Purpose

Art. 50 KI-VO (VO (EU) 2024/1689) auferlegt Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme Transparenz- und Kennzeichnungspflichten, um Täuschung, Desinformation und Manipulation im Informationsökosystem zu begrenzen. Die Pflichten gelten ab dem 2. August 2026 und treffen auch Systeme, die nicht hochrisiko-eingestuft sind. Dieser Skill ordnet einem System die einschlägige Transparenzpflicht zu und prüft die Art der Kennzeichnung.

Inputs

  • Funktion des Systems (Interaktion mit Menschen, Inhaltserzeugung, Emotionserkennung)
  • Rolle des Mandanten (Anbieter / Betreiber — Art. 3 KI-VO)
  • Art der erzeugten Inhalte (Bild, Audio, Video, Text; synthetisch oder Deepfake)
  • Einsatzkontext (Kundendialog, redaktioneller Inhalt, Kunst/Satire)
  • Bereits vorhandene Kennzeichnung/Hinweise

Sub-Agent Architecture

Drei gedankliche Rollen teilen die Prüfung. Ein Pflichten-Zuordner ordnet die Funktion einer der vier Säulen des Art. 50 KI-VO zu (Interaktionsoffenlegung, Markierung synthetischer Inhalte, Emotionserkennung, Deepfake-Offenlegung) und bestimmt, ob Anbieter- oder Betreiberpflicht greift. Ein Kennzeichnungs-Designer legt fest, wie die Markierung technisch (maschinenlesbar) und gegenüber dem Menschen erfolgen muss und welche Ausnahmen gelten. Ein Sanktions-Bewerter beziffert das Bußgeldrisiko nach Art. 99 KI-VO. Der Pflichten-Zuordner übergibt jede bejahte Pflicht an den Kennzeichnungs-Designer.

Process

1. Offenlegung der KI-Interaktion (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)

Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind (z. B. Chatbots), so gestalten, dass die betroffene Person informiert ist, dass sie mit einem KI-System interagiert — es sei denn, dies ist aus den Umständen offensichtlich.

2. Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)

Anbieter von Systemen, die synthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen oder manipulieren, müssen die Ausgabe in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt/manipuliert erkennbar machen (z. B. Wasserzeichen, Metadaten).

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)

Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren (Verzahnung mit DSGVO-Pflichten).

4. Deepfake-Offenlegung (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)

Betreiber, die mit einem KI-System Deepfakes (Bild, Audio, Video) erzeugen oder manipulieren, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt/manipuliert wurden. Für offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Werke gilt eine abgeschwächte Offenlegung, die die Darstellung nicht beeinträchtigt. Auch bei KI-erzeugten/-bearbeiteten Texten zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse besteht eine Offenlegungspflicht.

5. Form und Zeitpunkt

Informationen sind klar und unterscheidbar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion/Exposition bereitzustellen, barrierefrei. Markierungen müssen wirksam, interoperabel, robust und so weit technisch möglich sein.

6. Sanktionen (Art. 99 KI-VO)

Verstöße gegen Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO können mit Geldbußen bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Risks

  • Kennzeichnung vergessen — synthetische Inhalte ohne maschinenlesbare Markierung verstoßen gegen Art. 50 Abs. 2 KI-VO.
  • Deepfake nicht offengelegt — fehlende Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO; die Kunst-/Satire-Ausnahme ist eng und befreit nicht vollständig.
  • Chatbot ohne Hinweis — fehlende Offenlegung der KI-Interaktion nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO.
  • Bußgeldrisiko — bis 15 Mio. EUR / 3 % nach Art. 99 KI-VO.

Output Format

KI-TRANSPARENZPFLICHTEN — PRÜFUNG — <System> — <Datum>

I.   Funktion                                   [Interaktion / Inhaltserzeugung / Emotion]
II.  Rolle (Art. 3 KI-VO)                        [Anbieter / Betreiber]
III. Einschlägige Pflicht (Art. 50 KI-VO)
     Abs. 1 KI-Interaktion                       [betroffen? <…>]
     Abs. 2 synthetische Inhalte                 [betroffen? Markierung <…>]
     Abs. 3 Emotionserkennung                    [betroffen? <…>]
     Abs. 4 Deepfake                             [betroffen? Offenlegung <…>]
IV.  Form / Zeitpunkt der Kennzeichnung          [<…>]
V.   Ausnahme (Kunst/Satire/offensichtlich)      [greift? <…>]
VI.  Bußgeldrisiko (Art. 99 KI-VO)               [bis 15 Mio. EUR / 3 %]

Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>

Sources

Statute

Leitlinien

  • EU-Kommission, Leitlinien zu Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO (Entwurf)

Sekundärliteratur

  • Hilgendorf/Roth-Isigkeit, KI-VO, 1. Aufl. 2024
  • BeckOK KI-VO (Online)

Related Skills in EU KI-VO / AI Act

View SKILL.md on GitHub