Kritis Governance Haftung
Geschäftsleiterpflichten und Haftung nach dem KRITIS-Dachgesetz – Umsetzungs- und Überwachungspflicht der Geschäftsleitung § 20 Abs. 1 für die Resilienzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 einschließlich Sicherstellung durch geeignete Organisationsmaßnahmen, Innenhaftung gegenüber der eigenen Einrichtung § 20 Abs. 2 nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln der jeweiligen Rechtsform mit subsidiärer Haftung nach dem Dachgesetz, Berichtspflichten § 21, Bußgeldkatalog § 24 mit Rahmen von 100.000 bis 1.000.000 EUR und der Zuständigkeitsverteilung zwischen BBK und Sektorbehörde, Ausnahmebescheid § 22 sowie das Zusammenspiel mit §§ 43 GmbHG, 93 AktG, § 130 OWiG und der Verbandsgeldbuße § 30 OWiG. Use when die Geschäftsleitung ihre KRITIS-Pflichten organisieren, dokumentieren oder ein Haftungs- und Bußgeldrisiko bewerten muss.
Zweck
Der Skill übersetzt die KRITIS-Pflichten in Governance: Wer in der Geschäftsleitung schuldet was, wie wird es dokumentiert, und welches Haftungs- und Bußgeldrisiko entsteht bei Versäumnissen. Er hält dabei die drei Ebenen auseinander, die in der Praxis vermengt werden: Innenhaftung der Geschäftsleitung, Bußgeld gegen Person und Verband, und Delegation, die Überwachungspflichten nicht beseitigt.
Eingaben
- Rechtsform der Einrichtung und Zusammensetzung der Geschäftsleitung; Ressortverteilung
- Vorhandene Geschäftsordnung, Ressortzuweisung, Delegationsdokumente
- Stand von Registrierung (§ 8), Risikoanalyse (§ 12) und Resilienzplan (§ 13)
- Berichtswege: wer berichtet der Geschäftsleitung wann, mit welcher Tiefe
- Behördliche Anordnungen, Auditverlangen, laufende Bußgeldverfahren
- D&O-Deckung und deren Ausschlüsse
- Ob eine Bereichsausnahme nach § 4 Abs. 2 greift — § 20 gehört zu den ausgenommenen Vorschriften
Sub-Agent-Architektur
Der Researcher beschafft §§ 20, 21, 24 KRITISDachG, die gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen, §§ 30, 130 OWiG und die Verlautbarungen des BBK. Der Drafter entwirft Beschlussvorlage, Ressort- und Delegationsdokumentation sowie den Berichtsturnus. Der Reviewer prüft, ob die Überwachungspflicht trotz Delegation abgebildet ist, ob die Bereichsausnahme geprüft wurde und ob Bußgeldrahmen tatbestandsgenau zugeordnet sind.
Ablauf
1. Anwendbarkeit prüfen
§ 20 gehört zu den Vorschriften, die nach § 4 Abs. 2 KRITISDachG für bestimmte Betreiber nicht gelten — insbesondere für DORA-Finanzunternehmen und den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation. Für diese Einrichtungen folgt die Geschäftsleiterverantwortung aus DORA bzw. dem BSIG und dem allgemeinen Gesellschaftsrecht. Die Prüfung steht am Anfang (/kritis-resilienz:kritis-anwendungsbereich-registrierung).
2. Umsetzungs- und Überwachungspflicht (§ 20 Abs. 1 KRITISDachG)
Geschäftsleitungen von Betreibern kritischer Anlagen sind verpflichtet,
- die nach § 13 Abs. 1 zu ergreifenden Resilienzmaßnahmen umzusetzen und
- ihre Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen.
