „BGH, Urt. v. 18.12.2009 – V ZR 130/08, NJW 2010, 1962" ist unzutreffend: unter dem 18.12.2009 existiert keine BGH-Entscheidung V ZR 130/08; V ZR 130/08 ist BGH, Urt. v. 06.02.2009 (Grundstücksübertragung, § 138 BGB, NJW 2009, 1346) und betrifft keine Cloud-Haftung. Eine einschlägige Leitentscheidung ist offen; Haftungsfragen sind bis auf Weiteres aus §§ 280, 535, 536a BGB und der AGB-Kontrolle abzuleiten
Output Format
IT-VERTRAGSPRÜFUNG — <Vertragsbezeichnung> — <Datum>
I. Vertragstyp [SaaS / Werkvertrag / Outsourcing / …]
Anwendbares Recht: <…>
II. AGB-Kontrolle [✓ / ⚠️ / ❌]
Problemklauseln: <…>
III. DSGVO
AVV vorhanden + vollständig: [✓ / 🔴 lückenhaft]
Drittlandtransfer: [N/A / SCC / DPF — TIA-Status]
III-a. Data Act (VO (EU) 2023/2854)
Anwendungsbereich: [IoT Art. 3–5 / Cloud Art. 23–31 / nur Art. 13 / N/A]
Inverkehrbringen des Produkts: [vor / nach 12.09.2026 → Art. 3 Abs. 1?]
Nutzerzugang Art. 4 / Dritte Art. 5: [geregelt / 🔴 fehlt]
Art.-5-Prozess + Frist: [etabliert / 🔴 fehlt]
Geschäftsgeheimnis-Vorbehalt: [begründet / ⚠️ pauschal]
Wechselentgelte Art. 29: [keine / kostenbasiert / 🔴 pauschal]
Ausstiegshilfe Art. 25: [✓ / 🔴]
Art. 13 Klauselkontrolle: [✓ / ⚠️]
Zuständige Behörde: BNetzA (DADG)
IV. SLA
Verfügbarkeit, Reaktionszeit: <…>
Sanktionen: <…>
V. Migration / Beendigung
Datenherausgabe: [✓ / 🔴]
Löschnachweis: [✓ / 🔴]
VI. Open Source
SBOM: [vorhanden / fehlt]
Lizenz-Verträglichkeit: [✓ / ⚠️]
VII. Haftung
Cap: <EUR oder x Jahresvergütung>
Ausnahmen: [vollständig / unvollständig]
Verhandlungsstrategie: <…>Risks and Common Mistakes
- SaaS ohne AVV — DSGVO-Verstoß, Bußgeldrisiko Art. 83 DSGVO.
- Drittlandtransfer ohne TIA — Schrems II-Risiko.
- Haftungsausschluss zu weit — § 309 Nr. 7 BGB, § 307 BGB.
- Datenherausgabe-Klausel fehlt — Vendor Lock-in als Verhandlungshebel des Anbieters.
- Open Source ohne Compliance-Prüfung — Copyleft-Risiko bei späterer Distribution.
- „Wir nutzen den Vendor-Standard" — ohne eigene Prüfung kein Vertrauensschutz.
- Data Act gar nicht geprüft — er gilt seit 12.09.2025 und unabhängig vom Personenbezug. Eine IT-Vertragsprüfung, die nur AGB-Recht und DSGVO abarbeitet, ist seit diesem Datum unvollständig.
- Art. 3 Abs. 1 auf Bestandsprodukte angewandt — die Pflicht zum Zugang by design trifft nur vernetzte Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden. Wer sie für Altprodukte annimmt, empfiehlt eine gesetzlich nicht geschuldete Nachrüstung.
- Umgekehrter Fehler: Art. 4 und 5 mit dem Stichtag 12.09.2026 verknüpft — die Bereitstellungspflichten gegenüber Nutzern und Dritten hängen nicht am Inverkehrbringen des Produkts. Wer den Stichtag auf sie überträgt, unterschätzt den heutigen Handlungsbedarf.
- Art.-5-Verlangen ohne Prozess — Weitergabeverlangen des Nutzers an Dritte sind fristgebunden; ohne definierten Eingangskanal und Prüfpfad läuft die Frist unbemerkt ab.
- Pauschaler Geschäftsgeheimnis-Vorbehalt — Geschäftsgeheimnisse können die Datenweitergabe beschränken, aber nur unter den Voraussetzungen der Verordnung, mit Schutzmaßnahmen und dokumentierter Einzelfallbegründung. Eine Blankoklausel trägt nicht.
- Wechselentgelte im Cloud-Vertrag belassen — sie entfallen vollständig bis zum 12.01.2027; bis dahin sind nur kostenbasiert reduzierte Entgelte zulässig. Pauschale Ausstiegs- und Egress-Gebühren sind bereits jetzt unzulässig.
- Ausstiegsklausel nach Art. 25 fehlt — Wechselfrist, Übergangszeitraum, Exportformat und Löschung beim Altanbieter müssen vertraglich geregelt sein.
- Art. 13 Data Act mit der AGB-Kontrolle gleichgesetzt — es handelt sich um eine eigenständige Missbräuchlichkeitskontrolle für einseitig auferlegte Datenklauseln, die neben §§ 305 ff. BGB tritt.
- Anfragen öffentlicher Stellen (Art. 14 ff.) nicht bedacht — bei außergewöhnlichem Bedarf besteht ein eigener Herausgabeanspruch, für den weder Zuständigkeit noch Prozess geregelt sind.
- Falsche Aufsichtsbehörde adressiert — für den Data Act ist in Deutschland die Bundesnetzagentur zuständig (DADG, BGBl. 29.05.2026), nicht die Datenschutzaufsicht.