Purpose

Zum 01.01.2023 ist das Stiftungsrecht bundeseinheitlich in den §§ 80–88 BGB geregelt worden; die zuvor maßgeblichen sechzehn Landesstiftungsgesetze gelten nur noch in Restbereichen (Aufsicht, Verfahren, kirchliche Stiftungen). Dieser Skill arbeitet mit der neuen Systematik: Errichtung, Vermögensverwaltung, Organhaftung, Satzungsänderung und Umstrukturierung.

Inputs

  • Vorhaben: Neuerrichtung, Satzungsänderung, Zulegung/Zusammenlegung, Auflösung, Haftungsfrage
  • Stiftungstyp: auf unbestimmte Zeit oder Verbrauchsstiftung; Errichtung unter Lebenden oder von Todes wegen
  • Gewidmetes Vermögen: Höhe, Zusammensetzung, Ertragserwartung, geplante Zustiftungen
  • Zweck in eigenen Worten; soll Gemeinnützigkeit angestrebt werden?
  • Sitzland (maßgeblich für die zuständige Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde und das Restlandesrecht)
  • Bei Änderung: geltende Satzung, Stiftungsgeschäft im Wortlaut, dokumentierter Stifterwille, veränderte Verhältnisse
  • Bei Haftungsfrage: Beschlusslage, Informationsgrundlage, Satzungsregelung zur Haftungsbeschränkung

Sub-Agent Architecture

  1. Researcher (../../agents/researcher.md) liefert §§ 80–88 BGB, das StiftRG, das einschlägige Restlandesrecht und Kommentarstellen zur Reform.
  2. Drafter (../../agents/drafter.md) entwirft Stiftungsgeschäft, Satzung, Anerkennungsantrag und Änderungsbeschlüsse.
  3. Reviewer (../../agents/reviewer.md) prüft Mindestinhalt, Tragfähigkeit der Ertragsprognose, Zuordnung der Satzungsänderung zur richtigen Stufe des § 85 BGB und die Dokumentation der Business Judgment Rule.

Process

1. Errichtung und Stiftungsbegriff (§ 80 BGB)

Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, kann aber als Verbrauchsstiftung auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Zweckerfüllung zu verbrauchen ist (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB).

Zur Entstehung sind nach § 80 Abs. 2 BGB zwei Akte erforderlich: das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Sitzlandes. Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für dessen Zuwendungen als schon vor dem Tod entstanden.

2. Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB)

Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

  1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthält über a) den Zweck, b) den Namen, c) den Sitz und d) die Bildung des Vorstands, und
  2. ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

Bei der Verbrauchsstiftung treten nach § 81 Abs. 2 BGB hinzu: die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und Bestimmungen zur Vermögensverwendung, die die nachhaltige Zweckerfüllung und den vollständigen Verbrauch innerhalb dieser Zeit gesichert erscheinen lassen.

Form (§ 81 Abs. 3 BGB): Schriftform, soweit nicht andere Vorschriften strenger sind, oder Enthaltensein in einer Verfügung von Todes wegen. Enthält die Widmung ein Grundstück, greift zusätzlich § 311b BGB. Nach § 82a BGB ist der Stifter nach der Anerkennung zur Übertragung des gewidmeten Vermögens verpflichtet; Rechte, für deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung automatisch über, sofern das Stiftungsgeschäft nichts anderes bestimmt. § 81 Abs. 4 BGB erlaubt der Behörde die Ergänzung eines lückenhaften Stiftungsgeschäfts nach dem Tod des Stifters.

3. Anerkennung (§ 82 BGB)

Die Stiftung ist anzuerkennen — es besteht ein gebundener Anspruch, kein Ermessen —, wenn

  1. das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und
  2. die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint,

es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei der Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.

Praktisch entscheidet Nummer 2: Dem Antrag ist eine Ertragsprognose beizufügen, die zeigt, dass die Erträge des gewidmeten Vermögens Zweckverwirklichung und Verwaltungskosten dauerhaft tragen. Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht; die Anerkennungsbehörden orientieren sich an internen Richtwerten, die je Land abweichen [unverifiziert - beim Sitzland prüfen].