Die Norm enthält damit zwei Pflichten: eine Handlungs- und eine Überwachungspflicht. Delegation an eine Fachabteilung, einen Resilienzbeauftragten oder einen Dienstleister erfüllt die erste, nicht die zweite. Die Überwachungspflicht bleibt bei der Geschäftsleitung und verlangt:
| Element | Ausgestaltung |
|---|---|
| Zuständigkeit | ausdrückliche Ressortzuweisung in Geschäftsordnung oder Geschäftsverteilungsplan |
| Ressourcen | Budget und Personal, dokumentiert im Beschluss |
| Berichtswesen | fester Turnus, definierte Inhalte, Eskalationsschwellen |
| Kontrolle | Nachhalten von Maßnahmen, Audits, Fristen aus § 16 |
| Dokumentation | Beschlüsse, Vorlagen, Protokolle — die Beweislast im Haftungs- und Bußgeldverfahren liegt praktisch bei der Geschäftsleitung |
Bei mehrgliedriger Geschäftsleitung gilt der gesellschaftsrechtliche Grundsatz der Gesamtverantwortung: Ressortverteilung reduziert die Pflicht des nicht zuständigen Mitglieds auf Überwachung, beseitigt sie aber nicht.
3. Haftung (§ 20 Abs. 2 KRITISDachG)
Geschäftsleitungen, die ihre Pflicht nach Abs. 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach dem Dachgesetz selbst haften sie nur, wenn die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Einrichtung keine Haftungsregelung enthalten.
Die Systematik ist damit:
- vorrangig die gesellschaftsrechtliche Innenhaftung — § 43 GmbHG, § 93 AktG, § 34 GenG, für kommunale Eigenbetriebe und Anstalten das jeweilige Landesrecht
[unverifiziert – prüfen]; - subsidiär § 20 Abs. 2 KRITISDachG, wenn eine solche Regelung fehlt.
Es handelt sich um Innenhaftung gegenüber der eigenen Einrichtung — das Dachgesetz begründet keinen Außenhaftungsanspruch betroffener Dritter oder Kunden. Ansprüche Dritter richten sich nach allgemeinem Recht (Vertrag, § 823 BGB), und § 20 ist insoweit kein Schutzgesetz kraft ausdrücklicher Anordnung; die Einordnung ist im Einzelfall zu begründen und nicht zu unterstellen [unverifiziert – prüfen].
Verzicht und Vergleich über Ersatzansprüche unterliegen den gesellschaftsrechtlichen Schranken (etwa § 93 Abs. 4 AktG). D&O-Deckung ist auf Ausschlüsse für Bußgelder und wissentliche Pflichtverletzung zu prüfen.
4. Berichtspflichten (§ 21 KRITISDachG)
§ 21 begründet Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Stellen; Abs. 6 gehört zu den nach § 4 Abs. 2 ausgenommenen Vorschriften. Inhalt und Turnus sind am geltenden Wortlaut und an der einschlägigen Rechtsverordnung abzulesen [unverifiziert – prüfen]. Für die Governance ist entscheidend, dass der Bericht aus dem internen Berichtswesen gespeist wird — ein Bericht, den die Geschäftsleitung nicht vorher gesehen hat, ist ein Governance-Mangel.
5. Bußgeld (§ 24 KRITISDachG)
Tatbestände (Abs. 1):
| Nr. | Verstoß |
|---|---|
| 1 | Registrierungsangaben nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt |
| 2 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung — lit. a nach § 8 Abs. 2 S. 1, lit. b nach § 16 Abs. 2 S. 1 oder 2 oder Abs. 3 S. 3, auch iVm Abs. 5 S. 3, oder nach § 16 Abs. 5 S. 1 oder 2 |
| 3 | Audit-Ergebnis entgegen § 16 Abs. 3 S. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt |
| 4 | Betreten nicht gestattet, Unterlagen nicht vorgelegt oder Auskunft nicht erteilt (§ 16 Abs. 4 S. 3) |
Rahmen (Abs. 2):
| Fall | Höchstbetrag |
|---|---|
| Abs. 1 Nr. 2 lit. a | 1.000.000 EUR |
| Abs. 1 Nr. 3 | 500.000 EUR |
| Abs. 1 Nr. 2 lit. b | 200.000 EUR |
| übrige Fälle | 100.000 EUR |
Zuständigkeit (Abs. 3): In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a ist Verwaltungsbehörde iSd § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG das BBK, im Übrigen die nach § 3 Abs. 2 S. 1 zuständige Behörde.
