Esrs Berichtspflicht
Bestimmung der Nachhaltigkeitsberichtspflicht nach CSRD-RL (EU) 2022/2464 und ihrer HGB-Umsetzung – wer ab welchem Geschäftsjahr nach welchen ESRS-Standards berichtet (Anwendungsbereich, Größenkriterien, Konzernebene, Zeitplan). Use when geklärt werden muss, ob und ab wann ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss und welchen Inhalt dieser hat.
Zweck
Diese Skill klärt die Eingangsfrage jeder CSRD-Beratung: Ist das Unternehmen berichtspflichtig, ab wann, und welchen Inhalt schuldet es? Die Pflicht folgt aus der RL (EU) 2022/2464 (CSRD) und ihrer Umsetzung in das HGB (Nachhaltigkeitsangaben im Lagebericht). Anwendungsbereich und Zeitplan sind seit dem EU-Omnibus-Verfahren stark in Bewegung — eine falsche Einordnung führt entweder zu unnötigem Aufwand oder zu einer Pflichtverletzung mit Prüfungs- und Haftungsfolgen.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07) — Anwendungsbereich massiv verengt, Schwellenprüfung neu durchführen: Das Omnibus-I-Paket ist geltendes Recht. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26.02.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18.03.2026 in Kraft getreten. Sie ersetzt die frühere „Stop-the-Clock"-RL (EU) 2025/794. | Punkt | Stand nach Omnibus I | |---|---| | CSRD-Schwelle | > 1.000 Beschäftigte UND > 450 Mio. EUR Nettoumsatz (kumulativ) | | Vorschlag des EP (1.750 Beschäftigte) | abgelehnt — nicht Gesetz geworden | | Umsetzungsfrist | 19.03.2027 | | Drittstaatenunternehmen | Mutter > 450 Mio. EUR EU-Umsatz; Tochter/Zweigniederlassung > 200 Mio. EUR | | Wave-1-Unternehmen unter der neuen Schwelle | für GJ 2025 und GJ 2026 nicht berichtspflichtig (vorbehaltlich nationaler Umsetzung) | | ESRS-Überarbeitung | läuft noch — Inhalte im Fluss[unverifiziert - prüfen]| | Wertschöpfungsketten-Cap | Unternehmen dürfen Datenanfragen an kleinere Geschäftspartner ablehnen, soweit sie die gesetzliche Obergrenze überschreiten | Wichtigste Beratungsaufgabe ist jetzt die erneute Schwellenprüfung. Ein erheblicher Teil der bisherigen Berichtspflichtigen — insbesondere Wave-1-Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2024 bereits berichtet haben — fällt aus dem Anwendungsbereich heraus. Die Betroffenheit ist deshalb nicht aus der bisherigen Berichtspraxis, aus der Wellenzuordnung oder aus der alten NFRD-Schwelle (500 Beschäftigte) abzuleiten, sondern neu und kumulativ an > 1.000 Beschäftigten und > 450 Mio. EUR zu messen. Deutschland hat die CSRD bislang nicht umgesetzt (Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 03.09.2025, Anhörung im Rechtsausschuss 13.04.2026). Bis zur Umsetzung gilt für das nationale Recht weiter das NFRD-Regime der §§ 289b ff. HGB. Der Stand des deutschen Verfahrens ist[unverifiziert - prüfen].
Eingaben
- Rechtsform, Kapitalmarktorientierung
- Beschäftigtenzahl (Jahresdurchschnitt), Bilanzsumme, Nettoumsatz — Einzel- und Konzernebene
- Konzernstruktur (Mutter-/Tochterunternehmen, Befreiungstatbestände)
- Bisherige Berichtspraxis (NFRD-Erklärung, freiwilliger Bericht)
- Geschäftsjahr (kalender- oder abweichend)
Sub-Agent-Architektur
Die Bearbeitung folgt einer Kette spezialisierter Rollen. Ein Scoping-Agent prüft den Anwendungsbereich und die Größenkriterien auf Einzel- und Konzernebene und ermittelt das maßgebliche Erstanwendungs-Geschäftsjahr. Ein Inhalts-Agent leitet aus der Wesentlichkeitsanalyse die zu berichtenden ESRS-Datenpunkte ab und ordnet sie den §§ 289b–289e HGB (bzw. künftig den neuen HGB-Vorschriften) zu. Ein Konzern-Agent prüft Befreiungs- und Einbeziehungstatbestände nach § 315b HGB. Ein Verifikations-Agent gleicht jede Schwellenwert- und Datumsangabe gegen EUR-Lex und den aktuellen Gesetzesstand ab und markiert Unsicheres mit [unverifiziert - prüfen].
