Kritis Anwendungsbereich Registrierung
Anwendungsbereich und Registrierung nach dem KRITIS-Dachgesetz – zehn Sektoren § 4 Abs. 1 (Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Sozialversicherung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, IT und Telekommunikation, Weltraum, Siedlungsabfallentsorgung), Bereichsausnahmen § 4 Abs. 2 insbesondere für DORA-Finanzunternehmen nach Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2022/2554 sowie für IT/TK und Siedlungsabfallentsorgung, Erheblichkeitsschwellen § 5 mit Verordnungsermächtigung, Registrierungspflicht § 8 binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Anlage als kritische Anlage gilt, über die gemeinsame Registrierungsmöglichkeit von BSI und BBK, zentrale Anlaufstelle und sektorspezifisch zuständige Behörden § 3, kritische Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung § 9 und Ausnahmebescheid § 22. Use when zu klären ist, ob ein Betreiber unter das KRITIS-Dachgesetz fällt und bis wann er sich registrieren muss.
Zweck
Der Skill beantwortet die Eingangsfrage jedes KRITIS-Mandats: Ist der Betreiber erfasst, für welche Anlage, ab wann — und wer ist die zuständige Behörde. Er trennt dabei sauber, was in der Praxis dauernd vermengt wird: das KRITIS-Dachgesetz schützt die physische Resilienz kritischer Anlagen, während NIS2 und das BSIG die Cybersicherheit regeln. Beide Registrierungen bestehen nebeneinander.
Eingaben
- Betreiber, Rechtsform, Konzernstruktur
- Anlage(n): Art, Standort, erbrachte kritische Dienstleistung, Versorgungsgrad
- Sektor und ggf. Branche nach § 4 Abs. 1
- Ob der Betreiber Finanzunternehmen iSd Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2022/2554 ist oder DORA über § 1a Abs. 2a KWG bzw. § 293 Abs. 5 VAG anwendbar ist
- Zeitpunkt, ab dem die Schwellenwerte erstmals überschritten wurden
- Bestehende Registrierungen beim BSI (NIS2/BSIG) und beim BBK
- Ob eine Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa nach § 9 in Betracht kommt
Sub-Agent-Architektur
Der Researcher beschafft KRITIS-DachG, die Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1, die RL (EU) 2022/2557, das BSIG und die Verlautbarungen von BBK und BSI. Der Drafter ordnet Anlage und Sektor zu, rechnet die Registrierungsfrist und entwirft die Registrierung. Der Reviewer prüft die Bereichsausnahmen des § 4 Abs. 2, die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 und ob die NIS2-Registrierung nicht mit der KRITIS-Registrierung verwechselt wurde.
Ablauf
1. Regime trennen — KRITIS-DachG oder BSIG/NIS2
Dieser Schritt steht vor allem anderen.
| Frage | Regime | Behörde |
|---|---|---|
| Physische Resilienz kritischer Anlagen (Sabotage, Naturgefahren, technisches Versagen, Zutritt, Notfallorganisation, Wiederherstellung) | KRITIS-Dachgesetz in Umsetzung der RL (EU) 2022/2557 | BBK als zentrale Anlaufstelle, sektorspezifisch weitere Behörden |
| Cybersicherheit, Risikomanagement, IT-Vorfälle | BSIG / NIS2 | BSI |
| IKT-Risiko von Finanzunternehmen | DORA, VO (EU) 2022/2554 | BaFin, /dora:ikt-drittparteienrisiko |
Ein Betreiber kann beiden deutschen Regimen unterliegen und muss sich dann zweimal registrieren — beim BSI und beim BBK. Die gemeinsame Registrierungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 ist eine technische Erleichterung, keine Zusammenlegung der Pflichten.
2. Sektor bestimmen (§ 4 Abs. 1 KRITISDachG)
Das Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in zehn Sektoren:
- Energie · 2. Transport und Verkehr · 3. Finanzwesen · 4. Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende · 5. Gesundheitswesen · 6. Wasser · 7. Ernährung · 8. Informationstechnik und Telekommunikation · 9. Weltraum · 10. Siedlungsabfallentsorgung.
