Zweck

Vergabeunterlagen müssen den Grundsätzen Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1, 2 GWB) genügen. Bieter, denen aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen ein Verstoß erkennbar ist, müssen ihn spätestens bis Ablauf der Angebots-/Teilnahmefrist rügen — sonst Präklusion (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 GWB). Dieser Skill prüft systematisch die Vergaberechtskonformität der Vergabeunterlagen und identifiziert Rügepunkte.

⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Zwei neue Bundesgesetze verändern die Prüfung der Vergabeunterlagen. 1. Bundestariftreuegesetz (BTTG) — vom Bundestag am 26.02.2026 beschlossen, verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 119 vom 30.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026. Es gilt für Aufträge des Bundes ab einem Auftragsvolumen von 50.000 EUR netto. Ausgenommen sind Lieferaufträge und Aufträge der Bundeswehr. Bei einschlägigen Bundesausschreibungen gehört die Tariftreueerklärung künftig zu den Angebotsunterlagen; ihr Fehlen ist ein Angebotsmangel, eine unzutreffende Bestimmung des einschlägigen Tarifvertrags durch den Auftraggeber ist ein Rügepunkt (siehe Schritt 5a). 2. Vergabebeschleunigungsgesetz — Referentenentwurf 24.07.2025, Bundesrat 08.05.2026, Verkündung 18.05.2026, in Kraft seit 01.07.2026. Es verschiebt Direktauftragsgrenzen und Wertgrenzen, lockert bzw. verlagert Dokumentationspflichten zur Losaufteilung und verlangt angepasste Vergabevermerk-Vorlagen (siehe Schritt 5b). Namensfalle: Das Gesetz heißt Vergabebeschleunigungsgesetz. Der ältere Arbeitstitel aus der Ampel-Legislatur — „Vergaberechtstransformationsgesetz" — ist nicht die Bezeichnung des geltenden Gesetzes und darf nicht zitiert werden. Die konkreten Paragrafenzuordnungen beider Gesetze sind vor mandantengerichteter Verwendung am verkündeten Text zu verifizieren. [unverifiziert - prüfen]

Eingaben

  • Bekanntmachung (TED-Nummer, Auftraggeber, Verfahrensart, Auftragsgegenstand)
  • Vergabeunterlagen (Auftragsbeschreibung / Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien, Wichtungsmatrix, Vertragsentwurf)
  • Position des Mandanten (Bieter / Auftraggeber, der prüft)
  • Angebotsfrist / Teilnahmefrist
  • Etwaige bereits bestehende Auffälligkeiten oder Bieterfragen

Sub-Agent-Architektur

Researcher liefert Statute (§§ 97, 122–124, 127 GWB; §§ 29, 31, 58 VgV), EuGH-Rspr. zu Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie OLG-Vergabesenate-Rspr. zur Konkretisierung. Drafter führt die Prüfung in den unten dargestellten Schritten (1–7 nebst 5a Tariftreue/BTTG und 5b Vergabebeschleunigungsgesetz) durch und liefert eine priorisierte Rügeliste. Reviewer prüft, ob die Rügefrist (Ablauf Angebotsfrist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) im Frist-Kalender abgebildet ist und ob die einzelnen Beanstandungen substanziell genug für eine wirksame Rüge sind.

Ablauf

1. Bekanntmachung § 37 VgV

Pflichtangaben § 37 VgV i. V. m. Anhang V Teil C RL 2014/24/EU: Auftraggeber, Auftragsgegenstand, CPV-Code, Auftragswert (geschätzt), Verfahrensart, Eignungs- und Zuschlagskriterien (Mindestangaben), Fristen.

Prüfpunkte:

  • [ ] CPV-Code korrekt?
  • [ ] Auftragswert dem Schwellenwertregime entsprechend?
  • [ ] Verfahrensart begründet (z. B. Verhandlungsverfahren nur bei Tatbestand § 14 Abs. 3, 4 VgV)?
  • [ ] Eignungs- und Zuschlagskriterien wenigstens grundsätzlich benannt?
  • [ ] Angebotsfrist § 15 ff. VgV gewahrt (offenes Verfahren: i. d. R. 35 Tage)?

