Praeventions Abhilfemassnahmen
Ableitung und Priorisierung angemessener Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern, ausgehend von der Risikoanalyse (§ 5 LkSG) und dem Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG). Use when nach einer Risikoanalyse konkrete Präventions- oder Abhilfemaßnahmen festzulegen oder ein eingetretener Verstoß abzustellen ist.
Zweck
Nach der Risikoanalyse verlangt das LkSG Handeln: angemessene Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) zur Verhinderung von Risiken und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) bei bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verletzungen. Maßstab ist stets die Angemessenheit (§ 3 LkSG). Diese Skill leitet aus den priorisierten Risiken die richtigen Maßnahmen ab, ordnet sie der zutreffenden Stufe (eigener Geschäftsbereich / unmittelbarer Zulieferer) zu und dokumentiert ihre Wirksamkeit.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07) — §§ 6, 7 LkSG gelten unverändert fort: Das BAFA hat die Prüfung von Unternehmensberichten nach §§ 12, 13 LkSG mit Wirkung zum 03.09.2025 vollständig eingestellt; der Einreichungszugang ist geschlossen. Grundlage ist ein Kabinettsbeschluss vom 03.09.2025 nebst Weisung an das BAFA, mit der die Bundesregierung nach eigener Formulierung „der Gesetzesnovelle vorgreift". Wichtige Abgrenzung: Es handelt sich um eine exekutive Weisung, nicht um eine Gesetzesaufhebung. Die §§ 12, 13 LkSG stehen formal weiter im Gesetz; sie werden lediglich nicht mehr vollzogen und können mangels Einreichungsweg auch nicht erfüllt werden. Die geplante Novelle war zum Stand 07/2026 nicht als verkündetes Gesetz nachweisbar — Inkrafttretensstand[unverifiziert - prüfen]. Für diese Skill entscheidend: Präventions- und Abhilfemaßnahmen nach §§ 6, 7 LkSG bestehen unverändert fort — ebenso Risikoanalyse (§ 5), Beschwerdeverfahren (§ 8), interne Dokumentation (§ 10) sowie die behördliche Kontrolle und Anordnungsbefugnis (§§ 14, 15). Der Wegfall der Berichtseinreichung entlastet nicht von der Handlungspflicht; er verlagert den Nachweis lediglich vollständig in die interne Dokumentation, die das BAFA im Kontrollverfahren anfordern kann. Ordnungswidrigkeiten sollen künftig auf besonders schwere Verstöße konzentriert werden — die Abhilfeverstöße nach § 24 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a LkSG gehören gerade dazu. CSDDD-Ausblick: Nach Omnibus I (Änderungs-RL (EU) 2026/470, in Kraft 18.03.2026) liegt die CSDDD-Schwelle bei > 5.000 Beschäftigten UND > 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz; Umsetzungsfrist 26.07.2028, materielle Pflichten ab 26.07.2029. Die alte Phasierung (6.000 / 900 Mio. EUR, 2027/2028) ist überholt. Für die meisten LkSG-pflichtigen Mandanten bedeutet das: keine CSDDD-Betroffenheit — die Maßnahmenarchitektur ist auf das LkSG auszurichten, nicht vorsorglich auf die CSDDD hochzuskalieren. Ein Mapping auf Art. 8–11 CSDDD lohnt nur bei positiver Schwellenprüfung[unverifiziert - prüfen].
Eingaben
- Ergebnis der Risikoanalyse nach § 5 LkSG (priorisierte Risiken)
- Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie (falls vorhanden)
- Betroffene Standorte / unmittelbare Zulieferer
- Bestehende Verträge, Einkaufspraktiken, Audit-Ergebnisse
- Eingegangene Beschwerden / Hinweise (Schnittstelle § 8 LkSG)
Sub-Agent-Architektur
Ein Strategie-Agent überführt die priorisierten Risiken in die Grundsatzerklärung und leitet die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer ab. Ein Präventions-Agent entwirft Maßnahmen je Stufe (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer Zulieferer): Beschaffungsstrategie, vertragliche Zusicherungen, Schulungen, risikobasierte Kontrollen. Ein Abhilfe-Agent prüft bei eingetretenen Verletzungen den Maßnahmenpfad nach § 7 LkSG und unterscheidet inländischen eigenen Geschäftsbereich (zwingende Beendigung) von Zulieferer-Konstellationen (Minimierungs-/Beendigungskonzept). Ein Angemessenheits-Agent wägt jede Maßnahme gegen die Kriterien des § 3 LkSG ab und markiert offene Punkte mit [unverifiziert - prüfen].