Ablauf
1. Anwendungsbereich und Größenkriterien — Schwellenprüfung neu durchführen
Dies ist der erste und wichtigste Schritt. Die Schwellen sind durch die Änderungs-RL (EU) 2026/470 angehoben worden; jede Betroffenheitsaussage aus der Zeit vor dem 18.03.2026 ist neu zu erheben.
- Kumulative Prüfung: > 1.000 Beschäftigte (Jahresdurchschnitt) UND > 450 Mio. EUR Nettoumsatz. Beide Kriterien müssen erfüllt sein; ein Unternehmen mit 1.100 Beschäftigten und 400 Mio. EUR Umsatz ist nicht berichtspflichtig.
- Die vom Europäischen Parlament diskutierte Schwelle von 1.750 Beschäftigten wurde abgelehnt und ist nicht anzuwenden.
- Drittstaatenunternehmen: Mutterunternehmen > 450 Mio. EUR EU-Nettoumsatz; Tochterunternehmen oder Zweigniederlassung > 200 Mio. EUR.
- Wave-1-Rückfall: Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2024 bereits nach CSRD berichtet haben, aber die neuen Schwellen nicht erreichen, sind für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 nicht berichtspflichtig — vorbehaltlich der nationalen Umsetzung. Eine freiwillige Fortführung ist möglich, aber als solche zu kennzeichnen.
- Wellendenken aufgeben: Die alte Einteilung in Wave 1 / Wave 2 / Wave 3 taugt nicht mehr als Betroffenheitsmaßstab. Maßgeblich ist allein der aktuelle Schwellentest.
- Umsetzungsfrist der Änderungs-RL: 19.03.2027.
- Übergang vom NFRD-Regime: Solange Deutschland die CSRD nicht umgesetzt hat, gelten national weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB / § 315b HGB für große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kredit- und Versicherungsinstitute mit mehr als 500 Beschäftigten.
- Ergebnis und maßgebliches Geschäftsjahr mit Datum und Datengrundlage festhalten.
2. Nichtfinanzielle Erklärung / Nachhaltigkeitsbericht (§ 289b HGB)
- § 289b HGB verankert die Pflicht zur (nichtfinanziellen) Erklärung bzw. zum Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht.
- Ort: gesonderter Abschnitt des Lageberichts (CSRD verlangt Integration in den Lagebericht, nicht mehr den gesonderten Bericht der NFRD).
- Befreiung der Tochter bei Einbezug in einen Konzernbericht.
3. Inhalt der Berichterstattung (§ 289c HGB)
- § 289c HGB bestimmt die inhaltlichen Mindestangaben (Umwelt-, Arbeitnehmer-, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung).
- Unter der CSRD treten die ESRS-Standards an die Stelle der freien Rahmenwahl: ESRS 1 (allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (allgemeine Angaben) sind verpflichtend, die themenbezogenen Standards E1–E5 / S1–S4 / G1 nach Maßgabe der Wesentlichkeitsanalyse.
- Die ESRS-Überarbeitung im Rahmen von Omnibus I ist noch nicht abgeschlossen. Zahl und Zuschnitt der Datenpunkte werden voraussichtlich deutlich reduziert. Datenpunkt-Listen sind daher nur unter dem Vorbehalt
[unverifiziert - prüfen]zu verwenden; von einer frühzeitigen Vollimplementierung des ESRS-Set-1-Datenkatalogs ist derzeit abzuraten. - Wertschöpfungsketten-Cap: Berichtspflichtige dürfen von kleineren Geschäftspartnern nur Daten bis zur gesetzlichen Obergrenze verlangen; umgekehrt dürfen kleinere Unternehmen darüber hinausgehende Anfragen zurückweisen. Datenanforderungsprozesse und Lieferantenfragebögen sind entsprechend zu begrenzen.
4. Konzernebene (§ 315b HGB)
- § 315b HGB regelt die Konzern-Nachhaltigkeitsberichterstattung im Konzernlagebericht.
- Befreiungstatbestände für Tochterunternehmen prüfen (Einbezug in den Konzernbericht der Mutter, auch Drittstaaten-Mutter mit gleichwertigem Bericht).
5. ESRS-Datenpunkte und Anhang
- Pflicht- und wesentlichkeitsabhängige Datenpunkte aus den ESRS ableiten.
- Digitales Format (XHTML/iXBRL-Tagging) und maschinenlesbare Auszeichnung berücksichtigen.
6. Prüfung und Zeitplan
- Limited assurance durch unabhängige Prüfer ab Erstanwendung; spätere Anhebung diskutiert.
- Zeitplan und Schwellenwerte abschließend mit dem Stand des CSRD-Umsetzungsgesetzes abgleichen.