3. Bereichsausnahmen prüfen (§ 4 Abs. 2 KRITISDachG) — der wichtigste Filter
§ 3 Abs. 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Abs. 2 sowie §§ 20, 21 Abs. 6 gelten nicht für:
| Nr. | Ausgenommen | Reichweite |
|---|---|---|
| 1 | Finanzunternehmen nach Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2022/2554 sowie Unternehmen, für die DORA über § 1a Abs. 2a KWG oder § 293 Abs. 5 VAG gilt | vollständige Ausnahme von den genannten Vorschriften |
| 2 | Betreiber im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation | vollständig |
| 3 | Betreiber im Sektor Siedlungsabfallentsorgung | mit Ausnahme des § 12 (Risikoanalyse bleibt) |
| 4 | Betreiber im Sektor Sozialversicherung und Grundsicherung | mit Ausnahme des § 1 |
Praxisfolge: Ein DORA-pflichtiges Kreditinstitut ist zwar Betreiber im Sektor Finanzwesen, unterliegt aber weder den Resilienzpflichten des § 13 noch der Vorfallmeldung des § 18 noch der Geschäftsleiterpflicht des § 20. Die Registrierungspflicht des § 8 bleibt jedoch bestehen — sie steht nicht im Ausnahmekatalog. Wer die Ausnahme pauschal auf „das ganze Gesetz" erstreckt, versäumt die Registrierung.
4. Erheblichkeit der Anlage bestimmen (§ 5 KRITISDachG)
Eine Anlage ist kritisch, wenn sie für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist. Die konkreten Schwellenwerte — Versorgungsgrad, Kategorien, Bemessungsgrößen — ergeben sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 S. 1; sie ist im Einzelfall heranzuziehen und mit Fassungsstand zu zitieren [unverifiziert – prüfen].
Ergänzend: § 6 (sonstige Resilienzregelungen), § 7 (Einrichtungen der Bundesverwaltung).
5. Registrieren (§ 8 KRITISDachG)
Der Betreiber ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, dem BBK über die gemeinsam von BSI und BBK eingerichtete Registrierungsmöglichkeit zu übermitteln:
- Name des Betreibers einschließlich Rechtsform und ggf. Handelsregisternummer,
- Anschrift und aktuelle Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
- Name oder referenzierbare Bezeichnung der kritischen Anlage,
- Sektor und ggf. Branche sowie die kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die Anlage erheblich ist,
- soweit einschlägig die Kategorie der Anlage und deren Werte zum Versorgungsgrad,
- weitere in § 8 Abs. 1 benannte Angaben.
Die Frist knüpft an den Geltungszeitpunkt an — den Moment, in dem die Anlage die Schwelle erstmals erreicht —, nicht an die Kenntnis des Betreibers und nicht an ein behördliches Schreiben. Verstöße sind nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KRITISDachG bußgeldbewehrt.
6. Zuständige Behörde bestimmen (§ 3 KRITISDachG)
- Abs. 1 — Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ist zentrale Anlaufstelle iSd Art. 9 Abs. 2 RL (EU) 2022/2557.
- Abs. 2 — Zuständige Behörde ist je nach kritischer Dienstleistung unter anderem:
- das BMI für Dienstleistungen von Einrichtungen der Bundesverwaltung, - die Bundesnetzagentur für Strom-, Erdgas- und Wasserstoffversorgung sowie den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste, - das BMWE für die Mineralölversorgung, - die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für See- und Binnenschifffahrt bezogen auf bundeseigene Wasserstraßeninfrastruktur, - weitere in § 3 Abs. 2 benannte Stellen.
Die Zuordnung ist im Mandat konkret zu treffen; eine pauschale Nennung „des BBK" trägt nur für die Anlaufstellenfunktion und die Registrierung.
7. Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung (§ 9, § 10 KRITISDachG)
Erbringt eine Einrichtung dieselbe oder eine gleichartige kritische Dienstleistung in oder für mindestens sechs Mitgliedstaaten, greifen die besonderen Vorschriften des § 9 sowie die Beratungsmission nach § 10. Die Schwelle ist konzernweit zu prüfen und gegen den Verordnungstext abzugleichen [unverifiziert – prüfen].
§ 22 eröffnet einen Ausnahmebescheid — der einzige Weg, sich einzelnen Pflichten förmlich zu entziehen; er ist zu beantragen und zu begründen, nicht zu unterstellen.
Deterministische Berechnung
Die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 1 ist die zentrale Frist dieses Skills. Der Rechner in ../../../scripts/legal_calc/ macht nur die Arithmetik — der Geltungszeitpunkt ist eine Tatsachenfeststellung und gesondert zu belegen:
# § 8 Abs. 1 KRITISDachG: 3 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage als kritisch gilt
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 17.04.2026 --menge 3 --einheit monate --land BY
# Widerspruchs- bzw. Klagefrist gegen eine Anordnung nach § 16
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 02.06.2026 --menge 1 --einheit monate --land BYQuellen
Statute
- § 1, § 2, § 3, § 4 KRITISDachG, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 22, § 24 KRITISDachG
- Richtlinie (EU) 2022/2557 (CER-Richtlinie), Art. 9 — EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), Art. 2 Abs. 2 — EUR-Lex
- BSIG; Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2)
- § 1a KWG, § 293 VAG
- Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 KRITISDachG (Schwellenwerte)
[unverifiziert – prüfen]
Kommentare und Literatur
- Kommentierungen zum KRITIS-Dachgesetz und zur CER-Richtlinie (Erscheinungsstand 2025/2026 prüfen)
[unverifiziert – prüfen] - Gitter/Kipker, IT-Sicherheitsrecht (zur Abgrenzung BSIG / KRITIS-DachG).