Die Fristen des Anerkennungs- und Registerverfahrens rechnet der deterministische Rechner:

python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 15.01.2026 --menge 1 --einheit monate --land BY

Er leistet ausschließlich die Arithmetik der §§ 187–193 BGB. Fristbeginn und Zugang bleiben rechtliche Eingaben — wann ein Bescheid zugegangen und welches Ereignis fristauslösend ist, bewertet der Bearbeiter.

4. Stiftungsvermögen und Vermögenserhaltung (§ 83b BGB, § 83c BGB)

§ 83b BGB — Zweiteilung des Vermögens. Bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung besteht das Stiftungsvermögen aus Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen; die Verbrauchsstiftung hat aufgrund ihrer Satzung nur sonstiges Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören das gewidmete Vermögen, Zustiftungen und Vermögen, das die Stiftung selbst dazu bestimmt hat. Nach § 83b Abs. 3 BGB kann der Stifter einen Teil des gewidmeten Vermögens abweichend zu sonstigem Vermögen bestimmen. § 83b Abs. 4 BGB verlangt die getrennte Verwaltung von fremdem Vermögen und die ausschließliche Verwendung für den Stiftungszweck.

§ 83c BGB — Vermögenserhaltungsgrundsatz. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten; der Zweck ist mit seinen Nutzungen zu erfüllen.

  • Umschichtungsgewinne (§ 83c Abs. 1 S. 3 BGB): Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Zweckerfüllung verwendet werden, soweit die Satzung dies nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Das ist die zentrale praktische Neuerung — sie erlaubt es, realisierte Kursgewinne auszuschütten, statt sie thesaurieren zu müssen. Die Satzung sollte dazu ausdrücklich Stellung nehmen; Schweigen führt zur Anwendung der gesetzlichen Regel, eine Umschichtungsrücklage schafft Klarheit.
  • Teilverbrauch (§ 83c Abs. 2 BGB): Die Satzung kann den Verbrauch eines Teils des Grundstockvermögens erlauben — dann muss sie die Stiftung zugleich verpflichten, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder aufzustocken.
  • § 83c Abs. 3 BGB: Landesrecht kann behördliche Ausnahmen auf Antrag für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens vorsehen.

Ob Vermögenserhaltung nominal oder real (inflationsbereinigt) geschuldet ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; die Frage ist in der Satzung zu entscheiden [unverifiziert - prüfen].

5. Organe, Sorgfalt und Business Judgment Rule (§ 84 BGB, § 84a BGB)

Die Stiftung muss einen Vorstand haben; er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung als gesetzlicher Vertreter (§ 84 Abs. 1, 2 BGB). Bei Mehrpersonenvorstand vertritt die Mehrheit der Mitglieder — abweichende Regelung und Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte sind nach § 84 Abs. 3 BGB in der Satzung möglich. Weitere Organe können nach § 84 Abs. 4 BGB vorgesehen werden; § 84 Abs. 5 BGB verweist auf §§ 30, 31, 42 Abs. 2 BGB.

§ 84a BGB — Rechte und Pflichten der Organmitglieder:

  • Abs. 1: Es gelten die §§ 664 bis 670 BGB entsprechend; Organmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Die Satzung kann abweichen und auch die Haftung für Pflichtverletzungen beschränken.
  • Abs. 2 — Sorgfalt und Business Judgment Rule: Das Organmitglied hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Damit ist die Business Judgment Rule für die Stiftung kodifiziert — sie ist nicht mehr nur analog aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG herzuleiten.
  • Abs. 3: § 31a BGB gilt entsprechend (Haftungsprivileg bei Unentgeltlichkeit oder Vergütung bis 3.300 Euro jährlich); die Satzung kann das beschränken oder ausschließen.

