Purpose

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) unterliegen einem eigenen Pflichtenregime nach Art. 53 KI-VO (VO (EU) 2024/1689); Modelle mit systemischem Risiko treffen zusätzlich die strengeren Pflichten nach Art. 55 KI-VO. Die Regeln gelten seit dem 2. August 2025 für neue Modelle. Dieser Skill bestimmt die Anbieterpflichten und prüft die Einstufung als systemisches Risiko.

⚠️ Durchsetzung ab 02.08.2026 (Stand 2026-07): Die GPAI-Pflichten binden Anbieter zwar bereits seit 02.08.2025, die Durchsetzungs- und Bußgeldbefugnisse der Kommission greifen jedoch erst ab dem 02.08.2026 (Art. 113). Das einjährige Schonjahr endet damit. Rahmen: bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 101). Der Digital Omnibus on AI hat die GPAI-Pflichten NICHT verschoben. Verschoben wurden nur die Hochrisiko-Pflichten (Anhang III → 02.12.2027, Anhang I → 02.08.2028). Der GPAI-Zeitplan bleibt unverändert. Altmodelle: GPAI-Modelle, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen Kapitel V erst bis zum 02.08.2027 erfüllen (Art. 111 Abs. 3).

Inputs

  • Modelltyp und Trainingsumfang (Rechenleistung in FLOP, Datenmenge, Modalitäten)
  • Rolle des Mandanten (Anbieter des Modells, nachgelagerter Anbieter, Open-Source-Bereitsteller)
  • Vertriebsweg (proprietär, frei lizenziert/Open Source)
  • Verwendete Trainingsdaten (urheberrechtlich geschützte Inhalte? TDM-Vorbehalte?)
  • Beitritt zu einem Praxisleitfaden (Code of Practice)?

Sub-Agent Architecture

Drei gedankliche Rollen strukturieren die Analyse. Ein Einstufungs-Prüfer klärt, ob ein GPAI-Modell vorliegt und ob es nach Art. 51 i.V.m. Art. 55 KI-VO als Modell mit systemischem Risiko gilt (Schwellenwert > 10^25 FLOP Trainingsrechenleistung). Ein Dokumentations-Architekt stellt die Informations-, Dokumentations- und Urheberrechtspflichten nach Art. 53 KI-VO und Anhang XI/XII zusammen. Ein Risiko-Analyst ergänzt bei systemischem Risiko die Zusatzpflichten nach Art. 55 KI-VO. Der Einstufungs-Prüfer entscheidet zuerst über die Modellkategorie, bevor die beiden anderen Rollen ihre Kataloge anwenden.

Process

1. Einordnung als GPAI-Modell

Ein GPAI-Modell zeigt erhebliche allgemeine Verwendbarkeit und kann ein breites Spektrum nachgelagerter Aufgaben erfüllen. Reine Forschungs-/Prototyp-Modelle vor Marktbereitstellung sind ausgenommen.

2. Grundpflichten aller GPAI-Anbieter (Art. 53 KI-VO)

a) Technische Dokumentation des Modells erstellen und aktuell halten (Trainings-/Testverfahren, Bewertungsergebnisse) — mindestens Inhalt nach Anhang XI, auf Anfrage an das KI-Büro/Behörden b) Informationen für nachgelagerte Anbieter bereitstellen, die das Modell integrieren (Fähigkeiten und Grenzen) — Inhalt nach Anhang XII c) Urheberrechtsstrategie: schriftliche Strategie zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere zur Beachtung des Rechtsvorbehalts (TDM-Opt-out) nach der DSM-Richtlinie d) Zusammenfassung der Trainingsinhalte öffentlich bereitstellen — die Vorlage des KI-Büros vom 24.07.2025 ist verbindlich zu verwenden (nebst Explanatory Notice). Verlangt werden: Art der Inhalte, wesentliche Datenquellen (einschließlich benannter großer öffentlicher Datensätze und, oberhalb einer Größenschwelle, der wichtigsten gecrawlten Domains), lizenzierte/Nutzer-/synthetische Daten sowie Erhebungs- und Verarbeitungsmethoden einschließlich der Maßnahmen zur Beachtung des TDM-Opt-outs. Die Zusammenfassung ist alle 6 Monate oder bei wesentlicher Änderung fortzuschreiben.