Flankierend treten hinzu: die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG und die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG (/wirtschafts-steuerstrafrecht:verbandsgeldbusse-30-130-owig bzw. die einschlägige Skill dieses Plugins). Ein Organisationsversäumnis kann damit zugleich persönliche Innenhaftung, persönliches Bußgeld und Verbandsgeldbuße auslösen.
6. Entlastung organisieren
Was die Geschäftsleitung im Streitfall entlastet, ist die dokumentierte Befassung:
- Beschluss über Zuständigkeit, Budget und Berichtsturnus;
- Vorlage der Risikoanalyse nach § 12 und des Resilienzplans nach § 13 an die Geschäftsleitung;
- protokollierte Entscheidung über unterlassene Maßnahmen mit Zweck-Mittel-Relation nach § 13 Abs. 2;
- Nachhalten von Anordnungen und Fristen aus § 16;
- Befassung mit jedem Vorfall nach § 18 und mit dem Monatsbericht;
- jährliche Wirksamkeitskontrolle.
Der Ausnahmebescheid nach § 22 KRITISDachG ist der einzige förmliche Weg, einzelne Pflichten abzubedingen; er ist zu beantragen, nicht anzunehmen.
Deterministische Berechnung
Der Rechner in ../../../scripts/legal_calc/ macht nur die Arithmetik:
# Verjährung der Innenhaftung: § 43 Abs. 4 GmbHG / § 93 Abs. 6 AktG - Frist gesondert prüfen
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 01.07.2026 --menge 5 --einheit jahre --land BY
# Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeit, § 31 OWiG - Rahmen tatbestandsbezogen prüfen
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 01.07.2026 --menge 3 --einheit jahre --land BY
# Berichtsturnus der Geschäftsleitung
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 01.07.2026 --menge 6 --einheit monate --land BY
Welche Verjährungsfrist gilt, hängt von Rechtsform und Tatbestand ab und ist gesondert zu belegen.
Quellen
Statute
- § 4 KRITISDachG, § 8, § 12, § 13 KRITISDachG, § 16 KRITISDachG, § 18, § 20, § 21, § 22, § 24 KRITISDachG
- § 43 GmbHG, § 93 AktG, § 34 GenG
- § 30 OWiG, § 31 OWiG, § 36 OWiG, § 130 OWiG
- § 823 BGB
- Richtlinie (EU) 2022/2557 — EUR-Lex; Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) — EUR-Lex
- Landesrecht für kommunale Eigenbetriebe und Anstalten
[unverifiziert – prüfen]
Kommentare und Literatur
- Kommentierungen zum KRITIS-Dachgesetz (Erscheinungsstand prüfen)
[unverifiziert – prüfen] - Baumbach/Hueck und Scholz, GmbHG, § 43; Hüffer/Koch, AktG, § 93.
- Krenzler/Herresthal u. a. zu §§ 30, 130 OWiG in der Compliance-Praxis.
- BBK, Handreichungen zur Geschäftsleiterverantwortung.
Rechtsprechung
Zu § 20 KRITISDachG existiert keine Rechtsprechung. Für die Innenhaftung ist auf die gefestigte Judikatur zu § 43 GmbHG und § 93 AktG — einschließlich der Business Judgment Rule — zurückzugreifen, für Aufsichtspflichtverletzungen auf die Rechtsprechung zu § 130 OWiG. Jede konkrete Entscheidung ist vor Verwendung in juris oder Beck-Online zu verifizieren; ohne Beleg gilt sie als [unverifiziert – prüfen].