2. Leistungsbeschreibung § 31 VgV

  • Eindeutigkeit § 121 GWB, § 31 Abs. 1 VgV
  • Produktneutralität § 31 Abs. 6 VgV: Verbot von Bezeichnungen, die bestimmte Erzeugnisse, Patente, Marken bevorzugen, außer "oder gleichwertig"
  • Funktional vs. konstruktiv § 31 Abs. 2 VgV
  • Technische Anforderungen § 31 Abs. 3 VgV (Normen, Spezifikationen)

Rspr.: EuGH, Urt. v. 25.10.2018 – Rs. C-413/17, Roche Lietuva (technische Spezifikationen, Diskriminierungsverbot) (https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=C-413/17).

3. Eignungsanforderungen §§ 122–124 GWB, §§ 44–47 VgV

3.1 Eignungskriterien

  • Befähigung zur Berufsausübung § 44 VgV
  • Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit § 45 VgV (Bilanzen, Umsatz, Versicherung)
  • Technische und berufliche Leistungsfähigkeit § 46 VgV (Referenzen, Personal, Ausstattung)

Maßstab Verhältnismäßigkeit: § 122 Abs. 4 GWB — Eignungsanforderungen müssen in Bezug und angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen.

3.2 Eignungsleihe § 47 VgV / § 122 Abs. 2 GWB

Bieter kann Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen. AG darf Eignungsleihe nur unter den Voraussetzungen § 47 VgV einschränken (z. B. § 47 Abs. 5 VgV für kritische Aufgaben).

3.3 Ausschlussgründe

NormInhalt
§ 123 GWBZwingende Ausschlussgründe (Straftaten, Steuerstraftaten, Mindestlohn)
§ 124 GWBFakultative Ausschlussgründe (schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten, Mängel früherer Aufträge)
§ 125 GWBSelbstreinigung (Maßnahmen, die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit belegen)

EuGH zur Selbstreinigung: EuGH, Urt. v. 24.10.2018 – Rs. C-124/17, Vossloh Laeis (https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=C-124/17).

4. Zuschlagskriterien § 127 GWB

  • Wirtschaftlichstes Angebot § 127 Abs. 1 GWB — nicht zwingend niedrigster Preis
  • Bekanntgabe § 127 Abs. 5 GWB — Zuschlagskriterien und Gewichtung müssen in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen genannt sein
  • Transparenz und Diskriminierungsfreiheit — Bewertungsmethode muss reproduzierbar sein
  • Keine vermischten Eignungs-/Zuschlagskriterien — Eignung ist binär (Ja/Nein), Zuschlag ist Bewertung

EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – Rs. C-6/15, TNS Dimarso (Bekanntgabe Bewertungsmethode) (https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=C-6/15).

5. Losaufteilung § 97 Abs. 4 GWB

  • Grundsatz Losaufteilung (§ 97 Abs. 4 S. 1 GWB)
  • Verzicht nur bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen dokumentiert im Vergabevermerk (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB)
  • Quasi-Verbot für mittelstandsfeindliches Bündeln

OLG-Rspr.: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.07.2018 – Verg 1/18, NZBau 2018, 638 (strenge Begründungspflicht) [unverifiziert – prüfen].

5a. Tariftreue nach dem BTTG (Bundesaufträge ab 50.000 EUR netto)

Das Bundestariftreuegesetz (BTTG), BGBl. 2026 I Nr. 119 vom 30.04.2026, gilt seit dem 01.05.2026.

Anwendungsbereich prüfen (Vorfrage):

  • [ ] Ist der Auftraggeber ein Auftraggeber des Bundes? Das BTTG bindet den Bund; Landes- und Kommunalaufträge unterliegen weiterhin den Landesvergabe-/Tariftreuegesetzen, die eigene, oft niedrigere Schwellen und abweichende Tarifbezüge vorsehen. Beide Regime nebeneinander prüfen, nicht vermengen.
  • [ ] Erreicht das Auftragsvolumen 50.000 EUR netto? Darunter greift das BTTG nicht.
  • [ ] Liegt eine Ausnahme vor? Lieferaufträge und Aufträge der Bundeswehr sind vom BTTG ausgenommen. Bei gemischten Aufträgen ist der Schwerpunkt der Leistung zu bestimmen.