Praktische Folge: Die Enthaftung setzt Dokumentation voraus. Zu jeder wesentlichen Entscheidung — insbesondere Anlageentscheidungen — gehören eine schriftlich festgehaltene Informationsgrundlage, die Abwesenheit von Sonderinteressen, ein Bezug zum Stiftungszweck und ein Protokoll. Eine Anlagerichtlinie ist das wirksamste Instrument, um § 84a Abs. 2 BGB im Streitfall belegen zu können. § 84b BGB regelt die Beschlussfassung (entsprechend § 32 BGB, mit Stimmverbot bei Rechtsgeschäften mit dem Organmitglied selbst), § 84c BGB behördliche Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern.

6. Satzungsänderung — die Dreiteilung des § 85 BGB

StufeGegenstandVoraussetzung
§ 85 Abs. 1 BGBZweckänderung oder erhebliche ZweckbeschränkungDer Zweck kann nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden oder er gefährdet das Gemeinwohl; zusätzlich muss die dauernde Erfüllung des neuen Zwecks gesichert erscheinen. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung zulässig
§ 85 Abs. 2 BGBZweckänderung in anderer Weise und prägende Bestimmungen der StiftungsverfassungDie Verhältnisse haben sich nach Errichtung wesentlich verändert und die Änderung ist zur Anpassung erforderlich. Prägend sind regelmäßig: Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerfüllung, Verwaltung des Grundstockvermögens
§ 85 Abs. 3 BGBsonstige SatzungsbestimmungenDie Änderung muss der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen

§ 85 Abs. 4 BGB — Gestaltungsmacht des Stifters: Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen ausschließen oder beschränken; er kann sie den Organen auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gestatten. Solche Öffnungsklauseln sind aber nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt — eine pauschale Ermächtigung („Der Vorstand kann die Satzung ändern") ist unwirksam. Bei Neuerrichtungen gehört daher eine sorgfältig kalibrierte Änderungsklausel in das Stiftungsgeschäft; nachträglich lässt sie sich nicht mehr schaffen.

Satzungsänderungen bedürfen zusätzlich der behördlichen Genehmigung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht; bei gemeinnützigen Stiftungen ist der Entwurf zuvor mit dem Finanzamt abzustimmen (§ 60a AO).

7. Zulegung, Zusammenlegung und Beendigung (§ 86 BGB, § 86a BGB, § 87 BGB)

  • Zulegung (§ 86 BGB): Die übertragende Stiftung überträgt ihr Vermögen als Ganzes auf eine bestehende übernehmende Stiftung. Voraussetzungen: wesentlich veränderte Verhältnisse, für die eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 bis 4 BGB nicht ausreicht (oder von Anfang an Auflösungsreife); Zweckübereinstimmung im Wesentlichen; gesicherte Fortführung durch die übernehmende Stiftung; Wahrung der Rechte von Destinatären mit satzungsmäßigen Ansprüchen.
  • Zusammenlegung (§ 86a BGB): Mindestens zwei Stiftungen übertragen ihr Vermögen jeweils als Ganzes auf eine neu zu errichtende Stiftung; Voraussetzungen entsprechend.
  • Verfahren (§ 86b BGB): durch Vertrag mit Genehmigung der für die übernehmende Stiftung zuständigen Behörde; bei Uneinigkeit kann die Behörde zulegen oder zusammenlegen, wobei die übernehmende Stiftung zustimmen muss.
  • Auflösung (§ 87 BGB): Der Vorstand soll auflösen, wenn der Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann — nicht endgültig ist das, solange eine Satzungsänderung die Stiftung wieder handlungsfähig machen kann. Die Verbrauchsstiftung ist mit Zeitablauf aufzulösen. Die Auflösung bedarf der behördlichen Genehmigung. § 87a BGB regelt die behördliche Aufhebung, § 87b BGB die Auflösung bei Insolvenz, § 87c BGB Vermögensanfall und Liquidation.

