Purpose

Die Risikoanalyse ist der Anker des LkSG. Eine unzureichende Risikoanalyse macht die nachfolgenden Pflichten (Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren) angreifbar — und führt regelmäßig zu BAFA-Anfragen mit Bußgeldrisiko nach § 24 LkSG: bis zu 800.000 EUR (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) für Pflichtverletzungen wie Abhilfemaßnahme nicht ergriffen, 500.000 EUR für Risikoanalyse-Verletzung (Nr. 2), 100.000 EUR in den übrigen Fällen. Bei juristischen Personen mit durchschnittlichem Jahresumsatz > 400 Mio. EUR kann eine Geldbuße nach § 24 Abs. 3 LkSG bis zu 2 % des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden — beschränkt auf Verstöße gegen Abhilfepflichten (Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a).

⚠️ Aktualität (Stand 2026-07) — die Risikoanalyse gilt unverändert fort; nur die Berichtseinreichung ist entfallen: Das BAFA hat die Prüfung von Unternehmensberichten nach §§ 12, 13 LkSG mit Wirkung zum 03.09.2025 vollständig eingestellt; der Einreichungszugang ist geschlossen. Grundlage ist ein Kabinettsbeschluss vom 03.09.2025 nebst Weisung an das BAFA, mit der die Bundesregierung nach eigener Formulierung „der Gesetzesnovelle vorgreift". Wichtige Abgrenzung: Es handelt sich um eine exekutive Weisung, nicht um eine Gesetzesaufhebung. Die §§ 12, 13 LkSG stehen formal weiter im Gesetz; sie werden lediglich nicht mehr vollzogen und können mangels Einreichungsweg auch nicht erfüllt werden. Die geplante Novelle war zum Stand 07/2026 nicht als verkündetes Gesetz nachweisbar — Inkrafttretensstand [unverifiziert - prüfen]. Für diese Skill entscheidend: Die Risikoanalyse nach § 5 LkSG ist von alledem nicht betroffen. Sie besteht ebenso fort wie die anlassbezogene Prüfung mittelbarer Zulieferer (§ 9), die Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§§ 6, 7), das Beschwerdeverfahren (§ 8), die interne Dokumentation (§ 10) sowie die behördliche Kontrolle und Anordnungsbefugnis (§§ 14, 15). Der Wegfall der Berichtseinreichung ist kein Grund, die Risikoanalyse auszusetzen — im Gegenteil: sie ist nun der zentrale Nachweis gegenüber dem BAFA im Kontrollverfahren. Ordnungswidrigkeiten sollen künftig auf besonders schwere Verstöße konzentriert werden. CSDDD-Ausblick: Nach Omnibus I (Änderungs-RL (EU) 2026/470, in Kraft 18.03.2026) liegt die CSDDD-Schwelle bei > 5.000 Beschäftigten UND > 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz; Umsetzungsfrist 26.07.2028, materielle Pflichten ab 26.07.2029. Die alte Phasierung (6.000 / 900 Mio. EUR, 2027/2028) ist überholt.

Inputs

  • Geschäftsbereich (Branchen, Geographie, Produkte/Dienstleistungen)
  • Direkte Zulieferer (Liste, Länder, Risikoprofile)
  • Bekannte Vorfälle / Beschwerden / NGO-Berichte
  • Ergebnis der vorherigen Risikoanalyse
  • CSDDD-Anwendungszeitraum (für Vorbereitung)

Process

1. Geltungsbereich (§ 1 LkSG)

  • Hauptverwaltung in DE und ≥ 1.000 Beschäftigte im Inland (seit 2024)
  • Konzernzurechnung: Beschäftigte verbundener Unternehmen in DE werden berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 LkSG)

2. Geschützte Rechtspositionen (§ 2 LkSG)

  • Menschenrechtliche Risiken § 2 Abs. 2 (Verbot Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, unzureichende Arbeitssicherheit, Vorenthalten angemessenen Lohns, Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit, Folter, rechtswidrige Landnahme, Einsatz von Sicherheitskräften mit Übergriff)
  • Umweltbezogene Risiken § 2 Abs. 3 (Minamata-Übereinkommen Quecksilber, Stockholmer Konvention POPs, Basler Konvention Abfälle)

3. Risikoanalyse-Stufen (§ 5 LkSG)

Stufe 1 – eigener Geschäftsbereich:

  • Standorte, Tochterunternehmen
  • Beschäftigte, Subunternehmer auf dem Werksgelände

Stufe 2 – unmittelbare Zulieferer:

  • Vertragliche Direktbeziehung
  • Risikobewertung mind. jährlich und anlassbezogen

Stufe 3 – mittelbare Zulieferer (§ 9 LkSG):