Für freie und quelloffene GPAI-Modelle entfallen nach Art. 53 Abs. 2 die Pflichten lit. a und b, sofern das Modell unter einer Lizenz bereitgestellt wird, die Zugang, Änderung und Weiterverbreitung erlaubt und die Parameter öffentlich verfügbar sind. Lit. c und d gelten uneingeschränkt weiter. Bei systemischem Risiko entfällt die Ausnahme vollständig.

3. Modelle mit systemischem Risiko (Art. 55 KI-VO)

Einstufung bei Trainingsrechenleistung > 10^25 FLOP (Art. 51 Abs. 2 — widerlegliche Vermutung hoher Wirkfähigkeit) oder durch Benennung der Kommission von Amts wegen bzw. auf qualifizierte Warnung des wissenschaftlichen Gremiums (Art. 51 Abs. 1 lit. b, Kriterien Anhang XIII).

Mitteilungspflicht Art. 52 Abs. 1: Der Anbieter muss die Kommission binnen zwei Wochen unterrichten, sobald er die Schwelle erreicht oder weiß, dass er sie erreichen wird. Mit der Mitteilung kann er geltend machen, dass trotz Schwellenüberschreitung kein systemisches Risiko besteht.

Zusatzpflichten:

  • Modellbewertung inkl. adversarialer Tests (Red-Teaming)
  • Bewertung und Minderung systemischer Risiken auf Unionsebene
  • Meldung schwerwiegender Vorfälle an das KI-Büro und nationale Behörden
  • angemessenes Niveau an Cybersicherheit für Modell und physische Infrastruktur

4. Praxisleitfäden / Codes of Practice (Art. 56 KI-VO)

Bis zur Verfügbarkeit harmonisierter Normen können Anbieter die Einhaltung über Praxisleitfäden (Codes of Practice) nachweisen. Der GPAI Code of Practice wurde vom KI-Büro am 10.07.2025 in finaler Fassung veröffentlicht; die erste Unterzeichnerliste folgte am 01.08.2025. Er gliedert sich in drei Kapitel: Transparenz und Urheberrecht (alle GPAI-Anbieter) sowie Safety and Security (nur Anbieter von Modellen mit systemischem Risiko).

Praxishinweise zur Unterzeichnung:

  • Der Beitritt ist freiwillig; er begründet keine gesetzliche Konformitätsvermutung im Sinne des Art. 40, sondern erleichtert den Nachweis gegenüber dem KI-Büro.
  • Meta hat nicht unterzeichnet — der Nachweis ist dort auf anderem Wege zu führen.
  • xAI hat ausschließlich das Kapitel Safety and Security gezeichnet und muss Transparenz und Urheberrecht über „alternative adequate means" belegen.
  • Eine Teilzeichnung einzelner Kapitel ist möglich und in der Beratung ausdrücklich zu adressieren.
  • Die Kommission hat eine Signatory Taskforce zur Koordinierung des Compliance-Austauschs eingerichtet.

Harmonisierte Normen: Zum Stand 07/2026 ist keine harmonisierte Norm zur KI-VO im Amtsblatt zitiert. Nur prEN 18286 (Qualitätsmanagementsystem, Art. 17) hat am 30.10.2025 die öffentliche Umfrage erreicht. Eine ISO/IEC-42001-Zertifizierung begründet daher KEINE Konformitätsvermutung — diese entsteht nach Art. 40 allein aus im Amtsblatt zitierten Normen. ISO/IEC 42001 ist wiederverwendbare Vorarbeit (prEN 18286 Anhang D enthält ein Mapping), kein Ersatz.

