Purpose

Nach der Risikoanalyse verlangt das LkSG Handeln: angemessene Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) zur Verhinderung von Risiken und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) bei bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verletzungen. Maßstab ist stets die Angemessenheit (§ 3 LkSG). Diese Skill leitet aus den priorisierten Risiken die richtigen Maßnahmen ab, ordnet sie der zutreffenden Stufe (eigener Geschäftsbereich / unmittelbarer Zulieferer) zu und dokumentiert ihre Wirksamkeit.

Inputs

  • Ergebnis der Risikoanalyse nach § 5 LkSG (priorisierte Risiken)
  • Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie (falls vorhanden)
  • Betroffene Standorte / unmittelbare Zulieferer
  • Bestehende Verträge, Einkaufspraktiken, Audit-Ergebnisse
  • Eingegangene Beschwerden / Hinweise (Schnittstelle § 8 LkSG)

Sub-Agent Architecture

Ein Strategie-Agent überführt die priorisierten Risiken in die Grundsatzerklärung und leitet die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer ab. Ein Präventions-Agent entwirft Maßnahmen je Stufe (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer Zulieferer): Beschaffungsstrategie, vertragliche Zusicherungen, Schulungen, risikobasierte Kontrollen. Ein Abhilfe-Agent prüft bei eingetretenen Verletzungen den Maßnahmenpfad nach § 7 LkSG und unterscheidet inländischen eigenen Geschäftsbereich (zwingende Beendigung) von Zulieferer-Konstellationen (Minimierungs-/Beendigungskonzept). Ein Angemessenheits-Agent wägt jede Maßnahme gegen die Kriterien des § 3 LkSG ab und markiert offene Punkte mit [unverifiziert - prüfen].

Process

1. Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG)

Die Angemessenheit richtet sich nach: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen, typischerweise zu erwartender Schwere und Umkehrbarkeit der Verletzung, Wahrscheinlichkeit und Art des Verursachungsbeitrags.

2. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1, 3 LkSG)

  • Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie durch die Unternehmensleitung (§ 6 Abs. 2 LkSG).
  • Umsetzung der Strategie in den relevanten Geschäftsabläufen.
  • Geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken.
  • Schulungen und risikobasierte Kontrollmaßnahmen.

3. Präventionsmaßnahmen beim unmittelbaren Zulieferer (§ 6 Abs. 4 LkSG)

Beim unmittelbaren Zulieferer:

  • Berücksichtigung menschenrechtsbezogener Erwartungen bei der Auswahl,
  • vertragliche Zusicherung der Einhaltung und deren Weitergabe in der Kette,
  • Vereinbarung von Kontrollmechanismen (Audits) und deren Durchführung.

4. Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)

  • Bei eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzung: unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen.
  • Eigener Geschäftsbereich im Inland: Maßnahmen müssen zur Beendigung der Verletzung führen.
  • Unmittelbarer Zulieferer: wenn Beendigung kurzfristig nicht möglich — Konzept mit Zeitplan zur Beendigung/Minimierung; ultima ratio Abbruch der Geschäftsbeziehung (§ 7 Abs. 3 LkSG) nur bei schwerwiegenden Verstößen und erfolglosen Maßnahmen.

5. Priorisierung und Wirksamkeitskontrolle

  • Priorisierung der Maßnahmen nach Angemessenheit und Einflussvermögen.
  • Wirksamkeit der Präventions- und Abhilfemaßnahmen mindestens jährlich und anlassbezogen überprüfen (§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 LkSG).

6. Dokumentation

  • Maßnahmen, Begründung der Angemessenheit und Wirksamkeitsprüfung dokumentieren (Schnittstelle § 10 LkSG, BAFA-Nachweis).

Risks and Common Mistakes

  • Angemessenheit nicht begründet — Maßnahme ohne nachvollziehbare Abwägung der Angemessenheit nach § 3 LkSG; in einem BAFA-Verfahren angreifbar.
  • Stufe verwechselt — Maßnahmen gegen mittelbare Zulieferer statt gegen den unmittelbarer Zulieferer; § 6 erfasst primär den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer.
  • Abhilfemaßnahmen verspätetAbhilfemaßnahmen nicht unverzüglich oder im Inland ohne Beendigungswirkung ergriffen.
  • Vorschneller Abbruch — Geschäftsbeziehung abgebrochen, statt zunächst ein Beendigungskonzept zu versuchen (Abbruch ist ultima ratio).
  • Wirksamkeit nicht geprüft — keine jährliche/anlassbezogene Überprüfung; BAFA verlangt belastbaren Nachweis.
  • Grundsatzerklärung fehlt — keine von der Leitung verabschiedete Menschenrechtsstrategie.

Sources

Statute

BAFA / Sekundärliteratur

  • BAFA – Lieferkettengesetz — Handreichungen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Grabosch, LkSG, 1. Aufl. 2023; Hembach, BeckOK LkSG (aktualisiert)

Output Format

PRÄVENTION & ABHILFE (LkSG) — <Unternehmen> — <Datum>

I.    Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG)
      Einflussvermögen / Schwere / Wahrscheinlichkeit / Beitrag: <…>
II.   Grundsatzerklärung
      Prioritäre Risiken / Erwartungen: <…>
III.  Prävention eigener Geschäftsbereich (§ 6 LkSG)
      Maßnahmen: <…>
IV.   Prävention unmittelbarer Zulieferer (§ 6 LkSG)
      Vertrag / Audit / Schulung: <…>
V.    Abhilfe (§ 7 LkSG)
      Verletzung eingetreten? [Ja/Nein]
      Inland eigener Geschäftsbereich → Beendigung: <…>
      Zulieferer → Konzept/Zeitplan / ultima ratio Abbruch: <…>
VI.   Priorisierung & Wirksamkeitskontrolle
      <…>
VII.  Dokumentation (§ 10 LkSG)
      <…>

Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: jährlich + anlassbezogen

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