Ki Transparenzpflichten
Prüfung der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO – Offenlegung der KI-Interaktion, Kennzeichnung synthetischer Inhalte und Deepfakes, Information bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung samt Bußgeldrisiko Art. 99 KI-VO. Use when ein Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems prüfen muss, ob und wie er Nutzer über KI-Einsatz oder KI-generierte Inhalte informieren und kennzeichnen muss.
Purpose
Art. 50 KI-VO (VO (EU) 2024/1689) auferlegt Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme Transparenz- und Kennzeichnungspflichten, um Täuschung, Desinformation und Manipulation im Informationsökosystem zu begrenzen. Die Pflichten gelten ab dem 2. August 2026 und treffen auch Systeme, die nicht hochrisiko-eingestuft sind. Dieser Skill ordnet einem System die einschlägige Transparenzpflicht zu und prüft die Art der Kennzeichnung.
Inputs
- Funktion des Systems (Interaktion mit Menschen, Inhaltserzeugung, Emotionserkennung)
- Rolle des Mandanten (Anbieter / Betreiber — Art. 3 KI-VO)
- Art der erzeugten Inhalte (Bild, Audio, Video, Text; synthetisch oder Deepfake)
- Einsatzkontext (Kundendialog, redaktioneller Inhalt, Kunst/Satire)
- Bereits vorhandene Kennzeichnung/Hinweise
Sub-Agent Architecture
Drei gedankliche Rollen teilen die Prüfung. Ein Pflichten-Zuordner ordnet die Funktion einer der vier Säulen des Art. 50 KI-VO zu (Interaktionsoffenlegung, Markierung synthetischer Inhalte, Emotionserkennung, Deepfake-Offenlegung) und bestimmt, ob Anbieter- oder Betreiberpflicht greift. Ein Kennzeichnungs-Designer legt fest, wie die Markierung technisch (maschinenlesbar) und gegenüber dem Menschen erfolgen muss und welche Ausnahmen gelten. Ein Sanktions-Bewerter beziffert das Bußgeldrisiko nach Art. 99 KI-VO. Der Pflichten-Zuordner übergibt jede bejahte Pflicht an den Kennzeichnungs-Designer.
Process
1. Offenlegung der KI-Interaktion (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)
Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind (z. B. Chatbots), so gestalten, dass die betroffene Person informiert ist, dass sie mit einem KI-System interagiert — es sei denn, dies ist aus den Umständen offensichtlich.
2. Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)
Anbieter von Systemen, die synthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen oder manipulieren, müssen die Ausgabe in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt/manipuliert erkennbar machen (z. B. Wasserzeichen, Metadaten).
3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)
Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren (Verzahnung mit DSGVO-Pflichten).
4. Deepfake-Offenlegung (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)
Betreiber, die mit einem KI-System Deepfakes (Bild, Audio, Video) erzeugen oder manipulieren, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt/manipuliert wurden. Für offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Werke gilt eine abgeschwächte Offenlegung, die die Darstellung nicht beeinträchtigt. Auch bei KI-erzeugten/-bearbeiteten Texten zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse besteht eine Offenlegungspflicht.
5. Form und Zeitpunkt
Informationen sind klar und unterscheidbar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion/Exposition bereitzustellen, barrierefrei. Markierungen müssen wirksam, interoperabel, robust und so weit technisch möglich sein.
6. Sanktionen (Art. 99 KI-VO)
Verstöße gegen Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO können mit Geldbußen bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Risks
- Kennzeichnung vergessen — synthetische Inhalte ohne maschinenlesbare Markierung verstoßen gegen Art. 50 Abs. 2 KI-VO.
- Deepfake nicht offengelegt — fehlende Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO; die Kunst-/Satire-Ausnahme ist eng und befreit nicht vollständig.
- Chatbot ohne Hinweis — fehlende Offenlegung der KI-Interaktion nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO.
- Bußgeldrisiko — bis 15 Mio. EUR / 3 % nach Art. 99 KI-VO.
Output Format
KI-TRANSPARENZPFLICHTEN — PRÜFUNG — <System> — <Datum>
I. Funktion [Interaktion / Inhaltserzeugung / Emotion]
II. Rolle (Art. 3 KI-VO) [Anbieter / Betreiber]
III. Einschlägige Pflicht (Art. 50 KI-VO)
Abs. 1 KI-Interaktion [betroffen? <…>]
Abs. 2 synthetische Inhalte [betroffen? Markierung <…>]
Abs. 3 Emotionserkennung [betroffen? <…>]
Abs. 4 Deepfake [betroffen? Offenlegung <…>]
IV. Form / Zeitpunkt der Kennzeichnung [<…>]
V. Ausnahme (Kunst/Satire/offensichtlich) [greift? <…>]
VI. Bußgeldrisiko (Art. 99 KI-VO) [bis 15 Mio. EUR / 3 %]
Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>Sources
Statute
- VO (EU) 2024/1689 (KI-VO / EU AI Act) — Volltext
- Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten), Art. 99 KI-VO (Sanktionen)
Leitlinien
- EU-Kommission, Leitlinien zu Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO (Entwurf)
Sekundärliteratur
- Hilgendorf/Roth-Isigkeit, KI-VO, 1. Aufl. 2024
- BeckOK KI-VO (Online)