  • Nur anlassbezogen bei "substantiierter Kenntnis" eines möglichen Verstoßes
  • Trigger: NGO-Bericht, Medienbericht, interne Hinweise, Audit-Findings

4. Methodik der Risikobewertung

Pro Risiko bewerten:

  1. Schweregrad – wie gravierend ist der mögliche Verstoß?
  2. Umkehrbarkeit – wie umkehrbar ist der Schaden?
  3. Wahrscheinlichkeit – wie wahrscheinlich tritt er ein?
  4. Beitragsleistung – verursacht / trägt bei / steht in unmittelbarer Geschäftsbeziehung?
  5. Einflussvermögen – wie viel Einfluss hat das Unternehmen?

5. Priorisierung (§ 5 Abs. 2 LkSG)

Risiken werden nach Angemessenheits-Kriterien priorisiert:

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
  • Einflussvermögen
  • typische Schwere und Umkehrbarkeit
  • Wahrscheinlichkeit
  • Art des Verursachungsbeitrags

6. Dokumentation (§ 10 LkSG)

  • Dokumentationspflicht intern (§ 10 Abs. 1) — gilt unverändert fort und ist der maßgebliche Nachweis im BAFA-Kontrollverfahren nach §§ 14, 15 LkSG.
  • Aufbewahrung 7 Jahre.
  • Berichtspflicht (§§ 12, 13 LkSG): Das BAFA nimmt seit dem 03.09.2025 keine Berichte mehr entgegen und prüft keine mehr; der Einreichungszugang ist geschlossen. Eine Einreichung ist weder möglich noch gefordert — Mandanten ist nicht dazu zu raten.
  • Beratungsfolge: Berichtsinhalte als interne Dokumentation nach § 10 LkSG vorhalten. Ein bereits erstellter Bericht ist nicht wertlos, sondern wird zur Dokumentationsgrundlage.
  • Nicht als Aufhebung darstellen: Es handelt sich um eine exekutive Weisung, nicht um eine Gesetzesaufhebung; zwischen nicht vollzogen und aufgehoben ist zu unterscheiden [unverifiziert - prüfen]. Einzelheiten in /lieferkettengesetz:bafa-bericht-lksg.

7. CSDDD-Ausblick (Richtlinie (EU) 2024/1760)

  • Förmlich angenommen 24.05.2024, geändert durch die Änderungs-RL (EU) 2026/470 (Omnibus I), Amtsblatt 26.02.2026, in Kraft 18.03.2026.

Geltender Stand nach Omnibus I:

PunktWert
Anwendungsschwelle> 5.000 Beschäftigte UND > 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz (kumulativ)
Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten26.07.2028
Materielle Sorgfaltspflichtenab 26.07.2029

Überholt und nicht mehr zu verwenden: die frühere Phasierung mit Phase 1 (26.07.2027, > 6.000 Beschäftigte / > 1,5 Mrd. EUR) und Phase 2 (26.07.2028, > 900 Mio. EUR) sowie die „Stop-the-Clock"-RL (EU) 2025/794.

  • Praxisfolge — Schwellenprüfung neu durchführen: Ein großer Teil der bislang adressierten Unternehmen fällt aus dem CSDDD-Anwendungsbereich heraus. Die LkSG-Schwelle (≥ 1.000 Beschäftigte im Inland) sagt über die CSDDD-Betroffenheit nichts aus; wer LkSG-pflichtig ist, ist typischerweise gerade nicht CSDDD-pflichtig. Betroffenheit ist eigenständig und kumulativ zu prüfen.
  • Sorgfaltspflichten auf die gesamte „Chain of Activities" (Upstream + Teile Downstream).
  • Klimaplan-Pflicht (Art. 22 CSDDD); zivilrechtliche Haftung (Art. 29 CSDDD) — Ausgestaltung nach Omnibus I [unverifiziert - prüfen].
  • Wertschöpfungsketten-Cap: Datenanfragen an kleinere Geschäftspartner sind auf die gesetzliche Obergrenze begrenzt; diese dürfen weitergehende Anfragen zurückweisen. Lieferantenfragebögen und Self-Assessments sind entsprechend zu dimensionieren.
  • Mapping der bestehenden LkSG-Kontrollen auf Art. 8–11 CSDDD empfohlen [unverifiziert - prüfen].

