Ehegattenunterhalt
Prüfung und Berechnung des Ehegattenunterhalts – Trennungsunterhalt § 1361 BGB, nachehelicher Unterhalt und Unterhaltstatbestände §§ 1569–1576 BGB, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen § 1578 BGB, Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt, Befristung und Herabsetzung § 1578b BGB, Erwerbsobliegenheit. Use when nach Trennung oder Scheidung Anspruch, Höhe und Dauer des Ehegattenunterhalts zu prüfen sind.
Purpose
Ehegattenunterhalt zerfällt in zwei rechtlich getrennte Phasen: den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) bis zur Rechtskraft der Scheidung und den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) danach. Beide folgen unterschiedlichen Maßstäben — vor allem gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB), der einen eigenen Unterhaltstatbestand voraussetzt. Fehler bei Tatbestand, Bedarfsberechnung, Leistungsfähigkeit oder bei der Befristung kosten vier- bis fünfstellig pro Jahr. Dieser Skill strukturiert Anspruchsgrund, Höhe und Dauer.
Inputs
- Status: Getrenntleben oder rechtskräftig geschieden (Stichtag)
- Einkommen beider Ehegatten (bereinigtes Nettoeinkommen, Belege)
- Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder (Alter, Betreuungsmodell)
- Ehedauer (Heirat bis Rechtshängigkeit Scheidungsantrag)
- Krankheit, Behinderung oder Alter eines Ehegatten
- Erwerbsbiografie (frühere Tätigkeit, Ausbildung, ehebedingte Nachteile)
- Bestehender Kindesunterhalt, weitere Unterhaltspflichten
Sub-Agent Architecture
Die Prüfung läuft als geordnete Kette: Ein Phasen-Agent fixiert zunächst, ob Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt zu prüfen ist, da dies den gesamten Maßstab bestimmt. Bei nachehelichem Unterhalt ermittelt ein Tatbestands-Agent den konkreten Anspruchsgrund (§§ 1570–1573 BGB), denn ohne Tatbestand kein Anspruch. Ein Bedarfs-Agent berechnet Höhe und Halbteilung (§ 1578 BGB), ein Leistungsfähigkeits-Agent prüft Selbstbehalt und Bedürftigkeit gegen. Ein Billigkeits-Agent prüft abschließend Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB). Die Agenten arbeiten sequentiell — jeder baut auf dem Ergebnis des vorigen auf.
Process
1. Phase bestimmen: Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt
- Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): ab Getrenntleben bis Rechtskraft der Scheidung. Kein eigener Tatbestand nötig — Anspruch besteht dem Grunde nach aus der fortbestehenden ehelichen Solidarität. Erwerbsobliegenheit ist im Trennungsjahr noch eingeschränkt.
- Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB): ab Rechtskraft der Scheidung. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) — Unterhalt nur, soweit ein gesetzlicher Tatbestand greift.
2. Unterhaltstatbestand (nur nachehelich, §§ 1570–1573 BGB)
| Tatbestand | Norm | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Betreuungsunterhalt | § 1570 BGB | Betreuung gemeinsamen Kindes, mind. 3 Jahre ab Geburt, danach Verlängerung aus kind- oder elternbezogenen Gründen |
| Unterhalt wegen Alters | § 1571 BGB | Erwerb wegen Alters nicht zumutbar |
| Unterhalt wegen Krankheit | § 1572 BGB | Krankheit/Gebrechen verhindern Erwerb |
| Erwerbslosigkeit / Aufstockung | § 1573 BGB | keine angemessene Stelle (Abs. 1) oder Einkommen deckt vollen Bedarf nicht (Aufstockungsunterhalt, Abs. 2) |
Ohne einschlägigen Tatbestand besteht kein nachehelicher Unterhaltsanspruch.
3. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)
- Maßstab ist der eheprägende Lebensstandard (§ 1578 BGB).
- Berechnung über das Halbteilungsprinzip: beide bereinigten Erwerbseinkommen werden zusammengeführt, der Bedarf liegt grundsätzlich bei der Hälfte der Summe.
- Bei Erwerbseinkommen wird regelmäßig ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt (Quotenberechnung nach Leitlinien der OLG / Düsseldorfer Tabelle — Struktur, keine festen Beträge).
- Vorrangiger Kindesunterhalt wird vor der Quotenbildung abgezogen.
Die konkreten Selbstbehalts- und Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle ändern sich jährlich. Falls Eurobeträge genannt werden, mit [unverifiziert – prüfen] markieren und gegen die aktuelle Tabelle abgleichen.
4. Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit
- Bedürftigkeit: Der Berechtigte kann den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken.
- Erwerbsobliegenheit: Nach der Scheidung trifft den Berechtigten grundsätzlich die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Ausfluss der Eigenverantwortung, § 1569 BGB). Reicht ein erzielbares oder fiktiv anzurechnendes Einkommen aus, entfällt oder mindert sich der Anspruch. Bei Kinderbetreuung ist die Erwerbsobliegenheit nach § 1570 BGB eingeschränkt (gestuftes Betreuungsmodell).
5. Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt
- Der Pflichtige muss den Unterhalt zahlen können, ohne den eigenen angemessenen Selbstbehalt zu unterschreiten.
- Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter nach § 1609 BGB beachten (minderjährige Kinder vorrangig).
- Der konkrete Selbstbehalt folgt der Düsseldorfer Tabelle (jährlich angepasst) — bei Nennung von Beträgen
[unverifiziert – prüfen].
6. Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB)
- § 1578b BGB erlaubt die Herabsetzung des Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf und/oder die zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit.
- Zentrales Kriterium: ehebedingte Nachteile (z. B. Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung). Solange solche Nachteile fortwirken, sind Herabsetzung und Befristung regelmäßig ausgeschlossen.
- Abwägung von Ehedauer, Rollenverteilung, Dauer der Kinderbetreuung. Gilt nicht für den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).
7. Ergebnis
Anspruchsgrund (Tatbestand oder § 1361 BGB), Höhe (Quote/Halbteilung), gedeckt durch Leistungsfähigkeit, sowie Aussage zu Befristung/Herabsetzung zusammenführen.
Risks and Common Mistakes
- Phasen vermischt — Trennungsunterhalt braucht keinen Tatbestand, nachehelicher Unterhalt schon (Eigenverantwortung, § 1569 BGB).
- Tatbestand übersprungen — ohne §§ 1570–1573 BGB kein nachehelicher Anspruch.
- Erwerbsobliegenheit nicht geprüft — fiktives Einkommen kann den Anspruch reduzieren oder ausschließen.
- Selbstbehalt des Pflichtigen ignoriert — Leistungsfähigkeit begrenzt den Anspruch.
- Befristung § 1578b BGB nicht angesprochen — gerade bei kurzer Ehe ohne ehebedingte Nachteile zentral.
- Vorrang des Kindesunterhalts (§ 1609 BGB) bei der Quotenbildung vergessen.
- Feste Eurobeträge aus veralteter Düsseldorfer Tabelle übernommen — jährlich prüfen,
[unverifiziert – prüfen].
Output Format
EHEGATTENUNTERHALT-PRÜFUNG — <Mandat> — <Datum>
I. Phase [Trennungsunterhalt § 1361 / nachehelich §§ 1569 ff.]
II. Unterhaltstatbestand [§ 1570 Betreuung / § 1571 Alter / § 1572 Krankheit /
§ 1573 Erwerbslosigkeit/Aufstockung]
III. Bedarf (§ 1578 BGB)
Einkommen Berechtigter: <EUR bereinigt>
Einkommen Pflichtiger: <EUR bereinigt>
Halbteilung / Quote: <EUR Bedarf>
IV. Bedürftigkeit / Erwerbsobliegenheit
Eigenes/fiktives Einkommen: <EUR>
Obliegenheit: [erfüllt / Anrechnung fiktiv]
V. Leistungsfähigkeit
Selbstbehalt gewahrt: [ja / nein] <Betrag [unverifiziert – prüfen]>
VI. Befristung/Herabsetzung § 1578b
Ehebedingte Nachteile: [ja / nein]
Befristung: [erwogen / ausgeschlossen]
Ergebnis (Grund / Höhe / Dauer): <…>Sources
Statute
- § 1361 BGB (Unterhalt bei Getrenntleben / Trennungsunterhalt)
- § 1569 BGB (Grundsatz der Eigenverantwortung)
- § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt)
- § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters)
- § 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit)
- § 1573 BGB (Aufstockungs- und Erwerbslosigkeitsunterhalt)
- § 1578 BGB (Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen)
- § 1578b BGB (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung wegen Unbilligkeit)
- § 1609 BGB (Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter)
Kommentare
- Maurer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 1578 Rn. 1 ff.
- Schwab, Familienrecht, 32. Aufl. 2024
- Wendl / Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
Hinweise
- Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien der OLG: jährliche Anpassung der Selbstbehalts- und Bedarfssätze — vor Verwendung aktualisieren.