Risikoanalyse Lksg
Risikoanalyse nach § 5 LkSG – Identifikation menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern; anlassbezogene Erweiterung auf mittelbare Zulieferer (§ 9 LkSG). Use when ein Unternehmen die jährliche Risikoanalyse aufsetzt oder ein anlassbezogenes Risiko bei einem mittelbaren Zulieferer eingegangen ist.
Purpose
Die Risikoanalyse ist der Anker des LkSG. Eine unzureichende Risikoanalyse macht die nachfolgenden Pflichten (Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Bericht) angreifbar — und führt regelmäßig zu BAFA-Anfragen mit Bußgeldrisiko nach § 24 LkSG: bis zu 800.000 EUR (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) für Pflichtverletzungen wie Abhilfemaßnahme nicht ergriffen, 500.000 EUR für Risikoanalyse-Verletzung (Nr. 2), 100.000 EUR in den übrigen Fällen. Bei juristischen Personen mit durchschnittlichem Jahresumsatz > 400 Mio. EUR kann eine Geldbuße nach § 24 Abs. 3 LkSG bis zu 2 % des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden — beschränkt auf Verstöße gegen Abhilfepflichten (Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a).
Inputs
- Geschäftsbereich (Branchen, Geographie, Produkte/Dienstleistungen)
- Direkte Zulieferer (Liste, Länder, Risikoprofile)
- Bekannte Vorfälle / Beschwerden / NGO-Berichte
- Ergebnis der vorherigen Risikoanalyse
- CSDDD-Anwendungszeitraum (für Vorbereitung)
Process
1. Geltungsbereich (§ 1 LkSG)
- Hauptverwaltung in DE und ≥ 1.000 Beschäftigte im Inland (seit 2024)
- Konzernzurechnung: Beschäftigte verbundener Unternehmen in DE werden berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 LkSG)
2. Geschützte Rechtspositionen (§ 2 LkSG)
- Menschenrechtliche Risiken § 2 Abs. 2 (Verbot Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, unzureichende Arbeitssicherheit, Vorenthalten angemessenen Lohns, Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit, Folter, rechtswidrige Landnahme, Einsatz von Sicherheitskräften mit Übergriff)
- Umweltbezogene Risiken § 2 Abs. 3 (Minamata-Übereinkommen Quecksilber, Stockholmer Konvention POPs, Basler Konvention Abfälle)
3. Risikoanalyse-Stufen (§ 5 LkSG)
Stufe 1 – eigener Geschäftsbereich:
- Standorte, Tochterunternehmen
- Beschäftigte, Subunternehmer auf dem Werksgelände
Stufe 2 – unmittelbare Zulieferer:
- Vertragliche Direktbeziehung
- Risikobewertung mind. jährlich und anlassbezogen
Stufe 3 – mittelbare Zulieferer (§ 9 LkSG):
- Nur anlassbezogen bei "substantiierter Kenntnis" eines möglichen Verstoßes
- Trigger: NGO-Bericht, Medienbericht, interne Hinweise, Audit-Findings
4. Methodik der Risikobewertung
Pro Risiko bewerten:
- Schweregrad – wie gravierend ist der mögliche Verstoß?
- Umkehrbarkeit – wie umkehrbar ist der Schaden?
- Wahrscheinlichkeit – wie wahrscheinlich tritt er ein?
- Beitragsleistung – verursacht / trägt bei / steht in unmittelbarer Geschäftsbeziehung?
- Einflussvermögen – wie viel Einfluss hat das Unternehmen?
5. Priorisierung (§ 5 Abs. 2 LkSG)
Risiken werden nach Angemessenheits-Kriterien priorisiert:
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
- Einflussvermögen
- typische Schwere und Umkehrbarkeit
- Wahrscheinlichkeit
- Art des Verursachungsbeitrags
6. Dokumentation (§ 10 LkSG)
- Dokumentationspflicht intern (§ 10 Abs. 1)
- Berichtspflicht an BAFA jährlich (§ 10 Abs. 2)
- Aufbewahrung 7 Jahre
7. CSDDD-Ausblick (Richtlinie (EU) 2024/1760)
- Förmlich angenommen 24.05.2024; Umsetzung durch Mitgliedstaaten bis Mitte 2026.
