Purpose

Ehegattenunterhalt zerfällt in zwei rechtlich getrennte Phasen: den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) bis zur Rechtskraft der Scheidung und den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) danach. Beide folgen unterschiedlichen Maßstäben — vor allem gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB), der einen eigenen Unterhaltstatbestand voraussetzt. Fehler bei Tatbestand, Bedarfsberechnung, Leistungsfähigkeit oder bei der Befristung kosten vier- bis fünfstellig pro Jahr. Dieser Skill strukturiert Anspruchsgrund, Höhe und Dauer.

Inputs

  • Status: Getrenntleben oder rechtskräftig geschieden (Stichtag)
  • Einkommen beider Ehegatten (bereinigtes Nettoeinkommen, Belege)
  • Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder (Alter, Betreuungsmodell)
  • Ehedauer (Heirat bis Rechtshängigkeit Scheidungsantrag)
  • Krankheit, Behinderung oder Alter eines Ehegatten
  • Erwerbsbiografie (frühere Tätigkeit, Ausbildung, ehebedingte Nachteile)
  • Bestehender Kindesunterhalt, weitere Unterhaltspflichten

Sub-Agent Architecture

Die Prüfung läuft als geordnete Kette: Ein Phasen-Agent fixiert zunächst, ob Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt zu prüfen ist, da dies den gesamten Maßstab bestimmt. Bei nachehelichem Unterhalt ermittelt ein Tatbestands-Agent den konkreten Anspruchsgrund (§§ 1570–1573 BGB), denn ohne Tatbestand kein Anspruch. Ein Bedarfs-Agent berechnet Höhe und Halbteilung (§ 1578 BGB), ein Leistungsfähigkeits-Agent prüft Selbstbehalt und Bedürftigkeit gegen. Ein Billigkeits-Agent prüft abschließend Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB). Die Agenten arbeiten sequentiell — jeder baut auf dem Ergebnis des vorigen auf.

Process

1. Phase bestimmen: Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt

  • Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): ab Getrenntleben bis Rechtskraft der Scheidung. Kein eigener Tatbestand nötig — Anspruch besteht dem Grunde nach aus der fortbestehenden ehelichen Solidarität. Erwerbsobliegenheit ist im Trennungsjahr noch eingeschränkt.
  • Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB): ab Rechtskraft der Scheidung. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) — Unterhalt nur, soweit ein gesetzlicher Tatbestand greift.

2. Unterhaltstatbestand (nur nachehelich, §§ 1570–1573 BGB)

TatbestandNormVoraussetzung
Betreuungsunterhalt§ 1570 BGBBetreuung gemeinsamen Kindes, mind. 3 Jahre ab Geburt, danach Verlängerung aus kind- oder elternbezogenen Gründen
Unterhalt wegen Alters§ 1571 BGBErwerb wegen Alters nicht zumutbar
Unterhalt wegen Krankheit§ 1572 BGBKrankheit/Gebrechen verhindern Erwerb
Erwerbslosigkeit / Aufstockung§ 1573 BGBkeine angemessene Stelle (Abs. 1) oder Einkommen deckt vollen Bedarf nicht (Aufstockungsunterhalt, Abs. 2)

Ohne einschlägigen Tatbestand besteht kein nachehelicher Unterhaltsanspruch.

3. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

  • Maßstab ist der eheprägende Lebensstandard (§ 1578 BGB).
  • Berechnung über das Halbteilungsprinzip: beide bereinigten Erwerbseinkommen werden zusammengeführt, der Bedarf liegt grundsätzlich bei der Hälfte der Summe.
  • Bei Erwerbseinkommen wird regelmäßig ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt (Quotenberechnung nach Leitlinien der OLG / Düsseldorfer Tabelle — Struktur, keine festen Beträge).
  • Vorrangiger Kindesunterhalt wird vor der Quotenbildung abgezogen.
Die konkreten Selbstbehalts- und Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle ändern sich jährlich. Falls Eurobeträge genannt werden, mit [unverifiziert – prüfen] markieren und gegen die aktuelle Tabelle abgleichen.

4. Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit

  • Bedürftigkeit: Der Berechtigte kann den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken.
  • Erwerbsobliegenheit: Nach der Scheidung trifft den Berechtigten grundsätzlich die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Ausfluss der Eigenverantwortung, § 1569 BGB). Reicht ein erzielbares oder fiktiv anzurechnendes Einkommen aus, entfällt oder mindert sich der Anspruch. Bei Kinderbetreuung ist die Erwerbsobliegenheit nach § 1570 BGB eingeschränkt (gestuftes Betreuungsmodell).

5. Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt

  • Der Pflichtige muss den Unterhalt zahlen können, ohne den eigenen angemessenen Selbstbehalt zu unterschreiten.
  • Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter nach § 1609 BGB beachten (minderjährige Kinder vorrangig).
  • Der konkrete Selbstbehalt folgt der Düsseldorfer Tabelle (jährlich angepasst) — bei Nennung von Beträgen [unverifiziert – prüfen].

6. Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB)

  • § 1578b BGB erlaubt die Herabsetzung des Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf und/oder die zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit.
  • Zentrales Kriterium: ehebedingte Nachteile (z. B. Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung). Solange solche Nachteile fortwirken, sind Herabsetzung und Befristung regelmäßig ausgeschlossen.
  • Abwägung von Ehedauer, Rollenverteilung, Dauer der Kinderbetreuung. Gilt nicht für den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).

7. Ergebnis

Anspruchsgrund (Tatbestand oder § 1361 BGB), Höhe (Quote/Halbteilung), gedeckt durch Leistungsfähigkeit, sowie Aussage zu Befristung/Herabsetzung zusammenführen.

Risks and Common Mistakes

  • Phasen vermischt — Trennungsunterhalt braucht keinen Tatbestand, nachehelicher Unterhalt schon (Eigenverantwortung, § 1569 BGB).
  • Tatbestand übersprungen — ohne §§ 1570–1573 BGB kein nachehelicher Anspruch.
  • Erwerbsobliegenheit nicht geprüft — fiktives Einkommen kann den Anspruch reduzieren oder ausschließen.
  • Selbstbehalt des Pflichtigen ignoriert — Leistungsfähigkeit begrenzt den Anspruch.
  • Befristung § 1578b BGB nicht angesprochen — gerade bei kurzer Ehe ohne ehebedingte Nachteile zentral.
  • Vorrang des Kindesunterhalts (§ 1609 BGB) bei der Quotenbildung vergessen.
  • Feste Eurobeträge aus veralteter Düsseldorfer Tabelle übernommen — jährlich prüfen, [unverifiziert – prüfen].

Output Format

EHEGATTENUNTERHALT-PRÜFUNG — <Mandat> — <Datum>

I.    Phase                          [Trennungsunterhalt § 1361 / nachehelich §§ 1569 ff.]
II.   Unterhaltstatbestand           [§ 1570 Betreuung / § 1571 Alter / § 1572 Krankheit /
                                      § 1573 Erwerbslosigkeit/Aufstockung]
III.  Bedarf (§ 1578 BGB)
      Einkommen Berechtigter:        <EUR bereinigt>
      Einkommen Pflichtiger:         <EUR bereinigt>
      Halbteilung / Quote:           <EUR Bedarf>
IV.   Bedürftigkeit / Erwerbsobliegenheit
      Eigenes/fiktives Einkommen:    <EUR>
      Obliegenheit:                  [erfüllt / Anrechnung fiktiv]
V.    Leistungsfähigkeit
      Selbstbehalt gewahrt:          [ja / nein]   <Betrag [unverifiziert – prüfen]>
VI.   Befristung/Herabsetzung § 1578b
      Ehebedingte Nachteile:         [ja / nein]
      Befristung:                    [erwogen / ausgeschlossen]

Ergebnis (Grund / Höhe / Dauer):     <…>

Sources

Statute

Kommentare

  • Maurer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 1578 Rn. 1 ff.
  • Schwab, Familienrecht, 32. Aufl. 2024
  • Wendl / Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis

Hinweise

  • Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien der OLG: jährliche Anpassung der Selbstbehalts- und Bedarfssätze — vor Verwendung aktualisieren.

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