Ausgabeformat
KRITIS-GOVERNANCE — <Einrichtung> — <Datum>
I. Anwendbarkeit
Bereichsausnahme § 4 Abs. 2 (§ 20 ausgenommen?): [ja — DORA/BSIG maßgeblich / nein]
Rechtsform: <GmbH / AG / eG / AöR / Eigenbetrieb>
Maßgebliche Haftungsnorm: <§ 43 GmbHG / § 93 AktG / § 34 GenG / Landesrecht>
II. Pflichtenlage § 20 Abs. 1
Umsetzungspflicht: <Stand der Maßnahmen nach § 13 Abs. 1>
Überwachungspflicht: <Organisationsmaßnahmen>
Ressortzuweisung: [dokumentiert / fehlt]
Gesamtverantwortung: <Pflicht der nicht zuständigen Mitglieder>
Delegation: [zulässig für Umsetzung — Überwachung bleibt]
III. Dokumentationslage
Beschluss Zuständigkeit/Budget: [vorhanden / fehlt]
Vorlage § 12 / § 13: [erfolgt am <Datum> / fehlt]
Entscheidung über unterlassene Maßnahmen (§ 13 Abs. 2): [protokolliert / fehlt]
Nachhalten § 16 / § 18: [dokumentiert / fehlt]
IV. Haftung § 20 Abs. 2
Vorrangige Innenhaftung: <Norm>
Subsidiarität § 20 Abs. 2:[greift / greift nicht]
Außenhaftung Dritter: kein Anspruch aus § 20; allgemeines Recht
D&O: <Deckung / Ausschlüsse>
V. Bußgeldrisiko § 24
Tatbestand: <Abs. 1 Nr. …>
Rahmen: <1.000.000 / 500.000 / 200.000 / 100.000 EUR>
Behörde Abs. 3: [BBK / Sektorbehörde § 3 Abs. 2 S. 1]
§ 130 OWiG / § 30 OWiG: <Aufsichtspflicht / Verbandsgeldbuße>
VI. Maßnahmenplan
Sofort | 30 Tage | 90 Tage mit Verantwortlichkeit und Nachweis
VII. Risiko: 🟢 / 🟡 / 🔴 <Begründung>
VIII.QuellenverzeichnisRisiken / typische Fehler
- Delegation als Pflichterfüllung behandelt. § 20 Abs. 1 KRITISDachG verlangt Umsetzung und Sicherstellung durch Organisationsmaßnahmen; die Überwachungspflicht bleibt bei der Geschäftsleitung.
- Haftungsgrundlage falsch gewählt. § 20 Abs. 2 greift subsidiär; vorrangig ist die gesellschaftsrechtliche Innenhaftung der jeweiligen Rechtsform.
- Außenhaftung gegenüber Kunden aus § 20 abgeleitet. Die Norm regelt Innenhaftung; Ansprüche Dritter folgen dem allgemeinen Recht.
- Bereichsausnahme des § 4 Abs. 2 übersehen — für DORA-Finanzunternehmen und IT/TK gilt § 20 nicht.
- Ressortverteilung als Enthaftung verstanden. Sie reduziert die Pflicht auf Überwachung, beseitigt sie nicht.
- Unterlassene Maßnahmen nicht protokolliert. Ohne dokumentierte Zweck-Mittel-Relation nach § 13 Abs. 2 fehlt die Entlastung.
- Bußgeldrahmen pauschal mit 1 Mio. EUR angegeben. § 24 Abs. 2 KRITISDachG staffelt tatbestandsbezogen: 1.000.000 / 500.000 / 200.000 / 100.000 EUR.
- Zuständige Bußgeldbehörde nicht bestimmt (§ 24 Abs. 3: BBK oder Sektorbehörde).
- §§ 30, 130 OWiG ausgeblendet — Verbandsgeldbuße und Aufsichtspflichtverletzung treten hinzu.
- Rechtsprechung erfunden. Zu § 20 KRITISDachG gibt es keine; jede Entscheidung ist zu belegen oder als
[unverifiziert – prüfen]zu kennzeichnen.