8. Stiftungsregister (StiftRG)

Mit der Reform wurde ein bundesweites Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz geschaffen; die Rechtsgrundlage ist das Stiftungsregistergesetz (StiftRG). Vorgesehen sind eine Eintragungspflicht, Publizitätswirkung entsprechend § 15 HGB, öffentliche Einsehbarkeit und der Namenszusatz „e. S." bzw. „e. VS." für eingetragene (Verbrauchs-)Stiftungen.

⚠️ Inkrafttreten auf den 01.01.2028 verschoben (Stand 2026-07, am Gesetzestext verifiziert). Das Stiftungsregister ist noch nicht in Betrieb. Die Inkraftsetzungsfußnote der amtlichen Fassung lautet: „§ 20: Tritt gem. Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 G v. 16.7.2021 I 2947 idF d. Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 am 1.1.2028 in Kraft" Dieselbe Fußnote trägt § 18; die §§ 1 bis 18 und § 20 StiftRG sind auf gesetze-im-internet.de durchgängig als „zukünftig in Kraft" ausgewiesen. In Kraft ist allein § 19 StiftRG (Verordnungsermächtigung), damit die Rechtsverordnung zur technischen Ausgestaltung vorbereitet werden kann. Beratungsfolge — der häufigste Fehler in diesem Bereich: Der ursprünglich vorgesehene Registerstart zum 01.01.2026 ist durch Art. 33 des Gesetzes vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) auf den 01.01.2028 verschoben worden. Ein erheblicher Teil der Literatur, der Beratungspraxis und der Stiftungsratgeber nennt weiterhin den 01.01.2026. Wer darauf aufbaut, terminiert Eintragungspflichten, den Namenszusatz „e. S." / „e. VS." und die Publizitätswirkung zwei Jahre zu früh. Bis zum 01.01.2028 gilt unverändert: Der Nachweis der Vertretungsberechtigung wird über die Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht geführt; eine Registerpublizität entsprechend § 15 HGB besteht nicht, ein Gutglaubensschutz kann darauf also nicht gestützt werden. Die Übergangsfristen für Bestandsstiftungen und die Ausgestaltung durch Rechtsverordnung nach § 19 StiftRG bleiben [unverifiziert - prüfen].

Landesrecht gilt fort für Aufsicht und Verfahren; § 88 BGB stellt klar, dass die Landesvorschriften über kirchliche Stiftungen unberührt bleiben.

Sources

Statute

Kommentare

  • Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung zum Stiftungsrecht, §§ 80 ff. [unverifiziert - Auflagenstand prüfen]
  • Weitemeyer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, §§ 80 ff. [unverifiziert - Auflagenstand prüfen]
  • Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht [unverifiziert - prüfen]

Rechtsprechung

Zur Reformfassung der §§ 80–88 BGB liegt noch wenig höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die Aussagen dieses Skills folgen daher bewusst dem Gesetzeswortlaut und der Kommentarliteratur; ältere Entscheidungen zum vorherigen Recht sind vor einer Übertragung auf die Neufassung ausdrücklich zu prüfen. Es werden hier keine Aktenzeichen zur Illustration genannt, für die kein belastbarer Fundstellenbeleg vorliegt.

