Bafa Bericht Lksg
Erfüllung der Dokumentationspflicht (§ 10 LkSG) und Berichtspflicht (§ 12 LkSG) sowie Vorbereitung auf die BAFA-Kontrolle und Anordnungen (§§ 14, 15 LkSG) und das Bußgeldrisiko (§ 24 LkSG), mit Ausblick auf die CSDDD-Schnittstelle. Use when ein Unternehmen seine Dokumentation/Berichterstattung an die BAFA aufsetzt oder sich auf eine behördliche Kontrolle oder ein Bußgeldverfahren vorbereitet.
Purpose
Diese Skill bündelt die Nachweis- und Durchsetzungsebene des LkSG: die interne Dokumentationspflicht (§ 10 LkSG), die Berichtspflicht gegenüber dem BAFA (§ 12 LkSG), die behördliche Kontrolle und Anordnungen (§§ 14, 15 LkSG) sowie das Bußgeld (§ 24 LkSG). Sie ordnet die Pflichten dem aktuellen Rechtsstand zu und bereitet auf eine BAFA-Kontrolle vor.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07) — Berichtseinreichung faktisch eingestellt: Das BAFA hat die Prüfung von Unternehmensberichten nach §§ 12, 13 LkSG mit Wirkung zum 03.09.2025 vollständig eingestellt; die Einreichung über den dafür vorgesehenen BAFA-Zugang ist nicht mehr möglich. Grundlage ist ein Kabinettsbeschluss vom 03.09.2025 nebst Weisung an das BAFA, mit der die Bundesregierung nach eigener Formulierung „der Gesetzesnovelle vorgreift". Wichtige Abgrenzung: Es handelt sich um eine exekutive Weisung, nicht um eine Gesetzesaufhebung. Die §§ 12, 13 LkSG stehen formal weiter im Gesetz; sie werden lediglich nicht mehr vollzogen und können mangels Einreichungsweg auch nicht erfüllt werden. Die geplante Novelle (Streichung, teils rückwirkend diskutiert) war zum Stand 07/2026 nicht als verkündetes Gesetz nachweisbar — Inkrafttretensstand [unverifiziert - prüfen]. Unverändert fortbestehend: Risikoanalyse (§ 5), Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§§ 6, 7), Beschwerdeverfahren (§ 8), interne Dokumentation (§ 10) sowie die behördliche Kontrolle und Anordnungsbefugnis (§§ 14, 15). Ordnungswidrigkeiten sollen künftig auf besonders schwere Verstöße konzentriert werden. Ablösung: Das LkSG wird durch die CSDDD-Umsetzung abgelöst — Umsetzungsfrist 26.07.2028, materielle Pflichten ab 26.07.2029 (Fassung nach Omnibus I). Mandanten sollten die bestehenden LkSG-Kontrollen bereits jetzt auf Art. 8–11 CSDDD mappen.Inputs
- Risikoanalyse, Präventions-/Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren (Vorgewerke)
- Bisherige Dokumentation und (frühere) BAFA-Berichte
- Anfragen/Auskunftsersuchen oder Anordnungen des BAFA
- Umsatzkennzahlen (für Bußgeldbemessung § 24 Abs. 3 LkSG)
Sub-Agent Architecture
Ein Dokumentations-Agent stellt die fortlaufende interne Dokumentation nach § 10 Abs. 1 LkSG zusammen (Risikoanalyse, Maßnahmen, Wirksamkeitsprüfungen, Beschwerden) und sichert die siebenjährige Aufbewahrung. Ein Berichts-Agent prüft, ob und in welcher Form eine Berichtspflicht nach § 12 LkSG noch besteht (Novelle beachten). Ein Aufsichts-Agent bereitet auf die BAFA-Kontrolle nach §§ 14, 15 LkSG vor und prüft Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Ein Sanktions-Agent bewertet das Bußgeldrisiko nach § 24 LkSG und die CSDDD-Schnittstelle und markiert Unsicheres mit [unverifiziert - prüfen].
Process
1. Dokumentationspflicht (§ 10 Abs. 1 LkSG)
- Fortlaufende, interne Dokumentationspflicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
- Inhalt: Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions-/Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren, Wirksamkeitsprüfungen.
- Aufbewahrung mindestens sieben Jahre.
2. Berichtspflicht (§ 12 LkSG)
- Ursprünglich: jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, Veröffentlichung und Einreichung beim BAFA binnen vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
- Aktuell (ab 03.09.2025): Das BAFA prüft keine Berichte mehr und nimmt keine entgegen; der Einreichungszugang ist geschlossen. Eine Einreichung ist damit weder möglich noch gefordert.
- Beratungsfolge: Mandanten ist nicht zu einer Einreichung zu raten. Empfohlen wird stattdessen, den Berichtsinhalt als interne Dokumentation nach § 10 LkSG vorzuhalten — erstens weil § 10 fortgilt, zweitens weil die CSDDD-Berichtslinie darauf aufsetzt. Ein bereits erstellter Bericht ist nicht wertlos, sondern wird zur Dokumentationsgrundlage.
