Zweck

Nach der Risikoanalyse verlangt das LkSG Handeln: angemessene Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) zur Verhinderung von Risiken und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) bei bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verletzungen. Maßstab ist stets die Angemessenheit (§ 3 LkSG). Diese Skill leitet aus den priorisierten Risiken die richtigen Maßnahmen ab, ordnet sie der zutreffenden Stufe (eigener Geschäftsbereich / unmittelbarer Zulieferer) zu und dokumentiert ihre Wirksamkeit.

⚠️ Aktualität (Stand 2026-07) — §§ 6, 7 LkSG gelten unverändert fort: Das BAFA hat die Prüfung von Unternehmensberichten nach §§ 12, 13 LkSG mit Wirkung zum 03.09.2025 vollständig eingestellt; der Einreichungszugang ist geschlossen. Grundlage ist ein Kabinettsbeschluss vom 03.09.2025 nebst Weisung an das BAFA, mit der die Bundesregierung nach eigener Formulierung „der Gesetzesnovelle vorgreift". Wichtige Abgrenzung: Es handelt sich um eine exekutive Weisung, nicht um eine Gesetzesaufhebung. Die §§ 12, 13 LkSG stehen formal weiter im Gesetz; sie werden lediglich nicht mehr vollzogen und können mangels Einreichungsweg auch nicht erfüllt werden. Die geplante Novelle war zum Stand 07/2026 nicht als verkündetes Gesetz nachweisbar — Inkrafttretensstand [unverifiziert - prüfen]. Für diese Skill entscheidend: Präventions- und Abhilfemaßnahmen nach §§ 6, 7 LkSG bestehen unverändert fort — ebenso Risikoanalyse (§ 5), Beschwerdeverfahren (§ 8), interne Dokumentation (§ 10) sowie die behördliche Kontrolle und Anordnungsbefugnis (§§ 14, 15). Der Wegfall der Berichtseinreichung entlastet nicht von der Handlungspflicht; er verlagert den Nachweis lediglich vollständig in die interne Dokumentation, die das BAFA im Kontrollverfahren anfordern kann. Ordnungswidrigkeiten sollen künftig auf besonders schwere Verstöße konzentriert werden — die Abhilfeverstöße nach § 24 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a LkSG gehören gerade dazu. CSDDD-Ausblick: Nach Omnibus I (Änderungs-RL (EU) 2026/470, in Kraft 18.03.2026) liegt die CSDDD-Schwelle bei > 5.000 Beschäftigten UND > 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz; Umsetzungsfrist 26.07.2028, materielle Pflichten ab 26.07.2029. Die alte Phasierung (6.000 / 900 Mio. EUR, 2027/2028) ist überholt. Für die meisten LkSG-pflichtigen Mandanten bedeutet das: keine CSDDD-Betroffenheit — die Maßnahmenarchitektur ist auf das LkSG auszurichten, nicht vorsorglich auf die CSDDD hochzuskalieren. Ein Mapping auf Art. 8–11 CSDDD lohnt nur bei positiver Schwellenprüfung [unverifiziert - prüfen].

Eingaben

  • Ergebnis der Risikoanalyse nach § 5 LkSG (priorisierte Risiken)
  • Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie (falls vorhanden)
  • Betroffene Standorte / unmittelbare Zulieferer
  • Bestehende Verträge, Einkaufspraktiken, Audit-Ergebnisse
  • Eingegangene Beschwerden / Hinweise (Schnittstelle § 8 LkSG)

Sub-Agent-Architektur

Ein Strategie-Agent überführt die priorisierten Risiken in die Grundsatzerklärung und leitet die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer ab. Ein Präventions-Agent entwirft Maßnahmen je Stufe (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer Zulieferer): Beschaffungsstrategie, vertragliche Zusicherungen, Schulungen, risikobasierte Kontrollen. Ein Abhilfe-Agent prüft bei eingetretenen Verletzungen den Maßnahmenpfad nach § 7 LkSG und unterscheidet inländischen eigenen Geschäftsbereich (zwingende Beendigung) von Zulieferer-Konstellationen (Minimierungs-/Beendigungskonzept). Ein Angemessenheits-Agent wägt jede Maßnahme gegen die Kriterien des § 3 LkSG ab und markiert offene Punkte mit [unverifiziert - prüfen].