- Phasierung (Stand: ursprüngliche Fassung):
- Phase 1 (26.07.2027) – EU-Unternehmen mit > 6.000 EE und > 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz weltweit; Drittland-Unternehmen mit > 1,5 Mrd. EUR EU-Nettoumsatz. - Phase 2 (26.07.2028) – Unternehmen mit > 900 Mio. EUR Nettoumsatz.
- Sorgfaltspflichten auf die gesamte „Chain of Activities" (Upstream + Teile Downstream).
- Klimaplan-Pflicht (Art. 22 CSDDD).
- Zivilrechtliche Haftung für Verletzungen (Art. 29 CSDDD).
- ⚠️ Aktualität: Die Kommission hat im November 2024 die Verschmelzung von CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie zu einer einzigen Verordnung angekündigt; im Februar 2025 kam eine Omnibus-Vereinfachungs-Initiative („Stop-the-Clock") hinzu, die Anwendungsfristen verlängern soll. Im November 2025 hat das EU-Parlament Änderungen mit konservativer Mehrheit beschlossen. Vor jeder Mandatsentscheidung den aktuellen Stand der CSDDD und etwaiger Umsetzungsgesetze (DE: bislang offen) prüfen.
Sources
Statute
- LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) — Volltext, §§ 1–24
- § 5 LkSG, § 9 LkSG, § 10 LkSG, § 24 LkSG
- Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD)
- UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs)
- ILO-Kernarbeitsnormen
BAFA
- BAFA – Lieferkettengesetz — Anlaufstelle, Handreichungen, Berichtsformulare
- BAFA-Handreichungen zur Risikoanalyse (aktuelle Fassung)
Sekundärliteratur
- Grabosch, LkSG, 1. Aufl. 2023
- Hembach, in: Beck'scher Online-Kommentar LkSG (aktualisiert)
Output Format
LkSG-RISIKOANALYSE — <Berichtsjahr> — <Datum>
I. Geltungsbereich [Ja / Nein — Beschäftigtenzahl]
II. Methodik
Schwere | Umkehrbarkeit | Wahrscheinlichkeit | Beitragsleistung | Einfluss
III. Stufe 1 — eigener Geschäftsbereich
Identifizierte Risiken: <Liste>
Bewertung: <Priorisierung>
IV. Stufe 2 — unmittelbare Zulieferer
Top-N nach Risikoexposition: <…>
Methodik: <Self-Assessment / Audit / Datenanbieter>
V. Stufe 3 — mittelbare Zulieferer
Substantiierte Kenntnis: [keine / Ja — Quelle: …]
Vertiefte Prüfung: <…>
VI. Priorisierte Risiken (Top 5) <…>
VII. Folgemaßnahmen
- Prävention § 6 <…>
- Abhilfe § 7 <…>
- Vertragliche Verankerung <…>
VIII. BAFA-Bericht-Vorbereitung <…>
Risiko-Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: jährlich + ad-hocRisks and Common Mistakes
- Stufenfolge ignoriert — direkter Sprung auf mittelbare Zulieferer ohne substantiierten Anlass.
- Self-Assessment ohne Verifizierung — BAFA verlangt belastbare Methodik.
- CSDDD-Vorbereitung vergessen — Übergangsfristen sind kurz für eine valide Datenbasis.
- Dokumentation lückenhaft — Pflicht ist beweispflichtig in BAFA-Verfahren.
- Beschwerden ignoriert — eine eingehende Beschwerde ist regelmäßig „substantiierte Kenntnis" i.S.v. § 9 LkSG.
- Klimaschutz / Umwelt eng ausgelegt — LkSG erfasst Quecksilber/POPs/Abfall, CSDDD wird breiter (Pariser Klimaabkommen).