Purpose

Die Risikoanalyse ist der Anker des LkSG. Eine unzureichende Risikoanalyse macht die nachfolgenden Pflichten (Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Bericht) angreifbar — und führt regelmäßig zu BAFA-Anfragen mit Bußgeldrisiko nach § 24 LkSG: bis zu 800.000 EUR (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) für Pflichtverletzungen wie Abhilfemaßnahme nicht ergriffen, 500.000 EUR für Risikoanalyse-Verletzung (Nr. 2), 100.000 EUR in den übrigen Fällen. Bei juristischen Personen mit durchschnittlichem Jahresumsatz > 400 Mio. EUR kann eine Geldbuße nach § 24 Abs. 3 LkSG bis zu 2 % des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden — beschränkt auf Verstöße gegen Abhilfepflichten (Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a).

Inputs

  • Geschäftsbereich (Branchen, Geographie, Produkte/Dienstleistungen)
  • Direkte Zulieferer (Liste, Länder, Risikoprofile)
  • Bekannte Vorfälle / Beschwerden / NGO-Berichte
  • Ergebnis der vorherigen Risikoanalyse
  • CSDDD-Anwendungszeitraum (für Vorbereitung)

Process

1. Geltungsbereich (§ 1 LkSG)

  • Hauptverwaltung in DE und ≥ 1.000 Beschäftigte im Inland (seit 2024)
  • Konzernzurechnung: Beschäftigte verbundener Unternehmen in DE werden berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 LkSG)

2. Geschützte Rechtspositionen (§ 2 LkSG)

  • Menschenrechtliche Risiken § 2 Abs. 2 (Verbot Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, unzureichende Arbeitssicherheit, Vorenthalten angemessenen Lohns, Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit, Folter, rechtswidrige Landnahme, Einsatz von Sicherheitskräften mit Übergriff)
  • Umweltbezogene Risiken § 2 Abs. 3 (Minamata-Übereinkommen Quecksilber, Stockholmer Konvention POPs, Basler Konvention Abfälle)

3. Risikoanalyse-Stufen (§ 5 LkSG)

Stufe 1 – eigener Geschäftsbereich:

  • Standorte, Tochterunternehmen
  • Beschäftigte, Subunternehmer auf dem Werksgelände

Stufe 2 – unmittelbare Zulieferer:

  • Vertragliche Direktbeziehung
  • Risikobewertung mind. jährlich und anlassbezogen

Stufe 3 – mittelbare Zulieferer (§ 9 LkSG):

  • Nur anlassbezogen bei "substantiierter Kenntnis" eines möglichen Verstoßes
  • Trigger: NGO-Bericht, Medienbericht, interne Hinweise, Audit-Findings

4. Methodik der Risikobewertung

Pro Risiko bewerten:

  1. Schweregrad – wie gravierend ist der mögliche Verstoß?
  2. Umkehrbarkeit – wie umkehrbar ist der Schaden?
  3. Wahrscheinlichkeit – wie wahrscheinlich tritt er ein?
  4. Beitragsleistung – verursacht / trägt bei / steht in unmittelbarer Geschäftsbeziehung?
  5. Einflussvermögen – wie viel Einfluss hat das Unternehmen?

5. Priorisierung (§ 5 Abs. 2 LkSG)

Risiken werden nach Angemessenheits-Kriterien priorisiert:

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
  • Einflussvermögen
  • typische Schwere und Umkehrbarkeit
  • Wahrscheinlichkeit
  • Art des Verursachungsbeitrags

6. Dokumentation (§ 10 LkSG)

  • Dokumentationspflicht intern (§ 10 Abs. 1)
  • Berichtspflicht an BAFA jährlich (§ 10 Abs. 2)
  • Aufbewahrung 7 Jahre

7. CSDDD-Ausblick (Richtlinie (EU) 2024/1760)

  • Förmlich angenommen 24.05.2024; Umsetzung durch Mitgliedstaaten bis Mitte 2026.
  • Phasierung (Stand: ursprüngliche Fassung):

- Phase 1 (26.07.2027) – EU-Unternehmen mit > 6.000 EE und > 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz weltweit; Drittland-Unternehmen mit > 1,5 Mrd. EUR EU-Nettoumsatz. - Phase 2 (26.07.2028) – Unternehmen mit > 900 Mio. EUR Nettoumsatz.

  • Sorgfaltspflichten auf die gesamte „Chain of Activities" (Upstream + Teile Downstream).
  • Klimaplan-Pflicht (Art. 22 CSDDD).
  • Zivilrechtliche Haftung für Verletzungen (Art. 29 CSDDD).
  • ⚠️ Aktualität: Die Kommission hat im November 2024 die Verschmelzung von CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie zu einer einzigen Verordnung angekündigt; im Februar 2025 kam eine Omnibus-Vereinfachungs-Initiative („Stop-the-Clock") hinzu, die Anwendungsfristen verlängern soll. Im November 2025 hat das EU-Parlament Änderungen mit konservativer Mehrheit beschlossen. Vor jeder Mandatsentscheidung den aktuellen Stand der CSDDD und etwaiger Umsetzungsgesetze (DE: bislang offen) prüfen.

Sources

Statute

BAFA

  • BAFA – Lieferkettengesetz — Anlaufstelle, Handreichungen, Berichtsformulare
  • BAFA-Handreichungen zur Risikoanalyse (aktuelle Fassung)

Sekundärliteratur

  • Grabosch, LkSG, 1. Aufl. 2023
  • Hembach, in: Beck'scher Online-Kommentar LkSG (aktualisiert)

Output Format

LkSG-RISIKOANALYSE — <Berichtsjahr> — <Datum>

I.    Geltungsbereich                [Ja / Nein — Beschäftigtenzahl]
II.   Methodik
      Schwere | Umkehrbarkeit | Wahrscheinlichkeit | Beitragsleistung | Einfluss
III.  Stufe 1 — eigener Geschäftsbereich
      Identifizierte Risiken: <Liste>
      Bewertung: <Priorisierung>
IV.   Stufe 2 — unmittelbare Zulieferer
      Top-N nach Risikoexposition: <…>
      Methodik: <Self-Assessment / Audit / Datenanbieter>
V.    Stufe 3 — mittelbare Zulieferer
      Substantiierte Kenntnis: [keine / Ja — Quelle: …]
      Vertiefte Prüfung: <…>
VI.   Priorisierte Risiken (Top 5)   <…>
VII.  Folgemaßnahmen
      - Prävention § 6              <…>
      - Abhilfe § 7                  <…>
      - Vertragliche Verankerung     <…>
VIII. BAFA-Bericht-Vorbereitung      <…>

Risiko-Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: jährlich + ad-hoc

Risks and Common Mistakes

  • Stufenfolge ignoriert — direkter Sprung auf mittelbare Zulieferer ohne substantiierten Anlass.
  • Self-Assessment ohne Verifizierung — BAFA verlangt belastbare Methodik.
  • CSDDD-Vorbereitung vergessen — Übergangsfristen sind kurz für eine valide Datenbasis.
  • Dokumentation lückenhaft — Pflicht ist beweispflichtig in BAFA-Verfahren.
  • Beschwerden ignoriert — eine eingehende Beschwerde ist regelmäßig „substantiierte Kenntnis" i.S.v. § 9 LkSG.
  • Klimaschutz / Umwelt eng ausgelegt — LkSG erfasst Quecksilber/POPs/Abfall, CSDDD wird breiter (Pariser Klimaabkommen).

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