- Nicht als Aufhebung darstellen: Solange die Novelle nicht verkündet ist, bleibt die Norm formal bestehen. Gegenüber Mandanten ist zwischen nicht vollzogen und aufgehoben zu unterscheiden
[unverifiziert - prüfen].
3. Behördliche Kontrolle (§ 14 LkSG)
- Das BAFA wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig (§ 14 LkSG).
- Auskunftsersuchen, Betretensrechte, Herausgabe von Unterlagen; Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Unternehmens.
4. Anordnungen und Maßnahmen (§ 15 LkSG)
- Das BAFA kann Anordnungen und Maßnahmen treffen, um Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern (§ 15 LkSG).
- Unternehmen muss angemessene Maßnahmen vorlegen; Durchsetzung ggf. mit Zwangsgeld (§ 23 LkSG).
5. Bußgeld (§ 24 LkSG)
- § 24 LkSG sanktioniert Pflichtverletzungen mit Bußgeld bis 800.000 EUR (z. B. unterlassene Abhilfemaßnahme), gestaffelt bis 500.000 EUR und 100.000 EUR.
- Bei durchschnittlichem Jahresumsatz > 400 Mio. EUR Geldbuße bis 2 % des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes (§ 24 Abs. 3 LkSG) — beschränkt auf bestimmte Abhilfeverstöße.
- Nebenfolge: möglicher Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 22 LkSG).
6. CSDDD-Schnittstelle
- Die CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) wird das LkSG ablösen/überlagern (zivilrechtliche Haftung, Klimaplan, breitere Wertschöpfungskette).
- Stand nach Omnibus I (Änderungs-RL (EU) 2026/470, in Kraft 18.03.2026): Anwendungsschwelle auf > 5.000 Beschäftigte UND > 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz angehoben; Umsetzungsfrist 26.07.2028, materielle Sorgfaltspflichten ab 26.07.2029.
- Praxisfolge: Ein großer Teil der bisher adressierten Unternehmen fällt aus dem CSDDD-Anwendungsbereich heraus. Die Schwellenprüfung ist daher neu durchzuführen — die alte LkSG-Schwelle (1.000 Beschäftigte) sagt über die CSDDD-Betroffenheit nichts aus.
- Mapping der bestehenden LkSG-Kontrollen auf Art. 8–11 CSDDD empfohlen
[unverifiziert - prüfen].
Risks and Common Mistakes
- Bußgeld unterschätzt — das Bußgeld nach § 24 LkSG kann umsatzbezogen (2 %) ausfallen; Abhilfeverstöße wiegen schwer.
- Berichtspflicht falsch eingeschätzt — Bericht nach altem Stand eingereicht oder versäumt, obwohl die Pflicht durch die Novelle gestrichen wird; Stand
[unverifiziert - prüfen]. - BAFA-Kontrolle unvorbereitet — Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem BAFA unterschätzt; Anordnungen nach §§ 14, 15 LkSG nicht fristgerecht befolgt.
- Dokumentation lückenhaft — die Dokumentation ist beweispflichtig; Lücken gehen zu Lasten des Unternehmens.
- CSDDD-Vorbereitung versäumt — die CSDDD verschärft Pflichten und Haftung; späte Datenbasis ist riskant.
- Aufbewahrungsfrist verkürzt — Sieben-Jahres-Frist nicht eingehalten.
Sources
Statute
- LkSG — Volltext
- § 10 LkSG, § 12 LkSG, § 14 LkSG, § 15 LkSG, § 24 LkSG
- Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) · Änderungs-RL (EU) 2026/470 (Omnibus I)
[unverifiziert - prüfen]
BAFA
- BAFA – Lieferkettengesetz — Kontrolle, Anordnungen, Bußgeldverfahren
Output Format
BAFA-DOKUMENTATION & DURCHSETZUNG (LkSG) — <Unternehmen> — <Datum>
I. Dokumentation (§ 10 LkSG)
Inhalt / Aufbewahrung 7 Jahre: <…>
II. Berichtspflicht (§ 12 LkSG)
Status: [gestrichen lt. Novelle / zu prüfen] ([unverifiziert - prüfen])
III. Behördliche Kontrolle (§ 14 LkSG)
Auskunfts-/Mitwirkungspflichten: <…>
IV. Anordnungen (§ 15 LkSG)
Vorliegende Anordnung / Reaktion: <…>
V. Bußgeldrisiko (§ 24 LkSG)
Tatbestand | Rahmen (800k/500k/100k/2 %): <…>
Vergabeausschluss (§ 22 LkSG): <…>
VI. CSDDD-Ausblick
<… [unverifiziert - prüfen]>
Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: jährlich + bei BAFA-Anfrage