Risiken / typische Fehler
- Mandant plant gegen aufgehobenes Recht — Beratung auf Basis der alten CSRD-Wellen und -Schwellen. Der Omnibus-Prozess ist abgeschlossen: seit dem 18.03.2026 gilt die Änderungs-RL (EU) 2026/470 mit > 1.000 Beschäftigten UND > 450 Mio. EUR. Wer noch nach Wave 1/2/3 berät, erzeugt Berichtspflichten, die es nicht gibt.
- Schwellenprüfung nicht neu durchgeführt — der häufigste und teuerste Fehler. Die Betroffenheit wird aus der bisherigen Berichtspraxis fortgeschrieben, statt neu gemessen zu werden; dadurch berichtet ein Unternehmen freiwillig mit vollem Prüfungs- und Haftungsrisiko.
- Kriterien alternativ statt kumulativ geprüft — Beschäftigtenzahl und Nettoumsatz müssen beide überschritten sein.
- 1.750-Schwelle verwendet — die Parlamentsposition wurde abgelehnt; maßgeblich sind 1.000 Beschäftigte.
- Wave-1-Rückfall übersehen — Unternehmen, die für GJ 2024 berichtet haben und nun unter der Schwelle liegen, sind für GJ 2025 und GJ 2026 nicht berichtspflichtig; unnötiger Aufwand und unnötige Prüfungskosten.
- Drittstaaten-Schwellen verwechselt — 450 Mio. EUR für die Mutter, 200 Mio. EUR für Tochter/Zweigniederlassung.
- ESRS-Katalog als final behandelt — die ESRS-Überarbeitung läuft noch; Vollimplementierung des alten Datenkatalogs ist verfrüht
[unverifiziert - prüfen]. - Konzernebene übersehen — Befreiung auf Konzernebene nach § 315b HGB nicht geprüft, dadurch Doppelberichterstattung oder Lücke.
- NFRD/CSRD-Übergang verwechselt — für das Geschäftsjahr 2025 gilt in Deutschland noch das NFRD-Regime, nicht die ESRS.
- Wesentlichkeit nicht vorgeschaltet — ESRS-Datenpunkte ohne doppelte Wesentlichkeitsanalyse (siehe
/csrd:wesentlichkeitsanalyse-doppelt) ausgewählt. - Erstanwendungstermin geschätzt — Datum ohne Quelle angegeben statt mit
[unverifiziert - prüfen]gekennzeichnet.
Quellen
EU-Rechtsakte
- RL (EU) 2022/2464 (CSRD)
- Delegierte VO (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1)
- Änderungs-RL (EU) 2026/470 (Omnibus I) — Amtsblatt 26.02.2026, in Kraft 18.03.2026, Umsetzungsfrist 19.03.2027; ersetzt die Stop-the-Clock-RL (EU) 2025/794. ELI-Fundstelle
[unverifiziert - prüfen] - Stop-the-Clock-RL (EU) 2025/794 — durch RL (EU) 2026/470 überholt, nur noch historisch
Deutsches Recht
- § 289b HGB, § 289c HGB, § 315b HGB
- CSRD-Umsetzungsgesetz (Regierungsentwurf 03.09.2025) — im Verfahren,
[unverifiziert - prüfen]
Ausgabeformat
ESRS-BERICHTSPFLICHT — <Unternehmen> — <Geschäftsjahr>
I. Schwellenprüfung NEU (RL (EU) 2026/470, in Kraft 18.03.2026)
Beschäftigte (Jahresdurchschnitt): <…> > 1.000? [Ja / Nein]
Nettoumsatz: <…> > 450 Mio. EUR? [Ja / Nein]
Kumulativ erfüllt: [Ja / Nein]
Drittstaatenbezug: Mutter > 450 Mio. / Tochter o. Zweigndl. > 200 Mio.: <…>
Vorbefund (bisherige Berichtspraxis / Welle): <…> — NICHT maßgeblich
II. Erstanwendung
Maßgebliches Geschäftsjahr: <…>
Wave-1-Rückfall (GJ 2024 berichtet, jetzt unter Schwelle → GJ 2025/2026 raus): [Ja / Nein]
Übergang NFRD → CSRD: <…> Umsetzungsfrist DE: 19.03.2027
III. Berichtsort (§ 289b HGB)
Lagebericht / Konzernlagebericht: <…>
IV. Inhalt (§ 289c HGB / ESRS)
Pflicht: ESRS 1, ESRS 2
Wesentlich: <E…/S…/G…>
V. Konzernebene (§ 315b HGB)
Befreiung Tochter: [Ja / Nein]
VI. Prüfung
limited assurance: <Prüfer / Umfang>
VII. Offene Punkte / tagesaktuell zu prüfen
<… [unverifiziert - prüfen]>
Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: vor Aufstellung des Lageberichts