Output Format

STIFTUNG — <Name / Vorhaben> — <Datum>

I.    Vorhaben                      [Errichtung / Satzungsänderung / Zulegung / Auflösung / Haftung]
II.   Stiftungstyp § 80             [unbestimmte Zeit / Verbrauchsstiftung — Dauer: <…> Jahre]
III.  Stiftungsgeschäft § 81        Zweck [ ] Name [ ] Sitz [ ] Vorstandsbildung [ ]
        Verbrauchsstiftung Abs. 2:  Zeit [ ]  Verbrauchsregelung [ ]
        Form Abs. 3:                [Schriftform ✅ / Verfügung von Todes wegen / § 311b BGB]
        Gewidmetes Vermögen:        EUR <…>  Übergang § 82a: <…>
IV.   Anerkennung § 82              Ertragsprognose: [tragfähig ✅ / 🔴 unzureichend]
        Verbrauchsstiftung:         [mindestens zehn Jahre ✅/❌]
        Gemeinwohlgefährdung:       [nein / <…>]
V.    Vermögen §§ 83b, 83c          Grundstockvermögen: EUR <…>  Sonstiges: EUR <…>
        Umschichtungsgewinne:       [verwendbar / satzungsmäßig ausgeschlossen]
        Teilverbrauch Abs. 2:       [zugelassen — Aufstockungspflicht geregelt ✅/❌]
        Erhaltungsmaßstab:          [nominal / real — in Satzung geregelt ✅/❌]
VI.   Organe §§ 84, 84a             Vorstand: <…>  Vertretung: <…>
        BJR § 84a Abs. 2:           [Informationsgrundlage dokumentiert ✅ / 🔴]
        Anlagerichtlinie:           [vorhanden / empfohlen]
        Haftungsbeschränkung:       [Satzung Abs. 1 S. 3 / § 31a über Abs. 3]
VII.  Satzungsänderung § 85         Stufe: [Abs. 1 Zweck / Abs. 2 prägend / Abs. 3 sonstige]
        Voraussetzungen:            <Subsumtion>
        Stifterermächtigung Abs. 4: [vorhanden, hinreichend bestimmt ✅/❌]
        Genehmigung:                [Behörde <…>; Finanzamt § 60a AO abgestimmt ✅/❌]
VIII. Umstrukturierung              [Zulegung § 86 / Zusammenlegung § 86a — Vertrag § 86b]
IX.   Stiftungsregister             [nicht in Betrieb bis 01.01.2028 — Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht]
        Nachweis Vertretung:        [Registerauszug / Vertretungsbescheinigung der Aufsicht]

Gesamtbefund: [🟢 / 🟡 / 🔴]
Offene Punkte: <Liste>

Risks and Common Mistakes

  • Ertragsprognose zu optimistisch — die Anerkennung nach § 82 BGB scheitert an der gesicherten dauernden Zweckerfüllung; bei der Verbrauchsstiftung zusätzlich an der Mindestdauer von zehn Jahren.
  • Grundstockvermögen angegriffen, ohne dass die Satzung es erlaubt — Verstoß gegen § 83c Abs. 1 S. 1 BGB und Pflichtverletzung des Vorstands; ein Teilverbrauch braucht die Satzungsgrundlage und die Aufstockungspflicht nach Abs. 2.
  • Umschichtungsgewinne pauschal als Ertrag behandelt — sie sind nach § 83c Abs. 1 S. 3 BGB nur verwendbar, soweit die Satzung es nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet bleibt.
  • Satzungsänderung der falschen Stufe des § 85 BGB zugeordnet — Name, Sitz, Art der Zweckerfüllung und Verwaltung des Grundstockvermögens sind prägende Bestimmungen nach Abs. 2 und brauchen wesentlich veränderte Verhältnisse, nicht nur Zweckdienlichkeit.
  • Pauschale Änderungsermächtigung im Stiftungsgeschäft — nach § 85 Abs. 4 S. 3 BGB unwirksam, weil Inhalt und Ausmaß nicht hinreichend bestimmt sind; nachträglich lässt sich die Ermächtigung nicht mehr schaffen.
  • Business Judgment Rule ohne Dokumentation beansprucht — § 84a Abs. 2 BGB verlangt eine angemessene Informationsgrundlage; ohne Protokoll und Anlagerichtlinie ist sie im Streit nicht zu belegen.
  • Zulegung ohne Zweckübereinstimmung betrieben — § 86 Nr. 2 BGB verlangt, dass der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden übereinstimmt.
  • Registerstart auf 01.01.2026 datiert — das Stiftungsregister startet erst am 01.01.2028 (Art. 33 G v. 08.12.2025). Ein Großteil der Literatur nennt noch 2026. Wer darauf aufbaut, terminiert Eintragungspflicht, Namenszusatz und Publizitätswirkung zwei Jahre zu früh; bis dahin trägt allein die Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht, eine Publizitätswirkung entsprechend § 15 HGB besteht nicht.

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