Ki Transparenzpflichten
Prüfung der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO – Offenlegung der KI-Interaktion, Kennzeichnung synthetischer Inhalte und Deepfakes, Information bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung samt Bußgeldrisiko Art. 99 KI-VO. Use when ein Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems prüfen muss, ob und wie er Nutzer über KI-Einsatz oder KI-generierte Inhalte informieren und kennzeichnen muss.
Zweck
Art. 50 KI-VO (VO (EU) 2024/1689) auferlegt Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme Transparenz- und Kennzeichnungspflichten, um Täuschung, Desinformation und Manipulation im Informationsökosystem zu begrenzen. Die Pflichten gelten ab dem 2. August 2026 und treffen auch Systeme, die nicht hochrisiko-eingestuft sind. Dieser Skill ordnet einem System die einschlägige Transparenzpflicht zu und prüft die Art der Kennzeichnung.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Art. 50 gilt ab dem 02.08.2026 — die Pflichten sind NICHT verschoben. Der Digital Omnibus on AI (Europäisches Parlament 16.06.2026, Rat 29.06.2026) hat die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO ausdrücklich von der Verschiebung ausgenommen. Sie gelten unverändert ab dem 02.08.2026, wie ursprünglich vorgesehen. Dies ist der in der Praxis am häufigsten übersehene Punkt der KI-VO. Verschoben wurden allein die Hochrisiko-Pflichten — Anhang III auf den 02.12.2027, Anhang I auf den 02.08.2028. Diese Verschiebung wird in der Beratung verbreitet als pauschaler Aufschub der KI-VO gelesen. Sie ist es nicht: Art. 50 trifft Chatbots, Bildgeneratoren und Deepfake-Anwendungen unabhängig von jeder Hochrisiko-Einstufung und unabhängig von jeder Verschiebung. | Regelungsbereich | Geltung | |---|---| | Verbote Art. 5, KI-Kompetenz Art. 4 | 02.02.2025 (gilt) | | GPAI Art. 51–55 | 02.08.2025 (gilt) — nicht verschoben | | Transparenz Art. 50 | 02.08.2026 — bleibt, nicht verschoben | | Hochrisiko Anhang III (Art. 6 Abs. 2) | 02.12.2027 (verschoben) | | Hochrisiko Anhang I (Art. 6 Abs. 1) | 02.08.2028 (verschoben) | | Neue Verbote (NCII, CSAM) | 02.12.2026 | Nationale Zuständigkeit in Deutschland: Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur (Auffangzuständigkeit nach dem KI-MIG), nicht die Datenschutzaufsicht oder die/der BfDI. Das KI-MIG hat den Bundestag am 11.06.2026 und den Bundesrat am 10.07.2026 passiert, war zum 21.07.2026 aber noch nicht im BGBl. verkündet — eine BGBl.-Fundstelle existiert daher nicht und darf nicht zitiert werden.[unverifiziert - prüfen]Amtsblatt-Fundstelle der Änderungsverordnung[unverifiziert - prüfen].
Eingaben
- Funktion des Systems (Interaktion mit Menschen, Inhaltserzeugung, Emotionserkennung)
- Rolle des Mandanten (Anbieter / Betreiber — Art. 3 KI-VO)
- Art der erzeugten Inhalte (Bild, Audio, Video, Text; synthetisch oder Deepfake)
- Einsatzkontext (Kundendialog, redaktioneller Inhalt, Kunst/Satire)
- Bereits vorhandene Kennzeichnung/Hinweise
Sub-Agent-Architektur
Drei gedankliche Rollen teilen die Prüfung. Ein Pflichten-Zuordner ordnet die Funktion einer der vier Säulen des Art. 50 KI-VO zu (Interaktionsoffenlegung, Markierung synthetischer Inhalte, Emotionserkennung, Deepfake-Offenlegung) und bestimmt, ob Anbieter- oder Betreiberpflicht greift. Ein Kennzeichnungs-Designer legt fest, wie die Markierung technisch (maschinenlesbar) und gegenüber dem Menschen erfolgen muss und welche Ausnahmen gelten. Ein Sanktions-Bewerter beziffert das Bußgeldrisiko nach Art. 99 KI-VO. Der Pflichten-Zuordner übergibt jede bejahte Pflicht an den Kennzeichnungs-Designer.
Ablauf
1. Offenlegung der KI-Interaktion (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)
Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind (z. B. Chatbots), so gestalten, dass die betroffene Person informiert ist, dass sie mit einem KI-System interagiert — es sei denn, dies ist aus den Umständen offensichtlich.
2. Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)
Anbieter von Systemen, die synthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen oder manipulieren, müssen die Ausgabe in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt/manipuliert erkennbar machen (z. B. Wasserzeichen, Metadaten).
3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)
Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren (Verzahnung mit DSGVO-Pflichten).
