Purpose

Die Außenprüfung entscheidet regelmäßig über sechs- bis siebenstellige Mehrergebnisse. Fehler in Mitwirkung und Verfahrensführung können zu Schätzungen führen, deren Bekämpfung im Einspruchsverfahren / Finanzgericht aufwendig ist. Dieser Skill begleitet von Prüfungsanordnung bis Schlussbesprechung.

Inputs

  • Prüfungsanordnung (Datum, prüfender Beamter, Zeitraum, Steuerarten)
  • Größenklasse (Großbetrieb / Mittelbetrieb / Kleinbetrieb / Anschluss prüfung)
  • Bilanzunterlagen und Buchführung (DATEV, GoBD-Konformität)
  • Vorgeschichte (frühere Prüfungen, offene Punkte)
  • Branche und Risikoschwerpunkte

Process

1. Prüfungsanordnung (§ 196 AO)

  • Schriftlicher Verwaltungsakt
  • Inhalt: Prüfungszeitraum, Steuerarten, prüfender Beamter, voraussichtlicher Beginn
  • Rechtsbehelf: Einspruch zulässig (§ 347 AO), Aussetzung der Vollziehung § 361 AO
  • Inhaltliche Beschränkung des Prüfungsumfangs nur bei missbräuchlicher Erweiterung erfolgversprechend

2. Mitwirkungspflichten

§ 90 AO (Allgemein)

  • Aufklärung des Sachverhalts
  • Bezeichnung der Beweismittel
  • Erweiterte Mitwirkung bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2, 3 AO)

§ 200 AO (Außenprüfung)

  • Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Belegen
  • Datenzugriff (Z1/Z2/Z3): unmittelbar / mittelbar / Datenträger
  • GoBD-Konformität (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen)

3. Datenzugriff (GDPdU/GoBD)

Z1 — Direkter Zugriff auf das DV-System des Steuerpflichtigen. Z2 — Mittelbarer Zugriff mit Datenauswertung durch den Steuerpflichtigen nach Vorgaben. Z3 — Übergabe maschinell auswertbarer Daten.

Z1 ist bei Außenprüfungen die häufigste Wahl. Auswahlrecht nicht direkt beim Prüfer.

4. Schätzungen (§ 162 AO)

Schätzung ist zulässig bei:

  • Mitwirkungsverweigerung
  • Nichtaufklärbarem Sachverhalt
  • Mangelhafter Buchführung (§ 158 AO Umkehrschluss)
  • Verprobung mit Branchen-Richtsätzen

Verteidigung: GoBD-Konformität, Plausibilität, Alternativrechnungen.

5. Schlussbesprechung (§ 201 AO)

  • Pflicht der Finanzbehörde, vor Erlass des Bescheids
  • Erörterung der strittigen Punkte
  • Vorlage des Prüfungsberichts-Entwurfs
  • Möglichkeit zur Stellungnahme

Strategisch entscheidend: in der Schlussbesprechung lassen sich Konzessionen aushandeln, die nach Erlass des Bescheids nur schwer zurückzuführen sind.

6. Prüfungsbericht (§ 202 AO)

  • Schriftlicher Bericht über Feststellungen
  • Bekanntgabe an Steuerpflichtigen
  • Grundlage für die geänderten Steuerbescheide

7. Rechtsbehelf gegen Bescheide nach Prüfung

  • Einspruch § 347 AO (1 Monat ab Bekanntgabe)
  • Aussetzung der Vollziehung § 361 AO (Voraussetzung: ernstliche Zweifel oder unbillige Härte)
  • Klage beim Finanzgericht nach Einspruchsentscheidung (§ 40 FGO)

8. Sonderprobleme

a) Tax Compliance / IKS

Implementierung interner Kontrollsysteme nach AEAO § 153 reduziert Hinterziehungsverdacht.

b) Strafrechtliches Risiko § 371 AO

Bei Hinweis auf Steuerhinterziehung — selbstanzeigerelevante Sachverhalte mit Strafverteidiger absprechen.

Sources

Statute

Verwaltungsanweisungen

  • AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung)
  • BMF, GoBD (Stand 28.11.2019)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO)

Kommentare

  • Drüen, in: Tipke / Kruse, AO/FGO, 178. Lfg.
  • Klein, AO, 16. Aufl. 2024
  • Pahlke / Koenig, AO, 4. Aufl. 2023

Rechtsprechung

  • BFH, Urt. v. 27.09.2017 – XI R 18/16, BStBl. II 2018, 668 [unverifiziert – prüfen]
  • BFH, Urt. v. 13.03.2018 – IX R 16/17, BStBl. II 2019, 169 [unverifiziert – prüfen]

Output Format

AUSSENPRÜFUNG — Begleitung — <Mandant> — <Datum>

I.    Prüfungsanordnung
      Datum:                          <…>
      Zeitraum:                       <Veranlagungsjahre>
      Steuerarten:                    <ESt / KSt / GewSt / USt>
      Beamter:                        <…>
      Einspruch:                      [erwogen / nicht]

II.   Vorbereitung
      GoBD-Konformität:               [✓ / ⚠️]
      Datenzugriff (Z1/Z2/Z3):        [Z1 angekündigt — Vorbereitung]
      Risikoschwerpunkte:             <…>

III.  Mitwirkung
      Pflichten § 90, § 200:          [erfüllt / Lücken: …]
      Sprachregelung Prüfer:          <…>
      Dokumentation Anfragen:         <…>

IV.   Strittige Feststellungen
      <…>

V.    Schlussbesprechung-Strategie
      Verhandlungsspielraum:          <…>
      Kompromisspunkte:               <…>

VI.   Risikoeinschätzung Mehrergebnis: <EUR Bereich>
VII.  Strafrechtliches Risiko § 371:  [keiner / niedrig / mittel / hoch]

Folgemaßnahmen:                       <Einspruch / AdV / Klage>

Risks and Common Mistakes

  • Datenzugriff Z1 vorbehaltlos eingeräumt — bei sensiblen Daten Z3 anbieten.
  • Mitwirkungsverweigerung als Strategie — provoziert Schätzungen, schwer zu beklagen.
  • Schlussbesprechung als Formalität — wichtigster Verhandlungstermin.
  • GoBD-Mängel unterschätzt — kann Buchführungs-Verwerfung nach § 158 AO auslösen.
  • § 153 AO-Anzeige bei Erkenntnissen vergessen — kann Steuerhinterziehung verhindern.
  • Selbstanzeige § 371 AO ohne Strafverteidiger-Abstimmung — Tatbestandsverlust riskiert.
  • Fristen Einspruch und AdV verwechselt — Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung von selbst.

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