Agb Kontrolle
Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305–310 BGB – Einbeziehung (§ 305), überraschende Klauseln (§ 305c), Klauselverbote ohne Wertung (§ 309) und mit Wertung (§ 308), Generalklausel (§ 307), Anwendung im B2B-Verkehr (§ 310). Use when ein Vertragstext auf AGB-Wirksamkeit zu prüfen ist oder eine neue Klausel entworfen wird.
Purpose
AGB-Kontrolle ist Pflichtschritt jeder Vertragsprüfung in Deutschland. Standardvorlagen aus dem Internet halten häufig die §§ 307–309 BGB nicht ein. Dieser Skill liefert eine strukturierte Klauselprüfung mit Bezug auf BGH-Rechtsprechung und Standardkommentare.
Inputs
- Vertragsvorlage (B2C / B2B / gemischt)
- Branche (Onlineshop, IT-Dienstleistung, Mietvertrag, Beratung)
- Verhandlungssituation (vorformuliert vs. ausgehandelt — § 305 Abs. 1 S. 3 BGB)
- Klauseln, die fokussiert geprüft werden sollen (Haftungsbegrenzung, Gewährleistung, AGB-Änderung, Laufzeit, Verzugszinsen, salvatorische Klausel)
Process
1. Einbeziehung (§ 305 BGB)
- Verweis erkennbar
- Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme (insb. § 305 Abs. 2 BGB: deutlich sichtbarer Hinweis, Möglichkeit zur Kenntnisnahme)
- B2B: vereinfachte Einbeziehung, aber § 305c und §§ 307–309 BGB (über § 310 Abs. 1 S. 2 BGB) gelten weiter
2. Überraschende Klauseln (§ 305c BGB)
Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen brauchte → werden nicht Vertragsbestandteil. Faustregel: ungewöhnlicher Ort + ungewöhnlicher Inhalt.
3. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
Schwarze Liste — automatisch unwirksam in B2C (in B2B nur als Indiz):
- § 309 Nr. 7 Buchst. a: Haftungsausschluss für Leben/Körper/Gesundheit auch bei einfacher Fahrlässigkeit → unwirksam
- § 309 Nr. 7 Buchst. b: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit → unwirksam
- § 309 Nr. 5: Pauschalierter Schadensersatz ohne Möglichkeit Geringfügigkeitsnachweis → unwirksam
Häufige Fallen: „nutzt der Vertragspartner die Software …, haftet der Anbieter für Datenverluste nur in Höhe von 100 EUR" → bei B2C glatt unwirksam.
4. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
Graue Liste — unwirksam, soweit unangemessene Benachteiligung:
- Kein zu langer Annahmevorbehalt (§ 308 Nr. 1)
- Keine unangemessene Befristung (§ 308 Nr. 1a)
- Keine fingierten Willenserklärungen (§ 308 Nr. 5)
5. Generalklausel (§ 307 BGB)
Auffangtatbestand. Unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben → unwirksam. Insbesondere bei:
- Abweichung vom dispositiven Recht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
- Vertragszweckgefährdung (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
- Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) — sprachlich klar, verständlich, durchschaubar
6. B2B-Modifikation (§ 310 Abs. 1 BGB)
§§ 308–309 gelten nicht direkt, aber Indizwirkung. § 305c, § 307 gelten unverändert. Im B2B wird häufiger gehalten, was im B2C scheitert — aber nicht alles.
7. Rechtsfolgen
Bei Unwirksamkeit: kein geltungserhaltende Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB). Lücke wird durch dispositives Recht aufgefüllt. Gesamtnichtigkeit nur ausnahmsweise (§ 306 Abs. 3 BGB).
Sources
Statute
Kommentare
- Grüneberg, Palandt-Nachfolger, BGB, 83. Aufl. 2024, §§ 305 ff.
- Basedow, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 305 Rn. 1 ff.
- Wurmnest, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 307 Rn. 1 ff.
Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 22.11.2012 – VII ZR 222/12, NJW 2013, 856 (Transparenzgebot)
[unverifiziert – prüfen] - BGH, Urt. v. 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, NJW 2012, 3373 (Preisanpassungsklauseln)
[unverifiziert – prüfen]
Output Format
AGB-KONTROLLE — <Vertragstitel> — <Datum>
I. Einbeziehung (§ 305) [✅ / 🟡 / ❌]
II. Überraschende Klauseln (§ 305c) [✅ / ❌ — Liste]
III. Klauselverbote § 309 [✅ / ❌ — Liste]
IV. Klauselverbote § 308 [✅ / 🟡 — Liste]
V. Generalklausel § 307 [✅ / 🟡 / ❌ — Begründung]
VI. Transparenzgebot [✅ / 🟡]
VII. B2B-Modifikation (§ 310) [N/A / berücksichtigt]
Klauselbefund (pro problematischer Klausel):
Klausel: "<Wortlaut>"
Problem: <…>
Norm: §§ <…>
Empfehlung: <Neufassungsvorschlag>
Gesamtbefund: [🟢 / 🟡 / 🔴]Risks and Common Mistakes
- Haftungspauschalisierung in B2C ohne Differenzierung Fahrlässigkeitsgrade → unwirksam, voller dispositiver Schadensersatz.
- Salvatorische Klausel ohne Sinn → reicht nicht, da keine geltungserhaltende Reduktion möglich.
- Verweis auf zusätzliche Bedingungen im Internet ohne Einbeziehung → unwirksam (§ 305 Abs. 2 BGB).
- AGB-Änderungsvorbehalt ohne Zustimmungsfiktion und Widerspruchsfrist → unwirksam (§ 308 Nr. 5 BGB).
- B2B-Vorlage als B2C-Vorlage missbraucht → § 309-Liste schlägt durch.