Praeventions Abhilfemassnahmen
Ableitung und Priorisierung angemessener Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern, ausgehend von der Risikoanalyse (§ 5 LkSG) und dem Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG). Use when nach einer Risikoanalyse konkrete Präventions- oder Abhilfemaßnahmen festzulegen oder ein eingetretener Verstoß abzustellen ist.
Purpose
Nach der Risikoanalyse verlangt das LkSG Handeln: angemessene Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) zur Verhinderung von Risiken und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) bei bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verletzungen. Maßstab ist stets die Angemessenheit (§ 3 LkSG). Diese Skill leitet aus den priorisierten Risiken die richtigen Maßnahmen ab, ordnet sie der zutreffenden Stufe (eigener Geschäftsbereich / unmittelbarer Zulieferer) zu und dokumentiert ihre Wirksamkeit.
Inputs
- Ergebnis der Risikoanalyse nach § 5 LkSG (priorisierte Risiken)
- Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie (falls vorhanden)
- Betroffene Standorte / unmittelbare Zulieferer
- Bestehende Verträge, Einkaufspraktiken, Audit-Ergebnisse
- Eingegangene Beschwerden / Hinweise (Schnittstelle § 8 LkSG)
Sub-Agent Architecture
Ein Strategie-Agent überführt die priorisierten Risiken in die Grundsatzerklärung und leitet die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer ab. Ein Präventions-Agent entwirft Maßnahmen je Stufe (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer Zulieferer): Beschaffungsstrategie, vertragliche Zusicherungen, Schulungen, risikobasierte Kontrollen. Ein Abhilfe-Agent prüft bei eingetretenen Verletzungen den Maßnahmenpfad nach § 7 LkSG und unterscheidet inländischen eigenen Geschäftsbereich (zwingende Beendigung) von Zulieferer-Konstellationen (Minimierungs-/Beendigungskonzept). Ein Angemessenheits-Agent wägt jede Maßnahme gegen die Kriterien des § 3 LkSG ab und markiert offene Punkte mit [unverifiziert - prüfen].
Process
1. Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG)
Die Angemessenheit richtet sich nach: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen, typischerweise zu erwartender Schwere und Umkehrbarkeit der Verletzung, Wahrscheinlichkeit und Art des Verursachungsbeitrags.
2. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1, 3 LkSG)
- Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie durch die Unternehmensleitung (§ 6 Abs. 2 LkSG).
- Umsetzung der Strategie in den relevanten Geschäftsabläufen.
- Geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken.
- Schulungen und risikobasierte Kontrollmaßnahmen.
3. Präventionsmaßnahmen beim unmittelbaren Zulieferer (§ 6 Abs. 4 LkSG)
Beim unmittelbaren Zulieferer:
- Berücksichtigung menschenrechtsbezogener Erwartungen bei der Auswahl,
- vertragliche Zusicherung der Einhaltung und deren Weitergabe in der Kette,
- Vereinbarung von Kontrollmechanismen (Audits) und deren Durchführung.
4. Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)
- Bei eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzung: unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen.
- Eigener Geschäftsbereich im Inland: Maßnahmen müssen zur Beendigung der Verletzung führen.
- Unmittelbarer Zulieferer: wenn Beendigung kurzfristig nicht möglich — Konzept mit Zeitplan zur Beendigung/Minimierung; ultima ratio Abbruch der Geschäftsbeziehung (§ 7 Abs. 3 LkSG) nur bei schwerwiegenden Verstößen und erfolglosen Maßnahmen.
5. Priorisierung und Wirksamkeitskontrolle
- Priorisierung der Maßnahmen nach Angemessenheit und Einflussvermögen.
- Wirksamkeit der Präventions- und Abhilfemaßnahmen mindestens jährlich und anlassbezogen überprüfen (§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 LkSG).
6. Dokumentation
- Maßnahmen, Begründung der Angemessenheit und Wirksamkeitsprüfung dokumentieren (Schnittstelle § 10 LkSG, BAFA-Nachweis).
Risks and Common Mistakes
- Angemessenheit nicht begründet — Maßnahme ohne nachvollziehbare Abwägung der Angemessenheit nach § 3 LkSG; in einem BAFA-Verfahren angreifbar.
- Stufe verwechselt — Maßnahmen gegen mittelbare Zulieferer statt gegen den unmittelbarer Zulieferer; § 6 erfasst primär den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer.
- Abhilfemaßnahmen verspätet — Abhilfemaßnahmen nicht unverzüglich oder im Inland ohne Beendigungswirkung ergriffen.
- Vorschneller Abbruch — Geschäftsbeziehung abgebrochen, statt zunächst ein Beendigungskonzept zu versuchen (Abbruch ist ultima ratio).
- Wirksamkeit nicht geprüft — keine jährliche/anlassbezogene Überprüfung; BAFA verlangt belastbaren Nachweis.
- Grundsatzerklärung fehlt — keine von der Leitung verabschiedete Menschenrechtsstrategie.
Sources
Statute
BAFA / Sekundärliteratur
- BAFA – Lieferkettengesetz — Handreichungen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen
- Grabosch, LkSG, 1. Aufl. 2023; Hembach, BeckOK LkSG (aktualisiert)
Output Format
PRÄVENTION & ABHILFE (LkSG) — <Unternehmen> — <Datum>
I. Angemessenheitsmaßstab (§ 3 LkSG)
Einflussvermögen / Schwere / Wahrscheinlichkeit / Beitrag: <…>
II. Grundsatzerklärung
Prioritäre Risiken / Erwartungen: <…>
III. Prävention eigener Geschäftsbereich (§ 6 LkSG)
Maßnahmen: <…>
IV. Prävention unmittelbarer Zulieferer (§ 6 LkSG)
Vertrag / Audit / Schulung: <…>
V. Abhilfe (§ 7 LkSG)
Verletzung eingetreten? [Ja/Nein]
Inland eigener Geschäftsbereich → Beendigung: <…>
Zulieferer → Konzept/Zeitplan / ultima ratio Abbruch: <…>
VI. Priorisierung & Wirksamkeitskontrolle
<…>
VII. Dokumentation (§ 10 LkSG)
<…>
Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: jährlich + anlassbezogen