Sources

Statute

BAFA

  • BAFA – Lieferkettengesetz — Kontrolle, Anordnungen, Bußgeldverfahren; Berichtsprüfung nach §§ 12, 13 LkSG zum 03.09.2025 eingestellt, Einreichungsportal geschlossen
  • BAFA-Handreichungen zur Risikoanalyse (aktuelle Fassung)

Sekundärliteratur

  • Grabosch, LkSG, 1. Aufl. 2023
  • Hembach, in: Beck'scher Online-Kommentar LkSG (aktualisiert)

Output Format

LkSG-RISIKOANALYSE — <Berichtsjahr> — <Datum>

I.    Geltungsbereich                [Ja / Nein — Beschäftigtenzahl]
II.   Methodik
      Schwere | Umkehrbarkeit | Wahrscheinlichkeit | Beitragsleistung | Einfluss
III.  Stufe 1 — eigener Geschäftsbereich
      Identifizierte Risiken: <Liste>
      Bewertung: <Priorisierung>
IV.   Stufe 2 — unmittelbare Zulieferer
      Top-N nach Risikoexposition: <…>
      Methodik: <Self-Assessment / Audit / Datenanbieter>
V.    Stufe 3 — mittelbare Zulieferer
      Substantiierte Kenntnis: [keine / Ja — Quelle: …]
      Vertiefte Prüfung: <…>
VI.   Priorisierte Risiken (Top 5)   <…>
VII.  Folgemaßnahmen
      - Prävention § 6              <…>
      - Abhilfe § 7                  <…>
      - Vertragliche Verankerung     <…>
VIII. Dokumentation § 10 LkSG (interne Nachweisführung, 7 Jahre)
      Hinweis: KEINE BAFA-Einreichung — §§ 12, 13 LkSG seit 03.09.2025
      nicht mehr vollzogen, Zugang geschlossen ([unverifiziert - prüfen])
      Vorbereitung auf BAFA-Kontrolle §§ 14, 15 LkSG: <…>
IX.   CSDDD-Schwellenprüfung (neu)
      > 5.000 Beschäftigte? [Ja/Nein]  > 1,5 Mrd. EUR? [Ja/Nein]
      Kumulativ erfüllt: [Ja/Nein]  — materielle Pflichten ab 26.07.2029

Risiko-Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: jährlich + ad-hoc

Risks and Common Mistakes

  • Stufenfolge ignoriert — direkter Sprung auf mittelbare Zulieferer ohne substantiierten Anlass.
  • Self-Assessment ohne Verifizierung — BAFA verlangt belastbare Methodik.
  • CSDDD-Vorbereitung vergessen — Übergangsfristen sind kurz für eine valide Datenbasis.
  • Dokumentation lückenhaft — Pflicht ist beweispflichtig in BAFA-Verfahren.
  • Beschwerden ignoriert — eine eingehende Beschwerde ist regelmäßig „substantiierte Kenntnis" i.S.v. § 9 LkSG.
  • Klimaschutz / Umwelt eng ausgelegt — LkSG erfasst Quecksilber/POPs/Abfall, CSDDD wird breiter (Pariser Klimaabkommen).
  • Mandant plant gegen aufgehobenes Recht (CSDDD-Phasierung) — Vorbereitung auf „Phase 1 ab 26.07.2027 / > 6.000 Beschäftigte" oder „Phase 2 / > 900 Mio. EUR". Diese Phasierung ist durch Omnibus I (RL (EU) 2026/470, in Kraft 18.03.2026) überholt: Schwelle > 5.000 Beschäftigte UND > 1,5 Mrd. EUR, materielle Pflichten erst ab 26.07.2029. Wer nach altem Stand plant, baut ein Programm für eine Pflicht auf, die den Mandanten nicht trifft.
  • Risikoanalyse wegen des BAFA-Berichtsstopps ausgesetzt — der gefährlichste Umkehrschluss. § 5 LkSG gilt unverändert fort; eingestellt ist nur die Berichtsprüfung nach §§ 12, 13 LkSG (03.09.2025). Die Risikoanalyse ist jetzt sogar der zentrale Nachweis im Kontrollverfahren nach §§ 14, 15 LkSG.
  • „Nicht vollzogen" mit „aufgehoben" verwechselt — die §§ 12, 13 LkSG stehen formal weiter im Gesetz; Grundlage des Stopps ist eine exekutive Weisung, keine Gesetzesaufhebung. Die Novelle war zum Stand 07/2026 nicht als verkündetes Gesetz nachweisbar [unverifiziert - prüfen].
  • Bericht dennoch eingereicht — der BAFA-Einreichungszugang ist geschlossen; eine Einreichung ist weder möglich noch geschuldet. Berichtsinhalte gehören in die Dokumentation nach § 10 LkSG.
  • LkSG-Schwelle als CSDDD-Indikator verwendet — ≥ 1.000 Beschäftigte im Inland (LkSG) sagt über die CSDDD-Betroffenheit nichts aus; die Prüfung ist eigenständig und kumulativ vorzunehmen.

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