Prüfpunkte in den Vergabeunterlagen:

  • [ ] Ist der vom Auftraggeber als einschlägig bezeichnete Tarifvertrag (Branche, fachlicher und räumlicher Geltungsbereich, Entgeltgruppen, Stand) benannt — und trifft die Zuordnung für die ausgeschriebene Leistung zu? Eine sachfremde Tarifzuordnung verzerrt die Kalkulation aller Bieter und ist rügefähig.
  • [ ] Enthalten die Unterlagen ein Formblatt zur Tariftreueerklärung? Ist es widerspruchsfrei zu Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf?
  • [ ] Verlangt der Vertragsentwurf die Weitergabe der Tarifbedingungen an Nachunternehmer und Verleiher (Flow-down) und eine Erklärung dieser Unternehmen?
  • [ ] Sind Kontroll-, Nachweis- und Auskunftsrechte des Auftraggebers sowie Sanktionen (Vertragsstrafe, Kündigung, Ausschluss) verhältnismäßig ausgestaltet?

Bieterseitige Handlungspflichten (auch ohne Rügepunkt abzuarbeiten):

  1. Einschlägigen Tarifvertrag je Bundesausschreibung ≥ 50.000 EUR netto bestimmen und die Zuordnung intern dokumentieren.
  2. Tariftreueerklärung mit dem Angebot einreichen — Fristversäumnis oder Fehlen ist ein Angebotsmangel.
  3. Tarifbedingungen an die gesamte Nachunternehmerkette weitergeben und die eigene Kontrolle dokumentieren.
  4. Auf Kontrollen und Nachweisverlangen des Auftraggebers fristgerecht reagieren; Nachweisunterlagen für die Vertragslaufzeit vorhalten.

Die Einzelnormen des BTTG sind vor Verwendung am verkündeten Text zu verifizieren. [unverifiziert - prüfen]

5b. Vergabebeschleunigungsgesetz (seit 01.07.2026)

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 18.05.2026 verkündet worden und seit 01.07.2026 in Kraft. Bei jeder Prüfung von Vergabeunterlagen sind daher neu abzugleichen:

  • [ ] Direktauftrags- und Wertgrenzen — bei Unterschwellenvergaben und Bagatellbeschaffungen nicht aus dem Gedächtnis, sondern gegen die geltende Fassung prüfen.
  • [ ] Dokumentationspflichten zur Losaufteilung (§ 97 Abs. 4 GWB) — Umfang und Verortung der Begründung wurden angepasst; ein Verzicht auf Lose bleibt begründungsbedürftig, der Begründungsmaßstab ist jedoch neu zu bestimmen.
  • [ ] Vergabevermerk-Vorlagen — Muster, die vor dem 01.07.2026 erstellt wurden, sind veraltet.

Angesichts der jungen Rechtslage existiert zu diesem Gesetz noch keine gefestigte Vergabesenats-Rechtsprechung; Argumentationen sind entsprechend vorsichtig zu formulieren. [unverifiziert - prüfen]

6. Vertragsentwurf / AGB-Kontrolle

Im Oberschwellenbereich wird zunehmend Vertragsbedingungen geprüft (Risikoallokation, Vertragsstrafen, Haftungsklauseln). Maßstab: §§ 305 ff. BGB ist im Vergabeverhältnis grundsätzlich anwendbar, BGH, Urt. v. 19.05.2011 – VII ZR 24/08, NZBau 2011, 615 [unverifiziert – prüfen].

7. Rügeliste und Frist-Strategie

Priorisierte Rügeliste:

PrioritätRügepunktNormErkennbarkeitFrist
🔴 Hoch<…><z. B. § 127 GWB>aus Vergabeunterlagenbis Angebotsfrist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB
🟡 Mittel<…><…>aus Bekanntmachungbis Angebotsfrist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB

Quellen und Zitierweise

Verbindlich: ../../references/zitierweise.md.