4. Deepfake-Offenlegung (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)
Betreiber, die mit einem KI-System Deepfakes (Bild, Audio, Video) erzeugen oder manipulieren, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt/manipuliert wurden. Für offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Werke gilt eine abgeschwächte Offenlegung, die die Darstellung nicht beeinträchtigt. Auch bei KI-erzeugten/-bearbeiteten Texten zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse besteht eine Offenlegungspflicht.
5. Form und Zeitpunkt
Informationen sind klar und unterscheidbar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion/Exposition bereitzustellen, barrierefrei. Markierungen müssen wirksam, interoperabel, robust und so weit technisch möglich sein.
6. Sanktionen (Art. 99 KI-VO)
Verstöße gegen Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO können mit Geldbußen bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Risiken
- Kennzeichnung vergessen — synthetische Inhalte ohne maschinenlesbare Markierung verstoßen gegen Art. 50 Abs. 2 KI-VO.
- Deepfake nicht offengelegt — fehlende Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO; die Kunst-/Satire-Ausnahme ist eng und befreit nicht vollständig.
- Chatbot ohne Hinweis — fehlende Offenlegung der KI-Interaktion nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO.
- Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten als Entwarnung für Art. 50 missverstanden — BLOCKER und der in der Praxis häufigste Fehler. Der Digital Omnibus on AI hat nur die Hochrisiko-Pflichten verschoben (Anhang III → 02.12.2027, Anhang I → 02.08.2028) und Art. 50 ausdrücklich ausgenommen. Die Transparenzpflichten gelten ab 02.08.2026. Mandanten, die aus der Schlagzeile „KI-VO verschoben" auf einen Aufschub schließen, laufen ohne Kennzeichnung in die Anwendbarkeit.
- Art. 50 an die Hochrisiko-Einstufung gekoppelt — die Transparenzpflichten greifen unabhängig von Art. 6 und Anhang III. Ein Chatbot oder Bildgenerator ohne Hochrisiko-Bezug ist voll erfasst; die Prüfung „nicht hochrisiko, also nichts zu tun" ist falsch.
- Umsetzungsvorlauf unterschätzt — Wasserzeichen, C2PA-/Metadaten-Pipelines, UI-Hinweise und redaktionelle Freigabeprozesse sind technische Projekte. Wer sie erst zum Stichtag beginnt, ist am 02.08.2026 nicht konform.
- Nationale Zuständigkeit falsch adressiert — Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur (Auffangzuständigkeit, KI-MIG), nicht die Datenschutzaufsicht oder die/der BfDI. Das KI-MIG war zum 21.07.2026 noch nicht im BGBl. verkündet; eine BGBl.-Fundstelle darf nicht angegeben werden.
[unverifiziert - prüfen] - Bußgeldrisiko — bis 15 Mio. EUR / 3 % nach Art. 99 KI-VO; ab dem 02.08.2026 durchsetzbar.
Ausgabeformat
KI-TRANSPARENZPFLICHTEN — PRÜFUNG — <System> — <Datum>
I. Funktion [Interaktion / Inhaltserzeugung / Emotion]
II. Rolle (Art. 3 KI-VO) [Anbieter / Betreiber]
III. Einschlägige Pflicht (Art. 50 KI-VO)
Abs. 1 KI-Interaktion [betroffen? <…>]
Abs. 2 synthetische Inhalte [betroffen? Markierung <…>]
Abs. 3 Emotionserkennung [betroffen? <…>]
Abs. 4 Deepfake [betroffen? Offenlegung <…>]
IV. Form / Zeitpunkt der Kennzeichnung [<…>]
V. Ausnahme (Kunst/Satire/offensichtlich) [greift? <…>]
VI. Bußgeldrisiko (Art. 99 KI-VO) [bis 15 Mio. EUR / 3 %]
Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>Quellen
Statute
- VO (EU) 2024/1689 (KI-VO / EU AI Act) — Volltext
- Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten), Art. 99 KI-VO (Sanktionen), Art. 113 KI-VO (Geltungsbeginn)
- Digital Omnibus on AI — Änderungsverordnung zur KI-VO (EP 16.06.2026, Rat 29.06.2026); Art. 50 von der Verschiebung ausgenommen, Geltung bleibt 02.08.2026. Amtsblatt-Fundstelle
[unverifiziert - prüfen] - KI-MIG (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz) — Bundestag 11.06.2026, Bundesrat 10.07.2026, zum 21.07.2026 nicht im BGBl. verkündet; Marktüberwachung durch die BNetzA
[unverifiziert - prüfen]
Leitlinien
- EU-Kommission, Leitlinien zu Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO (Entwurf)
Sekundärliteratur
- Hilgendorf/Roth-Isigkeit, KI-VO, 1. Aufl. 2024
- BeckOK KI-VO (Online)