Purpose

Diese Skill klärt die Eingangsfrage jeder CSRD-Beratung: Ist das Unternehmen berichtspflichtig, ab wann, und welchen Inhalt schuldet es? Die Pflicht folgt aus der RL (EU) 2022/2464 (CSRD) und ihrer Umsetzung in das HGB (Nachhaltigkeitsangaben im Lagebericht). Anwendungsbereich und Zeitplan sind seit dem EU-Omnibus-Verfahren stark in Bewegung — eine falsche Einordnung führt entweder zu unnötigem Aufwand oder zu einer Pflichtverletzung mit Prüfungs- und Haftungsfolgen.

⚠️ Aktualität (Stand 2026-06): Das Omnibus-I-Paket wurde final beschlossen — der Rat hat die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 am 24.02.2026 angenommen, Veröffentlichung im Amtsblatt 26.02.2026, Inkrafttreten 20 Tage später. Kernpunkt: Die CSRD-Pflicht gilt künftig nur für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Nettoumsatz. Bereits die Stop-the-Clock-RL (EU) 2025/794 (Amtsblatt April 2025) hatte Erstanwendungstermine verschoben. Deutschland hat die CSRD bislang nicht umgesetzt — der Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes datiert vom 03.09.2025, die Anhörung im Rechtsausschuss fand am 13.04.2026 statt. Schwellenwerte und Erstanwendungstermine sind daher [unverifiziert - prüfen] und vor jeder Mandatsentscheidung tagesaktuell an EUR-Lex und dem Stand des deutschen Gesetzgebungsverfahrens abzugleichen.

Inputs

  • Rechtsform, Kapitalmarktorientierung
  • Beschäftigtenzahl (Jahresdurchschnitt), Bilanzsumme, Nettoumsatz — Einzel- und Konzernebene
  • Konzernstruktur (Mutter-/Tochterunternehmen, Befreiungstatbestände)
  • Bisherige Berichtspraxis (NFRD-Erklärung, freiwilliger Bericht)
  • Geschäftsjahr (kalender- oder abweichend)

Sub-Agent Architecture

Die Bearbeitung folgt einer Kette spezialisierter Rollen. Ein Scoping-Agent prüft den Anwendungsbereich und die Größenkriterien auf Einzel- und Konzernebene und ermittelt das maßgebliche Erstanwendungs-Geschäftsjahr. Ein Inhalts-Agent leitet aus der Wesentlichkeitsanalyse die zu berichtenden ESRS-Datenpunkte ab und ordnet sie den §§ 289b–289e HGB (bzw. künftig den neuen HGB-Vorschriften) zu. Ein Konzern-Agent prüft Befreiungs- und Einbeziehungstatbestände nach § 315b HGB. Ein Verifikations-Agent gleicht jede Schwellenwert- und Datumsangabe gegen EUR-Lex und den aktuellen Gesetzesstand ab und markiert Unsicheres mit [unverifiziert - prüfen].

Process

1. Anwendungsbereich und Größenkriterien

  • Geltende Schwellenwerte (Beschäftigte / Bilanzsumme / Nettoumsatz) prüfen — nach Omnibus voraussichtlich > 1.000 Beschäftigte und > 450 Mio. EUR Nettoumsatz [unverifiziert - prüfen].
  • Übergang vom NFRD-Regime: Für das Geschäftsjahr 2025 gelten in Deutschland mangels Umsetzung weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB / § 315b HGB für große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kredit- und Versicherungsinstitute mit mehr als 500 Beschäftigten.
  • Erstanwendungs-Welle und maßgebliches Geschäftsjahr festhalten.

2. Nichtfinanzielle Erklärung / Nachhaltigkeitsbericht (§ 289b HGB)

  • § 289b HGB verankert die Pflicht zur (nichtfinanziellen) Erklärung bzw. zum Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht.
  • Ort: gesonderter Abschnitt des Lageberichts (CSRD verlangt Integration in den Lagebericht, nicht mehr den gesonderten Bericht der NFRD).
  • Befreiung der Tochter bei Einbezug in einen Konzernbericht.

