Purpose

AGB-Kontrolle ist Pflichtschritt jeder Vertragsprüfung in Deutschland. Standardvorlagen aus dem Internet halten häufig die §§ 307–309 BGB nicht ein. Dieser Skill liefert eine strukturierte Klauselprüfung mit Bezug auf BGH-Rechtsprechung und Standardkommentare.

Inputs

  • Vertragsvorlage (B2C / B2B / gemischt)
  • Branche (Onlineshop, IT-Dienstleistung, Mietvertrag, Beratung)
  • Verhandlungssituation (vorformuliert vs. ausgehandelt — § 305 Abs. 1 S. 3 BGB)
  • Klauseln, die fokussiert geprüft werden sollen (Haftungsbegrenzung, Gewährleistung, AGB-Änderung, Laufzeit, Verzugszinsen, salvatorische Klausel)

Process

1. Einbeziehung (§ 305 BGB)

  • Verweis erkennbar
  • Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme (insb. § 305 Abs. 2 BGB: deutlich sichtbarer Hinweis, Möglichkeit zur Kenntnisnahme)
  • B2B: vereinfachte Einbeziehung, aber § 305c und §§ 307–309 BGB (über § 310 Abs. 1 S. 2 BGB) gelten weiter

2. Überraschende Klauseln (§ 305c BGB)

Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen brauchte → werden nicht Vertragsbestandteil. Faustregel: ungewöhnlicher Ort + ungewöhnlicher Inhalt.

3. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

Schwarze Liste — automatisch unwirksam in B2C (in B2B nur als Indiz):

  • § 309 Nr. 7 Buchst. a: Haftungsausschluss für Leben/Körper/Gesundheit auch bei einfacher Fahrlässigkeit → unwirksam
  • § 309 Nr. 7 Buchst. b: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit → unwirksam
  • § 309 Nr. 5: Pauschalierter Schadensersatz ohne Möglichkeit Geringfügigkeitsnachweis → unwirksam

Häufige Fallen: „nutzt der Vertragspartner die Software …, haftet der Anbieter für Datenverluste nur in Höhe von 100 EUR" → bei B2C glatt unwirksam.

4. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)

Graue Liste — unwirksam, soweit unangemessene Benachteiligung:

  • Kein zu langer Annahmevorbehalt (§ 308 Nr. 1)
  • Keine unangemessene Befristung (§ 308 Nr. 1a)
  • Keine fingierten Willenserklärungen (§ 308 Nr. 5)

5. Generalklausel (§ 307 BGB)

Auffangtatbestand. Unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben → unwirksam. Insbesondere bei:

  • Abweichung vom dispositiven Recht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
  • Vertragszweckgefährdung (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
  • Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) — sprachlich klar, verständlich, durchschaubar

6. B2B-Modifikation (§ 310 Abs. 1 BGB)

§§ 308–309 gelten nicht direkt, aber Indizwirkung. § 305c, § 307 gelten unverändert. Im B2B wird häufiger gehalten, was im B2C scheitert — aber nicht alles.

7. Rechtsfolgen

Bei Unwirksamkeit: kein geltungserhaltende Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB). Lücke wird durch dispositives Recht aufgefüllt. Gesamtnichtigkeit nur ausnahmsweise (§ 306 Abs. 3 BGB).

Sources

Statute

Kommentare

  • Grüneberg, Palandt-Nachfolger, BGB, 83. Aufl. 2024, §§ 305 ff.
  • Basedow, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 305 Rn. 1 ff.
  • Wurmnest, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 307 Rn. 1 ff.

Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 22.11.2012 – VII ZR 222/12, NJW 2013, 856 (Transparenzgebot) [unverifiziert – prüfen]
  • BGH, Urt. v. 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, NJW 2012, 3373 (Preisanpassungsklauseln) [unverifiziert – prüfen]

Output Format

AGB-KONTROLLE — <Vertragstitel> — <Datum>

I.   Einbeziehung (§ 305)            [✅ / 🟡 / ❌]
II.  Überraschende Klauseln (§ 305c) [✅ / ❌ — Liste]
III. Klauselverbote § 309            [✅ / ❌ — Liste]
IV.  Klauselverbote § 308            [✅ / 🟡 — Liste]
V.   Generalklausel § 307            [✅ / 🟡 / ❌ — Begründung]
VI.  Transparenzgebot                [✅ / 🟡]
VII. B2B-Modifikation (§ 310)        [N/A / berücksichtigt]

Klauselbefund (pro problematischer Klausel):
  Klausel: "<Wortlaut>"
  Problem: <…>
  Norm: §§ <…>
  Empfehlung: <Neufassungsvorschlag>

Gesamtbefund: [🟢 / 🟡 / 🔴]

Risks and Common Mistakes

  • Haftungspauschalisierung in B2C ohne Differenzierung Fahrlässigkeitsgrade → unwirksam, voller dispositiver Schadensersatz.
  • Salvatorische Klausel ohne Sinn → reicht nicht, da keine geltungserhaltende Reduktion möglich.
  • Verweis auf zusätzliche Bedingungen im Internet ohne Einbeziehung → unwirksam (§ 305 Abs. 2 BGB).
  • AGB-Änderungsvorbehalt ohne Zustimmungsfiktion und Widerspruchsfrist → unwirksam (§ 308 Nr. 5 BGB).
  • B2B-Vorlage als B2C-Vorlage missbraucht → § 309-Liste schlägt durch.

View SKILL.md on GitHub