Ablauf
1. Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG)
Die Angemessenheit richtet sich nach: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen, typischerweise zu erwartender Schwere und Umkehrbarkeit der Verletzung, Wahrscheinlichkeit und Art des Verursachungsbeitrags.
2. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1, 3 LkSG)
- Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie durch die Unternehmensleitung (§ 6 Abs. 2 LkSG).
- Umsetzung der Strategie in den relevanten Geschäftsabläufen.
- Geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken.
- Schulungen und risikobasierte Kontrollmaßnahmen.
3. Präventionsmaßnahmen beim unmittelbaren Zulieferer (§ 6 Abs. 4 LkSG)
Beim unmittelbaren Zulieferer:
- Berücksichtigung menschenrechtsbezogener Erwartungen bei der Auswahl,
- vertragliche Zusicherung der Einhaltung und deren Weitergabe in der Kette,
- Vereinbarung von Kontrollmechanismen (Audits) und deren Durchführung.
4. Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)
- Bei eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzung: unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen.
- Eigener Geschäftsbereich im Inland: Maßnahmen müssen zur Beendigung der Verletzung führen.
- Unmittelbarer Zulieferer: wenn Beendigung kurzfristig nicht möglich — Konzept mit Zeitplan zur Beendigung/Minimierung; ultima ratio Abbruch der Geschäftsbeziehung (§ 7 Abs. 3 LkSG) nur bei schwerwiegenden Verstößen und erfolglosen Maßnahmen.
5. Priorisierung und Wirksamkeitskontrolle
- Priorisierung der Maßnahmen nach Angemessenheit und Einflussvermögen.
- Wirksamkeit der Präventions- und Abhilfemaßnahmen mindestens jährlich und anlassbezogen überprüfen (§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 LkSG).
6. Dokumentation
- Maßnahmen, Begründung der Angemessenheit und Wirksamkeitsprüfung dokumentieren (§ 10 LkSG, Aufbewahrung sieben Jahre).
- Kein BAFA-Bericht mehr: Die Berichtspflicht nach §§ 12, 13 LkSG wird seit 03.09.2025 nicht mehr vollzogen, der Einreichungszugang ist geschlossen. Der Nachweis der Maßnahmen erfolgt daher ausschließlich intern nach § 10 LkSG — und wird im Kontrollverfahren nach §§ 14, 15 LkSG auf Anforderung des BAFA vorgelegt. Die Dokumentationsanforderungen sinken dadurch nicht, sie steigen faktisch, weil kein veröffentlichter Bericht mehr als Nachweisrahmen dient.
- Vertragliche Zusicherungen und Datenanfragen begrenzen: Nach Omnibus I dürfen kleinere Geschäftspartner Datenanfragen zurückweisen, die die gesetzliche Obergrenze überschreiten (Wertschöpfungsketten-Cap). Lieferantenfragebögen, Self-Assessments und Auditumfänge sind entsprechend zu dimensionieren; überzogene Anfragen sind nicht durchsetzbar.
Risiken / typische Fehler
- Angemessenheit nicht begründet — Maßnahme ohne nachvollziehbare Abwägung der Angemessenheit nach § 3 LkSG; in einem BAFA-Verfahren angreifbar.
- Stufe verwechselt — Maßnahmen gegen mittelbare Zulieferer statt gegen den unmittelbarer Zulieferer; § 6 erfasst primär den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer.
- Abhilfemaßnahmen verspätet — Abhilfemaßnahmen nicht unverzüglich oder im Inland ohne Beendigungswirkung ergriffen.
- Vorschneller Abbruch — Geschäftsbeziehung abgebrochen, statt zunächst ein Beendigungskonzept zu versuchen (Abbruch ist ultima ratio).
- Wirksamkeit nicht geprüft — keine jährliche/anlassbezogene Überprüfung; BAFA verlangt belastbaren Nachweis.
- Grundsatzerklärung fehlt — keine von der Leitung verabschiedete Menschenrechtsstrategie.
- Mandant plant gegen aufgehobenes Recht — Maßnahmenprogramm wird ausgesetzt oder zurückgefahren, weil „das LkSG abgeschafft" sei. Eingestellt ist allein die Berichtsprüfung nach §§ 12, 13 LkSG (03.09.2025). §§ 6 und 7 LkSG gelten unverändert fort, ebenso §§ 5, 8, 10, 14, 15. Wer Präventions- und Abhilfemaßnahmen einstellt, verletzt fortbestehende Pflichten mit dem höchsten Bußgeldrisiko (§ 24 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a LkSG, bis 2 % des weltweiten Jahresumsatzes).