3. Inhalt der Berichterstattung (§ 289c HGB)

  • § 289c HGB bestimmt die inhaltlichen Mindestangaben (Umwelt-, Arbeitnehmer-, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung).
  • Unter der CSRD treten die ESRS-Standards an die Stelle der freien Rahmenwahl: ESRS 1 (allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (allgemeine Angaben) sind verpflichtend, die themenbezogenen Standards E1–E5 / S1–S4 / G1 nach Maßgabe der Wesentlichkeitsanalyse.

4. Konzernebene (§ 315b HGB)

  • § 315b HGB regelt die Konzern-Nachhaltigkeitsberichterstattung im Konzernlagebericht.
  • Befreiungstatbestände für Tochterunternehmen prüfen (Einbezug in den Konzernbericht der Mutter, auch Drittstaaten-Mutter mit gleichwertigem Bericht).

5. ESRS-Datenpunkte und Anhang

  • Pflicht- und wesentlichkeitsabhängige Datenpunkte aus den ESRS ableiten.
  • Digitales Format (XHTML/iXBRL-Tagging) und maschinenlesbare Auszeichnung berücksichtigen.

6. Prüfung und Zeitplan

  • Limited assurance durch unabhängige Prüfer ab Erstanwendung; spätere Anhebung diskutiert.
  • Zeitplan und Schwellenwerte abschließend mit dem Stand des CSRD-Umsetzungsgesetzes abgleichen.

Risks and Common Mistakes

  • Omnibus-Stand ignoriert — Beratung auf Basis überholter Schwellenwerte; der Omnibus-Prozess hat Anwendungsbereich und Termine geändert.
  • Schwellenwert falsch angesetzt — der maßgebliche Schwellenwert (Beschäftigte/Umsatz) ist [unverifiziert - prüfen] und tagesaktuell zu bestätigen.
  • Konzernebene übersehen — Befreiung auf Konzernebene nach § 315b HGB nicht geprüft, dadurch Doppelberichterstattung oder Lücke.
  • NFRD/CSRD-Übergang verwechselt — für das Geschäftsjahr 2025 gilt in Deutschland noch das NFRD-Regime, nicht die ESRS.
  • Wesentlichkeit nicht vorgeschaltet — ESRS-Datenpunkte ohne doppelte Wesentlichkeitsanalyse (siehe /csrd:wesentlichkeitsanalyse-doppelt) ausgewählt.
  • Erstanwendungstermin geschätzt — Datum ohne Quelle angegeben statt mit [unverifiziert - prüfen] gekennzeichnet.

Sources

EU-Rechtsakte

Deutsches Recht

Output Format

ESRS-BERICHTSPFLICHT — <Unternehmen> — <Geschäftsjahr>

I.    Anwendungsbereich / Größenkriterien
      Beschäftigte / Bilanzsumme / Nettoumsatz: <…>
      Schwellenwert erfüllt: [Ja / Nein]   (Stand: [unverifiziert - prüfen])
II.   Erstanwendung
      Maßgebliches Geschäftsjahr: <…>
      Übergang NFRD → CSRD: <…>
III.  Berichtsort (§ 289b HGB)
      Lagebericht / Konzernlagebericht: <…>
IV.   Inhalt (§ 289c HGB / ESRS)
      Pflicht: ESRS 1, ESRS 2
      Wesentlich: <E…/S…/G…>
V.    Konzernebene (§ 315b HGB)
      Befreiung Tochter: [Ja / Nein]
VI.   Prüfung
      limited assurance: <Prüfer / Umfang>
VII.  Offene Punkte / tagesaktuell zu prüfen
      <… [unverifiziert - prüfen]>

Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: vor Aufstellung des Lageberichts

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