Aussenpruefung Betriebspruefung
Begleitung einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) durch die Finanzbehörde nach §§ 193 ff. AO. Anordnung und Prüfungsumfang, Mitwirkungspflichten §§ 90, 200 AO, Schlussbesprechung § 201 AO, Schätzungen § 162 AO, Rechtsbehelfe gegen Prüfungshandlungen, GoBD-konforme Aufzeichnungen. Use when ein Mandant eine Prüfungsanordnung erhalten hat oder die Schlussbesprechung vorbereitet.
Purpose
Die Außenprüfung entscheidet regelmäßig über sechs- bis siebenstellige Mehrergebnisse. Fehler in Mitwirkung und Verfahrensführung können zu Schätzungen führen, deren Bekämpfung im Einspruchsverfahren / Finanzgericht aufwendig ist. Dieser Skill begleitet von Prüfungsanordnung bis Schlussbesprechung.
Inputs
- Prüfungsanordnung (Datum, prüfender Beamter, Zeitraum, Steuerarten)
- Größenklasse (Großbetrieb / Mittelbetrieb / Kleinbetrieb / Anschluss prüfung)
- Bilanzunterlagen und Buchführung (DATEV, GoBD-Konformität)
- Vorgeschichte (frühere Prüfungen, offene Punkte)
- Branche und Risikoschwerpunkte
Process
1. Prüfungsanordnung (§ 196 AO)
- Schriftlicher Verwaltungsakt
- Inhalt: Prüfungszeitraum, Steuerarten, prüfender Beamter, voraussichtlicher Beginn
- Rechtsbehelf: Einspruch zulässig (§ 347 AO), Aussetzung der Vollziehung § 361 AO
- Inhaltliche Beschränkung des Prüfungsumfangs nur bei missbräuchlicher Erweiterung erfolgversprechend
2. Mitwirkungspflichten
§ 90 AO (Allgemein)
- Aufklärung des Sachverhalts
- Bezeichnung der Beweismittel
- Erweiterte Mitwirkung bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2, 3 AO)
§ 200 AO (Außenprüfung)
- Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Belegen
- Datenzugriff (Z1/Z2/Z3): unmittelbar / mittelbar / Datenträger
- GoBD-Konformität (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen)
3. Datenzugriff (GDPdU/GoBD)
Z1 — Direkter Zugriff auf das DV-System des Steuerpflichtigen. Z2 — Mittelbarer Zugriff mit Datenauswertung durch den Steuerpflichtigen nach Vorgaben. Z3 — Übergabe maschinell auswertbarer Daten.
Z1 ist bei Außenprüfungen die häufigste Wahl. Auswahlrecht nicht direkt beim Prüfer.
4. Schätzungen (§ 162 AO)
Schätzung ist zulässig bei:
- Mitwirkungsverweigerung
- Nichtaufklärbarem Sachverhalt
- Mangelhafter Buchführung (§ 158 AO Umkehrschluss)
- Verprobung mit Branchen-Richtsätzen
Verteidigung: GoBD-Konformität, Plausibilität, Alternativrechnungen.
5. Schlussbesprechung (§ 201 AO)
- Pflicht der Finanzbehörde, vor Erlass des Bescheids
- Erörterung der strittigen Punkte
- Vorlage des Prüfungsberichts-Entwurfs
- Möglichkeit zur Stellungnahme
Strategisch entscheidend: in der Schlussbesprechung lassen sich Konzessionen aushandeln, die nach Erlass des Bescheids nur schwer zurückzuführen sind.
6. Prüfungsbericht (§ 202 AO)
- Schriftlicher Bericht über Feststellungen
- Bekanntgabe an Steuerpflichtigen
- Grundlage für die geänderten Steuerbescheide
7. Rechtsbehelf gegen Bescheide nach Prüfung
- Einspruch § 347 AO (1 Monat ab Bekanntgabe)
- Aussetzung der Vollziehung § 361 AO (Voraussetzung: ernstliche Zweifel oder unbillige Härte)
- Klage beim Finanzgericht nach Einspruchsentscheidung (§ 40 FGO)
8. Sonderprobleme
a) Tax Compliance / IKS
Implementierung interner Kontrollsysteme nach AEAO § 153 reduziert Hinterziehungsverdacht.
b) Strafrechtliches Risiko § 371 AO
Bei Hinweis auf Steuerhinterziehung — selbstanzeigerelevante Sachverhalte mit Strafverteidiger absprechen.
Sources
Statute
- §§ 193–203 AO (Außenprüfung)
- § 90 AO, § 162 AO, § 158 AO
- §§ 347 ff. AO, § 361 AO
- § 153 AO, § 371 AO
- FGO
Verwaltungsanweisungen
- AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung)
- BMF, GoBD (Stand 28.11.2019)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO)
Kommentare
- Drüen, in: Tipke / Kruse, AO/FGO, 178. Lfg.
- Klein, AO, 16. Aufl. 2024
- Pahlke / Koenig, AO, 4. Aufl. 2023
Rechtsprechung
- BFH, Urt. v. 27.09.2017 – XI R 18/16, BStBl. II 2018, 668
[unverifiziert – prüfen] - BFH, Urt. v. 13.03.2018 – IX R 16/17, BStBl. II 2019, 169
[unverifiziert – prüfen]
Output Format
AUSSENPRÜFUNG — Begleitung — <Mandant> — <Datum>
I. Prüfungsanordnung
Datum: <…>
Zeitraum: <Veranlagungsjahre>
Steuerarten: <ESt / KSt / GewSt / USt>
Beamter: <…>
Einspruch: [erwogen / nicht]
II. Vorbereitung
GoBD-Konformität: [✓ / ⚠️]
Datenzugriff (Z1/Z2/Z3): [Z1 angekündigt — Vorbereitung]
Risikoschwerpunkte: <…>
III. Mitwirkung
Pflichten § 90, § 200: [erfüllt / Lücken: …]
Sprachregelung Prüfer: <…>
Dokumentation Anfragen: <…>
IV. Strittige Feststellungen
<…>
V. Schlussbesprechung-Strategie
Verhandlungsspielraum: <…>
Kompromisspunkte: <…>
VI. Risikoeinschätzung Mehrergebnis: <EUR Bereich>
VII. Strafrechtliches Risiko § 371: [keiner / niedrig / mittel / hoch]
Folgemaßnahmen: <Einspruch / AdV / Klage>Risks and Common Mistakes
- Datenzugriff Z1 vorbehaltlos eingeräumt — bei sensiblen Daten Z3 anbieten.
- Mitwirkungsverweigerung als Strategie — provoziert Schätzungen, schwer zu beklagen.
- Schlussbesprechung als Formalität — wichtigster Verhandlungstermin.
- GoBD-Mängel unterschätzt — kann Buchführungs-Verwerfung nach § 158 AO auslösen.
- § 153 AO-Anzeige bei Erkenntnissen vergessen — kann Steuerhinterziehung verhindern.
- Selbstanzeige § 371 AO ohne Strafverteidiger-Abstimmung — Tatbestandsverlust riskiert.
- Fristen Einspruch und AdV verwechselt — Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung von selbst.