- Verlautbarungen des BBK und des BSI zur gemeinsamen Registrierung.
Rechtsprechung
Das KRITIS-Dachgesetz ist erst 2026 in Kraft getreten; Rechtsprechung existiert nicht. Für die verwaltungsrechtliche Flankierung ist auf die allgemeine Judikatur zu §§ 28, 35, 40 VwVfG und zum BSIG zurückzugreifen; jede Entscheidung ist vor Verwendung zu verifizieren [unverifiziert – prüfen].
Ausgabeformat
KRITIS-BETROFFENHEIT — <Betreiber> — <Datum>
I. Regimezuordnung
Physische Resilienz: KRITIS-DachG [ja / nein]
Cybersicherheit: BSIG/NIS2 [ja / nein] → getrennte BSI-Registrierung
DORA: [ja — § 4 Abs. 2 Nr. 1 / nein]
II. Sektor und Anlage § 4 Abs. 1
Sektor: <Nr. 1–10> Branche: <…>
Kritische Dienstleistung:<…>
Anlage: <Bezeichnung, Standort>
III. Bereichsausnahmen § 4 Abs. 2
Nr. 1 DORA-Finanzunternehmen: [ja / nein]
Nr. 2 IT/TK: [ja / nein]
Nr. 3 Siedlungsabfall: [ja — § 12 bleibt / nein]
Nr. 4 Sozialversicherung: [ja — § 1 bleibt / nein]
Ausgenommene Vorschriften: <§§ 9, 10, 12–16, 18, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 6 …>
ACHTUNG: § 8 (Registrierung) ist NICHT ausgenommen
IV. Erheblichkeit § 5
Schwellenwert der RVO: <…> Erreicht am: <Datum>
Geltungszeitpunkt: <Datum>
V. Registrierung § 8
Frist (3 Monate) endet: <Datum>
Angaben Nr. 1–6: <Vollständigkeitscheck>
Status: [erfolgt am <Datum> / offen]
Bußgeldrisiko § 24 Abs. 1 Nr. 1: bis 100.000 EUR
VI. Zuständigkeit § 3
Zentrale Anlaufstelle: BBK
Sektorbehörde Abs. 2: <BNetzA / BMI / BMWE / GDWS / …>
VII. Besondere europäische Bedeutung § 9
Sechs oder mehr Mitgliedstaaten: [ja — §§ 9, 10 / nein]
Ausnahmebescheid § 22: [beantragt / nicht einschlägig]
VIII.Risiko: 🟢 / 🟡 / 🔴 <Begründung>
IX. QuellenverzeichnisRisiken / typische Fehler
- KRITIS-DachG und BSIG/NIS2 verwechselt. Das Dachgesetz regelt die physische Resilienz; die Cybersicherheit bleibt beim BSIG. Beide Registrierungen sind getrennt zu erfüllen.
- Bereichsausnahme des § 4 Abs. 2 auf das ganze Gesetz erstreckt. Sie erfasst einen benannten Katalog von Vorschriften — die Registrierungspflicht des § 8 gehört nicht dazu.
- DORA-Ausnahme ohne Prüfung von § 1a Abs. 2a KWG und § 293 Abs. 5 VAG angenommen.
- Dreimonatsfrist ab Behördenschreiben gerechnet. § 8 Abs. 1 knüpft an den Geltungszeitpunkt der Anlage an.
- Schwellenwerte aus dem Gedächtnis zitiert statt aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1.
- Sektorbehörde pauschal als BBK benannt. Das BBK ist zentrale Anlaufstelle; zuständig sind nach § 3 Abs. 2 je nach Dienstleistung BNetzA, BMI, BMWE, GDWS und weitere.
- Weltraum und Siedlungsabfallentsorgung übersehen — beide sind eigene Sektoren des § 4 Abs. 1.
- Ausnahmebescheid § 22 unterstellt, statt ihn zu beantragen und zu begründen.
- Rechtsprechung erfunden. Zum KRITIS-DachG gibt es keine; jede Entscheidung ist zu belegen oder als
[unverifiziert – prüfen]zu kennzeichnen.