Purpose

In bestimmten Konstellationen darf das Strafverfahren nicht ohne Verteidiger geführt werden — die notwendige Verteidigung. Liegt ein Fall des § 140 StPO vor, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, notfalls gegen seinen Willen. Dieser Skill prüft, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wann die Bestellung zu erfolgen hat und wer ausgewählt wird. Fehler hier führen zu revisiblen Verfahrensfehlern.

Inputs

  • Tatvorwurf und einschlägige Norm (Verbrechen / Vergehen)
  • Verfahrensstand (Ermittlungsverfahren, Anklage, Hauptverhandlung)
  • Zuständiges Gericht (AG, LG, OLG)
  • Bestehende Untersuchungshaft / Unterbringung?
  • Persönliche Umstände (Sprache, Behinderung, Verständnisfähigkeit)
  • Hat der Beschuldigte bereits einen Wahlverteidiger?
  • Wunschverteidiger benannt?

Sub-Agent Architecture

Der Researcher ordnet den Sachverhalt den Tatbeständen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu und verifiziert jede zitierte Norm gegen gesetze-im-internet.de; er erfindet keine Aktenzeichen. Der Drafter formuliert den Beiordnungsantrag bzw. die Stellungnahme, benennt den konkreten Fall der notwendigen Verteidigung und den richtigen Zeitpunkt. Der Reviewer prüft gegenläufig, ob ein Fall übersehen wurde, ob das Auswahlrecht des Beschuldigten gewahrt ist und ob die Frist zur Benennung eingehalten wird; unbestätigte Rechtsprechung markiert er mit [unverifiziert – prüfen].

Process

1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor? (§ 140 StPO)

Fälle notwendiger Verteidigung nach Abs. 1 (abschließender Katalog), u. a.:

  • Hauptverhandlung erstinstanzlich am LG oder OLG (Abs. 1 Nr. 1)
  • Vorwurf eines Verbrechens (Abs. 1 Nr. 2)
  • drohendes Berufsverbot (Abs. 1 Nr. 3)
  • Vollstreckung von Untersuchungshaft / einstweiliger Unterbringung (Abs. 1 Nr. 4, 5)
  • Unterbringungsverfahren (Abs. 1 Nr. 6)
  • Sicherungsverfahren, Verbot des bisherigen Verteidigers (Abs. 1 Nr. 7–11)

Nach Abs. 2 zudem, wenn wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder ersichtlicher Unfähigkeit zur Selbstverteidigung die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist (Auffangtatbestand).

2. Zeitpunkt der Bestellung (§ 141 StPO)

  • Bestellung unverzüglich, sobald der Beschuldigte über den Tatvorwurf vernommen wird oder ein Fall des § 140 bekannt wird.
  • Bei Untersuchungshaft: spätestens mit Vorführung vor den Haftrichter.
  • Vor der ersten Vernehmung kann der Beschuldigte die Bestellung beantragen.

3. Zuständigkeit und Auswahlrecht (§ 142 StPO)

  • Zuständig im Ermittlungsverfahren: das nach § 142 StPO bestimmte Gericht (auf Antrag der StA).
  • Auswahlrecht: Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Der bezeichnete Verteidiger ist grundsätzlich zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
  • Übergeht das Gericht das Auswahlrecht, ist die Beiordnung fehlerhaft.

4. Dauer und Aufhebung der Bestellung (§ 143 StPO)

  • Die Bestellung dauert grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
  • Aufhebung der Bestellung, wenn ein Wahlverteidiger die Verteidigung übernimmt oder die Voraussetzungen des § 140 StPO endgültig entfallen.
  • Auswechslung des Pflichtverteidigers nach § 143a StPO (zerrüttetes Vertrauensverhältnis, fehlende Verteidigung).

5. Antrag / Stellungnahme formulieren

  • Konkreten Fall des § 140 StPO benennen.
  • Bei Abs. 2: Schwere/Schwierigkeit substantiiert darlegen.
  • Wunschverteidiger ausdrücklich benennen (Auswahlrecht).
  • Bei verspäteter Bestellung: rückwirkende Bestellung prüfen (str.; mit [unverifiziert – prüfen] kennzeichnen, wo keine gefestigte Rechtsprechung zitiert wird).

Risks

  • Übersehener Fall notwendiger Verteidigung → Verfahrensfehler, in der Hauptverhandlung absoluter Revisionsgrund.
  • Fristversäumnis bei der Benennung des Wunschverteidigers → Gericht bestellt nach eigener Auswahl.
  • Auswahlrecht des Beschuldigten übergangen → fehlerhafte Beiordnung, Beschwerde.
  • Verspätete Bestellung: rückwirkende Beiordnung ist umstritten; Vergütungsrisiko für den Verteidiger.

Output Format

NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG — <Mandant-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — STRAFVERTEIDIGUNG

I.    Fall notwendiger Verteidigung   [§ 140 StPO]
      Einschlägige Nr.:               <Abs. 1 Nr. X / Abs. 2>
      Begründung:                     <…>
II.   Zeitpunkt                       [§ 141 StPO]
      Bestellung fällig seit:         <…>  [🟢 erfolgt / 🔴 überfällig]
III.  Zuständigkeit & Auswahl         [§ 142 StPO]
      Wunschverteidiger:              <…>
      Benennungsfrist:                <…>
IV.   Dauer / Aufhebung               [§ 143 StPO]
      Status:                         <bestehend / Aufhebung beantragt>

Empfehlung: <…>
Nächster Schritt: <Beiordnungsantrag / Beschwerde>

Sources

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