5. Sanktionen (Art. 101 KI-VO)

Gegen GPAI-Anbieter kann das KI-Büro Geldbußen bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

Risks

  • Falsche Einstufung — Überschreiten der 10^25-FLOP-Schwelle ohne Anerkennung des systemischen Risikos verletzt Art. 55 KI-VO.
  • Zwei-Wochen-Frist des Art. 52 Abs. 1 versäumt — die Mitteilung an die Kommission ist fristgebunden und wird regelmäßig übersehen, weil sie vor der eigentlichen Pflichtenerfüllung liegt.
  • Schonjahr verwechselt mit Geltungsbeginn — die Pflichten gelten seit 02.08.2025; nur die Durchsetzung setzte später ein. Wer erst zum 02.08.2026 mit der Umsetzung beginnt, ist bereits ein Jahr in der Pflichtverletzung.
  • Open-Source-Ausnahme überdehnt — Art. 53 Abs. 2 befreit nur von lit. a und b. Urheberrechtsstrategie und Trainingsdaten-Zusammenfassung bleiben; bei systemischem Risiko entfällt die Ausnahme ganz.
  • Trainingsdaten-Zusammenfassung ohne die amtliche Vorlage — die Vorlage ist verbindlich, freie Fassungen genügen nicht; ebenso wird die 6-monatige Fortschreibung übersehen.
  • ISO/IEC 42001 als Konformitätsnachweis missverstanden — begründet mangels Amtsblatt-Zitierung keine Vermutungswirkung nach Art. 40.
  • Urheberrecht — fehlende Strategie zur Beachtung des TDM-Vorbehalts verstößt gegen Art. 53 KI-VO; Klagerisiko von Rechteinhabern.
  • Dokumentationslücke — unvollständige technische Dokumentation nach Anhang XI/XII gegenüber nachgelagerten Anbietern und Behörden.
  • Bußgeldrisiko — bis 15 Mio. EUR / 3 % nach Art. 101 KI-VO; Durchsetzung ab 02.08.2026.
  • ⚠️ Keine amtliche Liste systemischer Modelle unterstellen — Art. 52 Abs. 6 verpflichtet die Kommission zur Veröffentlichung einer Liste der GPAI-Modelle mit systemischem Risiko. Eine solche Liste ist zum Stand 07/2026 nicht als Primärquelle auffindbar. In Sekundärquellen kursierende Aufzählungen konkreter Modelle sind nicht belegt und dürfen nicht in mandantengerichtete Ausgaben übernommen werden. [unverifiziert - prüfen]

Output Format

GPAI-PFLICHTEN — PRÜFUNG — <Modell> — <Datum>

I.   GPAI-Modell?                               [ja / nein — Begründung]
II.  Rolle                                      [Anbieter / nachgelagert / Open Source]
III. Grundpflichten (Art. 53 KI-VO)
     Technische Dokumentation (Anhang XI)       [Status <…>]
     Info nachgelagerte Anbieter (Anhang XII)   [Status <…>]
     Urheberrechtsstrategie / TDM               [Status <…>]
     Trainingsdaten-Zusammenfassung             [Status <…>]
IV.  Systemisches Risiko (Art. 55 KI-VO)        [> 10^25 FLOP? / benannt?]
     Zusatzpflichten                            [Red-Teaming / Vorfallmeldung / Cybersicherheit]
V.   Code of Practice (Art. 56 KI-VO)           [beigetreten? <…>]
VI.  Bußgeldrisiko (Art. 101 KI-VO)             [bis 15 Mio. EUR / 3 %]

Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>

Sources

Statute

  • VO (EU) 2024/1689 (KI-VO / EU AI Act) — Volltext mit Anhängen
  • Art. 51 KI-VO (Einstufung systemisches Risiko), Art. 53 KI-VO (GPAI-Pflichten), Art. 55 KI-VO (systemisches Risiko), Art. 56 KI-VO (Praxisleitfäden), Art. 101 KI-VO (Geldbußen GPAI), Anhang XI, Anhang XII KI-VO

Leitlinien

  • KI-Büro der EU-Kommission, GPAI Code of Practice (Juli 2025)
  • KI-Büro, Vorlage zur Zusammenfassung der Trainingsinhalte

Sekundärliteratur

  • Hilgendorf/Roth-Isigkeit, KI-VO, 1. Aufl. 2024
  • BeckOK KI-VO (Online)

Related Skills in EU KI-VO / AI Act

View SKILL.md on GitHub