Purpose

Eine Klageschrift entscheidet den Prozess vor der ersten mündlichen Verhandlung. Fehler bei Streitgegenstand, Bestimmtheit des Antrags oder unzureichendem Sachvortrag führen zu Klageabweisung als unzulässig oder unbegründet (Schlussurteil ohne Beweisaufnahme). Dieser Skill stellt die Sollbruchstellen ab.

Inputs

  • Sachverhalt (anonymisiert) mit Vertrag, Verletzungshandlung, Schadensbild
  • Parteien (Name, Anschrift, Rechtsform, gesetzliche Vertretung)
  • Anspruchsgrundlage (vertraglich / deliktisch / Bereicherung — Reihenfolge siehe references/methodik.md)
  • Streitwert
  • Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Sachverständige)
  • Gerichtsstand-Ueberlegungen (Wahlrecht?)

Process

1. Formale Voraussetzungen (§ 253 ZPO)

Mussinhalt § 253 Abs. 2 ZPO

  • Parteien (mit gesetzlichen Vertretern)
  • Gericht
  • Bestimmter Antrag (Leistungsklage: was und wie viel; Feststellungsklage: was; Gestaltungsklage: was)
  • Anspruchsgrund (Lebenssachverhalt, der den Anspruch trägt)

Sollinhalt § 253 Abs. 4 ZPO

  • Beweismittel zu jedem behaupteten Tatsachen
  • Wert des Streitgegenstands

2. Streitgegenstand (zweigliedriger Begriff)

  • Antrag + Lebenssachverhalt (BGH, st. Rspr.)
  • Aus identischem Sachverhalt können mehrere Ansprüche fließen (Anspruchskonkurrenz); aber ein Streitgegenstand.
  • Klageänderung § 263 ZPO bei nachträglicher Änderung.

3. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Sachlich (GVG)

  • Amtsgericht: bis 5.000 EUR Streitwert; Mietsachen Wohnraum; Familien- und Betreuungssachen (vor FG bzw. Familiengericht).
  • Landgericht: über 5.000 EUR; ausschließlich u. a. § 71 GVG (Pressezivilsachen).

Örtlich (§§ 12 ff. ZPO)

  • Allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz / Sitz des Beklagten (§§ 12, 17).
  • Besondere Gerichtsstände: § 29 (Vertragserfüllungsort), § 32 (Tatort bei Delikt), § 23 (Vermögensgerichtsstand).
  • Verbrauchergerichtsstand § 29c ZPO bei Haustürgeschäften.
  • Internationale Zuständigkeit: Brüssel Ia-VO (VO (EU) 1215/2012) und Rom I/II.

4. Klagearten

  • Leistungsklage § 253 ZPO – Zahlung, Lieferung, Unterlassung.
  • Feststellungsklage § 256 ZPO – Bestehen / Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Feststellungsinteresse erforderlich.
  • Gestaltungsklage – z. B. Anfechtungsklage § 246 AktG.
  • Stufenklage § 254 ZPO – Auskunft + bezifferte Leistung (häufig im Familien- und Erbrecht).

5. Substantiierungslast

  • Vortrag muss schlüssig sein: jeder einzelne Tatbestandsteil mit Tatsachen unterlegt.
  • Beweismittel bei jeder streitigen Tatsache angeben.
  • Pauschalvorträge („alles übliche") sind unschlüssig.

6. Streitwert

§§ 3 ff. ZPO und Kostengesetze:

  • Hauptforderung in voller Höhe.
  • Nebenforderungen / Kosten erhöhen nicht.
  • Bei Feststellungsklagen: 80 % des Leistungswerts (BGH-Rspr.).

7. Anlagen und Beweisangebot

  • Urkunden im Original / beglaubigt mit Anlage-Bezeichnung (K 1, K 2 …).
  • Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift.
  • Sachverständige nur, wenn Tatsachenfragen ein Fachwissen erfordern.
  • Beweis durch Augenschein oder Parteivernehmung selten primär.

Sources

Statute

Kommentare

  • Foerste, in: Musielak / Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 253 Rn. 1 ff.
  • Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 253 Rn. 1 ff.
  • Vollkommer, NJW 2024, 1 ff. (Aufsatz zur Substantiierung)

Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 11.05.2017 – I ZR 60/16, NJW 2018, 235 (Streitgegenstand zweigliedrig) [unverifiziert – prüfen]
  • BGH, Urt. v. 23.06.2005 – VII ZR 197/03, NJW 2005, 2615 (Substantiierung) [unverifiziert – prüfen]

Output Format

KLAGESCHRIFT-ENTWURF — <Mandat> — <Datum>

An das <Gericht>
Aktenzeichen: noch nicht vergeben

In der Sache
  <Kläger>, Anschrift, gesetzliche Vertretung
  Prozessbevollmächtigte: <Kanzlei>
gegen
  <Beklagter>, Anschrift
wegen <Streitgegenstand kurz>

Streitwert: <EUR>

Antrag:
  <bestimmter Antrag — Leistung / Feststellung / Gestaltung>

Begründung:
  I.   Sachverhalt
       <substantiierter Vortrag, gegliedert nach Tatsachen-Komplex>
  II.  Rechtliche Würdigung
       1. Anspruch aus <Norm>
          a) Tatbestand
          b) Subsumtion
       (Anspruchsgrundlagen in kanonischer Reihenfolge)
  III. Zuständigkeit
       Sachlich: <…>
       Örtlich:  <…>
  IV.  Beweismittel
       Urkunden: Anlage K 1, K 2, …
       Zeugen:   <Name, ladungsfähige Anschrift>
       Sachverständiger: <Themenstellung>

Anlagen: K 1 bis K <N>

<Datum>, <Unterschrift Rechtsanwalt>

Risks and Common Mistakes

  • Unbestimmter Antrag — „Zahlung der Schadensersatzansprüche" reicht nicht; konkrete Summe.
  • Mehrere Streitgegenstände vermengt — saubere Trennung notwendig (Hilfsanträge).
  • Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge ignoriert — Vertrag vor Delikt etc.
  • Pauschalvortrag — jede Tatsache muss konkret sein, sonst unschlüssig.
  • Beweisangebot fehlt — eine streitige Tatsache ohne Beweisantritt ist nicht bewiesen.
  • Falsches Gericht — örtliche Zuständigkeit verbindlich prüfen.
  • Brüssel Ia / Rom I/II übersehen bei Auslandsbezug.
  • Stufenklage statt Leistungsklage wenn die Stufenklage besser passt (Auskunft + bezifferte Klage).

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