- „Nicht vollzogen" mit „aufgehoben" verwechselt — Grundlage des Berichtsstopps ist eine exekutive Weisung, keine Gesetzesaufhebung; §§ 12, 13 LkSG stehen formal weiter im Gesetz. Die Novelle war zum Stand 07/2026 nicht als verkündetes Gesetz nachweisbar
[unverifiziert - prüfen]. - Nachweis am BAFA-Bericht ausgerichtet — Maßnahmen werden „berichtsfähig" statt prüfungsfest dokumentiert. Ohne veröffentlichten Bericht ist allein die Dokumentation nach § 10 LkSG der Nachweis im Kontrollverfahren nach §§ 14, 15 LkSG.
- Vorsorglich auf CSDDD-Niveau hochskaliert — die CSDDD-Schwelle liegt nach Omnibus I bei > 5.000 Beschäftigten UND > 1,5 Mrd. EUR, materielle Pflichten erst ab 26.07.2029. Die meisten LkSG-pflichtigen Unternehmen sind nicht betroffen; ein CSDDD-Programm ohne positive Schwellenprüfung erzeugt Kosten ohne Rechtsgrund.
- Datenanfragen über den Wertschöpfungsketten-Cap hinaus — kleinere Zulieferer dürfen überzogene Anfragen zurückweisen; darauf gestützte Präventionskonzepte sind nicht durchsetzbar.
Quellen
Statute
- LkSG — Volltext
- § 3 LkSG, § 5 LkSG, § 6 LkSG, § 7 LkSG, § 10 LkSG, § 24 LkSG
- § 14 LkSG, § 15 LkSG — behördliche Kontrolle und Anordnungen, unverändert in Kraft
- § 12 LkSG, § 13 LkSG — formal in Kraft, seit 03.09.2025 nicht mehr vollzogen; Einreichungszugang geschlossen
[unverifiziert - prüfen] - Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) · Änderungs-RL (EU) 2026/470 (Omnibus I), Amtsblatt 26.02.2026, in Kraft 18.03.2026 — Schwelle > 5.000 Beschäftigte und > 1,5 Mrd. EUR, materielle Pflichten ab 26.07.2029; ELI-Fundstelle
[unverifiziert - prüfen]
BAFA / Sekundärliteratur
- BAFA – Lieferkettengesetz — Handreichungen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen; Berichtsprüfung nach §§ 12, 13 LkSG zum 03.09.2025 eingestellt, Einreichungsportal geschlossen
- Grabosch, LkSG, 1. Aufl. 2023; Hembach, BeckOK LkSG (aktualisiert)
Ausgabeformat
PRÄVENTION & ABHILFE (LkSG) — <Unternehmen> — <Datum>
I. Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG)
Einflussvermögen / Schwere / Wahrscheinlichkeit / Beitrag: <…>
II. Grundsatzerklärung
Prioritäre Risiken / Erwartungen: <…>
III. Prävention eigener Geschäftsbereich (§ 6 LkSG)
Maßnahmen: <…>
IV. Prävention unmittelbarer Zulieferer (§ 6 LkSG)
Vertrag / Audit / Schulung: <…>
V. Abhilfe (§ 7 LkSG)
Verletzung eingetreten? [Ja/Nein]
Inland eigener Geschäftsbereich → Beendigung: <…>
Zulieferer → Konzept/Zeitplan / ultima ratio Abbruch: <…>
VI. Priorisierung & Wirksamkeitskontrolle
<…>
VII. Dokumentation (§ 10 LkSG) — interne Nachweisführung, 7 Jahre
Hinweis: KEINE BAFA-Einreichung — §§ 12, 13 LkSG seit 03.09.2025
nicht mehr vollzogen, Zugang geschlossen ([unverifiziert - prüfen])
Vorbereitung auf BAFA-Kontrolle §§ 14, 15 LkSG: <…>
VIII. CSDDD-Schwellenprüfung (RL (EU) 2026/470)
> 5.000 Beschäftigte? [Ja/Nein] > 1,5 Mrd. EUR? [Ja/Nein]
Kumulativ erfüllt: [Ja/Nein] — materielle Pflichten ab 26.07.2029
Nur bei „Ja": Mapping auf Art. 8–11 CSDDD
Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: jährlich + anlassbezogen