Ablauf

1. Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG)

Die Angemessenheit richtet sich nach: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen, typischerweise zu erwartender Schwere und Umkehrbarkeit der Verletzung, Wahrscheinlichkeit und Art des Verursachungsbeitrags.

2. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1, 3 LkSG)

  • Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie durch die Unternehmensleitung (§ 6 Abs. 2 LkSG).
  • Umsetzung der Strategie in den relevanten Geschäftsabläufen.
  • Geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken.
  • Schulungen und risikobasierte Kontrollmaßnahmen.

3. Präventionsmaßnahmen beim unmittelbaren Zulieferer (§ 6 Abs. 4 LkSG)

Beim unmittelbaren Zulieferer:

  • Berücksichtigung menschenrechtsbezogener Erwartungen bei der Auswahl,
  • vertragliche Zusicherung der Einhaltung und deren Weitergabe in der Kette,
  • Vereinbarung von Kontrollmechanismen (Audits) und deren Durchführung.

4. Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)

  • Bei eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzung: unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen.
  • Eigener Geschäftsbereich im Inland: Maßnahmen müssen zur Beendigung der Verletzung führen.
  • Unmittelbarer Zulieferer: wenn Beendigung kurzfristig nicht möglich — Konzept mit Zeitplan zur Beendigung/Minimierung; ultima ratio Abbruch der Geschäftsbeziehung (§ 7 Abs. 3 LkSG) nur bei schwerwiegenden Verstößen und erfolglosen Maßnahmen.

5. Priorisierung und Wirksamkeitskontrolle

  • Priorisierung der Maßnahmen nach Angemessenheit und Einflussvermögen.
  • Wirksamkeit der Präventions- und Abhilfemaßnahmen mindestens jährlich und anlassbezogen überprüfen (§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 LkSG).

6. Dokumentation

  • Maßnahmen, Begründung der Angemessenheit und Wirksamkeitsprüfung dokumentieren (§ 10 LkSG, Aufbewahrung sieben Jahre).
  • Kein BAFA-Bericht mehr: Die Berichtspflicht nach §§ 12, 13 LkSG wird seit 03.09.2025 nicht mehr vollzogen, der Einreichungszugang ist geschlossen. Der Nachweis der Maßnahmen erfolgt daher ausschließlich intern nach § 10 LkSG — und wird im Kontrollverfahren nach §§ 14, 15 LkSG auf Anforderung des BAFA vorgelegt. Die Dokumentationsanforderungen sinken dadurch nicht, sie steigen faktisch, weil kein veröffentlichter Bericht mehr als Nachweisrahmen dient.
  • Vertragliche Zusicherungen und Datenanfragen begrenzen: Nach Omnibus I dürfen kleinere Geschäftspartner Datenanfragen zurückweisen, die die gesetzliche Obergrenze überschreiten (Wertschöpfungsketten-Cap). Lieferantenfragebögen, Self-Assessments und Auditumfänge sind entsprechend zu dimensionieren; überzogene Anfragen sind nicht durchsetzbar.