Statute

Kommentare

  • Burgi, Vergaberecht, 4. Aufl. 2022, § 14 Rn. 1 ff. (Leistungsbeschreibung), § 16 Rn. 1 ff. (Eignung), § 18 Rn. 1 ff. (Zuschlag)
  • Mertens, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 122 GWB Rn. 1 ff.
  • Opitz, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 127 GWB Rn. 1 ff.
  • Pünder, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 4. Aufl. 2022, § 97 GWB Rn. 50 ff. (Lose)

Rechtsprechung ([unverifiziert – prüfen in Beck-Online/juris/eur-lex])

  1. EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – Rs. C-6/15, TNS Dimarso (Bewertungsmethode bekannt geben)
  2. EuGH, Urt. v. 24.10.2018 – Rs. C-124/17, Vossloh Laeis (Selbstreinigung § 125 GWB)
  3. EuGH, Urt. v. 25.10.2018 – Rs. C-413/17, Roche Lietuva (Produktneutralität)
  4. BGH, Urt. v. 19.05.2011 – VII ZR 24/08, NZBau 2011, 615 (AGB-Kontrolle im Vergabevertrag)
  5. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.07.2018 – Verg 1/18, NZBau 2018, 638 (Losaufteilung)
  6. OLG München, Beschl. v. 02.11.2012 – Verg 26/12, NZBau 2013, 261 (Vermischung Eignung/Zuschlag)

Ausgabeformat

AUSSCHREIBUNGSPRÜFUNG
Mandat: <…>
Auftraggeber: <…>
Verfahren / TED-Nr.: <…>
Angebotsfrist: <…>
Stand: <Datum>

I. Verfahrensrahmen
   - Verfahrensart: <…>
   - Anwendbares Regelwerk: <VgV / SektVO / KonzVgV>
   - Geschätzter Auftragswert: <EUR>

II. Bekanntmachung § 37 VgV
    Befund: <✅ / ⚠️ / 🔴>
    Punkte:
      - <…>

III. Leistungsbeschreibung § 31 VgV
     Eindeutigkeit:        <…>
     Produktneutralität:   <…>
     Technische Specs:     <…>

IV. Eignungsanforderungen §§ 122–124 GWB
    Anforderung 1: <…> — verhältnismäßig? Bezug zum Auftrag?
    Anforderung 2: <…>
    Eignungsleihe § 47 VgV: <unzulässig eingeschränkt?>
    Ausschlussgründe § 123/124: <…>

V. Zuschlagskriterien § 127 GWB
   Kriterium / Gewichtung / Bewertungsmethode
   Vermischung mit Eignung?
   Transparenz / Reproduzierbarkeit?

VI. Losaufteilung § 97 Abs. 4 GWB
    Lose vorgesehen? Begründung des Verzichts?
    Maßstab nach Vergabebeschleunigungsgesetz (seit 01.07.2026) abgeglichen? <ja/nein>

VI-a. Tariftreue BTTG (seit 01.05.2026)
    Bundesauftrag?                      <ja / nein — bei nein: Landesvergabegesetz prüfen>
    Volumen ≥ 50.000 EUR netto?         <ja / nein>
    Ausnahme (Lieferauftrag/Bundeswehr)? <ja / nein>
    Einschlägiger Tarifvertrag benannt / zutreffend? <…>
    Tariftreueerklärung im Angebot vorgesehen?       <…>
    Nachunternehmer-Flow-down + Kontrolldokumentation? <…>

VII. Vertragsentwurf
     AGB-rechtliche Risiken §§ 305 ff. BGB

VIII. Rügeliste (priorisiert)
      🔴 1. <…> — Norm — Rügefrist <Datum>
      🟡 2. <…> — Norm — Rügefrist <Datum>
      🟢 3. <…>

IX. Risiken / offene Punkte
    🟢/🟡/🔴
    Frist-Kalender:
      Angebotsfrist:                 <Datum>
      Rüge erkennbarer Punkte:       bis Angebotsfrist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2/3 GWB
      Rüge nicht-erkennbarer Punkte: 10 KT ab Kenntnis § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB

X. Quellenverzeichnis
   <gem. references/zitierweise.md>

Beispiele

Beispiel — Zuschlagskriterien ohne Gewichtung

Sachverhalt: Vergabeunterlagen einer Landesbehörde benennen vier Zuschlagskriterien (Preis, Qualität, Konzept, Termin), aber keine Gewichtung. Auftragswert 800.000 EUR netto, offenes Verfahren VgV. Bewertung: Nach § 127 Abs. 5 GWB i. V. m. § 58 Abs. 3 VgV muss die Gewichtung der Zuschlagskriterien in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen genannt sein. Fehlt sie, ist die Bewertungsmethode intransparent und verstößt gegen Art. 67 RL 2014/24/EU; EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – Rs. C-6/15, TNS Dimarso (https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=C-6/15). Rügeempfehlung: 🔴 Erkennbarkeit aus Vergabeunterlagen → Frist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB = bis Ablauf Angebotsfrist. Rügeschreiben empfehlen mit konkreter Forderung: Nachreichung einer Gewichtung; andernfalls Nachprüfungsantrag.

Risiken / typische Fehler

  • Erkennbarer Verstoß nicht bis Ablauf Angebotsfrist gerügt → Präklusion § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2/3 GWB.
  • Vermischung Eignung und Zuschlag — Eignung ist binär (Mindestanforderung), Zuschlag ist Bewertung. OLG-Rspr. streng.
  • Eignungsanforderungen unverhältnismäßig (z. B. Umsatzgrenzen weit über § 45 Abs. 4 VgV; Referenzwerte unangemessen).
  • Produktbezeichnung ohne "oder gleichwertig" § 31 Abs. 6 VgV — Diskriminierung.
  • Losaufteilung ohne ordnungsgemäße Begründung im Vergabevermerk § 8 VgV i. V. m. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB.
  • Bewertungsmethode nachträglich verändert — Verstoß gegen Transparenzgrundsatz § 97 Abs. 1 GWB.
  • Rügeschreiben pauschal ("verstößt gegen Vergaberecht") — unsubstanziiert, schadet im späteren Nachprüfungsantrag.
  • Falscher Gesetzesname: „Vergaberechtstransformationsgesetz" — das ist der Arbeitstitel eines Vorhabens der Ampel-Legislatur, nicht das geltende Recht. Das seit 01.07.2026 geltende Gesetz heißt Vergabebeschleunigungsgesetz. Die falsche Bezeichnung in einer Rüge oder einem Nachprüfungsantrag beschädigt die Glaubwürdigkeit des Vortrags.
  • Tariftreueerklärung nach dem BTTG nicht mit dem Angebot eingereicht — bei Bundesaufträgen ab 50.000 EUR netto ein Angebotsmangel; die Erklärung wird regelmäßig übersehen, weil sie nicht in klassischen Eignungsformblättern steht.
  • BTTG-Anwendungsbereich überdehntLieferaufträge und Aufträge der Bundeswehr sind ausgenommen, und das BTTG bindet den Bund. Wer es auf Landes- oder Kommunalaufträge anwendet, prüft am falschen Gesetz vorbei; dort gelten die Landesvergabe-/Tariftreuegesetze mit eigenen Schwellen.
  • BTTG-Schwelle mit dem EU-Schwellenwert verwechselt — die 50.000 EUR netto sind eine eigenständige, deutlich niedrigere Auslöseschwelle und gelten auch im Unterschwellenbereich.
  • Tarifbedingungen nicht an Nachunternehmer weitergegeben oder die Kontrolle nicht dokumentiert — die Flow-down- und Dokumentationspflicht trifft den Auftragnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit, nicht nur bei Angebotsabgabe.
  • Vergabevermerk- und Losdokumentations-Muster von vor dem 01.07.2026 weiterverwendet — das Vergabebeschleunigungsgesetz hat die Dokumentationsanforderungen und Wertgrenzen verändert.

Verwandte Skills in Vergaberecht

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