Risiken / typische Fehler

  • Angemessenheit nicht begründet — Maßnahme ohne nachvollziehbare Abwägung der Angemessenheit nach § 3 LkSG; in einem BAFA-Verfahren angreifbar.
  • Stufe verwechselt — Maßnahmen gegen mittelbare Zulieferer statt gegen den unmittelbarer Zulieferer; § 6 erfasst primär den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer.
  • Abhilfemaßnahmen verspätetAbhilfemaßnahmen nicht unverzüglich oder im Inland ohne Beendigungswirkung ergriffen.
  • Vorschneller Abbruch — Geschäftsbeziehung abgebrochen, statt zunächst ein Beendigungskonzept zu versuchen (Abbruch ist ultima ratio).
  • Wirksamkeit nicht geprüft — keine jährliche/anlassbezogene Überprüfung; BAFA verlangt belastbaren Nachweis.
  • Grundsatzerklärung fehlt — keine von der Leitung verabschiedete Menschenrechtsstrategie.
  • Mandant plant gegen aufgehobenes Recht — Maßnahmenprogramm wird ausgesetzt oder zurückgefahren, weil „das LkSG abgeschafft" sei. Eingestellt ist allein die Berichtsprüfung nach §§ 12, 13 LkSG (03.09.2025). §§ 6 und 7 LkSG gelten unverändert fort, ebenso §§ 5, 8, 10, 14, 15. Wer Präventions- und Abhilfemaßnahmen einstellt, verletzt fortbestehende Pflichten mit dem höchsten Bußgeldrisiko (§ 24 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a LkSG, bis 2 % des weltweiten Jahresumsatzes).
  • „Nicht vollzogen" mit „aufgehoben" verwechselt — Grundlage des Berichtsstopps ist eine exekutive Weisung, keine Gesetzesaufhebung; §§ 12, 13 LkSG stehen formal weiter im Gesetz. Die Novelle war zum Stand 07/2026 nicht als verkündetes Gesetz nachweisbar [unverifiziert - prüfen].
  • Nachweis am BAFA-Bericht ausgerichtet — Maßnahmen werden „berichtsfähig" statt prüfungsfest dokumentiert. Ohne veröffentlichten Bericht ist allein die Dokumentation nach § 10 LkSG der Nachweis im Kontrollverfahren nach §§ 14, 15 LkSG.
  • Vorsorglich auf CSDDD-Niveau hochskaliert — die CSDDD-Schwelle liegt nach Omnibus I bei > 5.000 Beschäftigten UND > 1,5 Mrd. EUR, materielle Pflichten erst ab 26.07.2029. Die meisten LkSG-pflichtigen Unternehmen sind nicht betroffen; ein CSDDD-Programm ohne positive Schwellenprüfung erzeugt Kosten ohne Rechtsgrund.
  • Datenanfragen über den Wertschöpfungsketten-Cap hinaus — kleinere Zulieferer dürfen überzogene Anfragen zurückweisen; darauf gestützte Präventionskonzepte sind nicht durchsetzbar.

Quellen

Statute

BAFA / Sekundärliteratur

  • BAFA – Lieferkettengesetz — Handreichungen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen; Berichtsprüfung nach §§ 12, 13 LkSG zum 03.09.2025 eingestellt, Einreichungsportal geschlossen
  • Grabosch, LkSG, 1. Aufl. 2023; Hembach, BeckOK LkSG (aktualisiert)

Ausgabeformat

PRÄVENTION & ABHILFE (LkSG) — <Unternehmen> — <Datum>

I.    Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG)
      Einflussvermögen / Schwere / Wahrscheinlichkeit / Beitrag: <…>
II.   Grundsatzerklärung
      Prioritäre Risiken / Erwartungen: <…>
III.  Prävention eigener Geschäftsbereich (§ 6 LkSG)
      Maßnahmen: <…>
IV.   Prävention unmittelbarer Zulieferer (§ 6 LkSG)
      Vertrag / Audit / Schulung: <…>
V.    Abhilfe (§ 7 LkSG)
      Verletzung eingetreten? [Ja/Nein]
      Inland eigener Geschäftsbereich → Beendigung: <…>
      Zulieferer → Konzept/Zeitplan / ultima ratio Abbruch: <…>
VI.   Priorisierung & Wirksamkeitskontrolle
      <…>
VII.  Dokumentation (§ 10 LkSG) — interne Nachweisführung, 7 Jahre
      Hinweis: KEINE BAFA-Einreichung — §§ 12, 13 LkSG seit 03.09.2025
      nicht mehr vollzogen, Zugang geschlossen ([unverifiziert - prüfen])
      Vorbereitung auf BAFA-Kontrolle §§ 14, 15 LkSG: <…>
VIII. CSDDD-Schwellenprüfung (RL (EU) 2026/470)
      > 5.000 Beschäftigte? [Ja/Nein]  > 1,5 Mrd. EUR? [Ja/Nein]
      Kumulativ erfüllt: [Ja/Nein] — materielle Pflichten ab 26.07.2029
      Nur bei „Ja": Mapping auf Art. 8–11 CSDDD

Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: jährlich + anlassbezogen

Verwandte Skills in LkSG

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