Purpose

Der Kindesunterhalt ist der wirtschaftlich folgenreichste Dauerschuldverhältnis-Streit nach Trennung und Scheidung. Fehler bei der Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle, bei der Kindergeldanrechnung oder beim Selbstbehalt summieren sich über Jahre zu vier- bis fünfstelligen Beträgen. Dieser Skill strukturiert die Anspruchsprüfung dem Grunde nach und die Bezifferung der Höhe, einschließlich Mangelfall und Rangfolge.

Inputs

  • Alter des Kindes (Altersstufe nach § 1612a BGB; minderjährig oder privilegiert volljährig?)
  • Wer betreut, wer ist barunterhaltspflichtig (Residenz- oder Wechselmodell?)
  • Bereinigtes Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (nach Abzug berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und berufsbedingter Aufwendungen)
  • Weitere Unterhaltspflichten (andere Kinder, Ehegatte) für Rangfolge und Mangelfall
  • Kindergeldbezug (wer zieht es, in welcher Höhe?)
  • Sonderbedarf / Mehrbedarf (Kita, Krankheit) – gesondert

Sub-Agent Architecture

Die Prüfung wird in einer Pipeline organisiert. Ein erster Schritt klärt den Anspruch dem Grunde nach (Verwandtschaft, Bedürftigkeit, Bar- vs. Betreuungsanteil). Ein Rechen-Schritt stuft das bereinigte Nettoeinkommen in die Einkommensgruppe und Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ein, ermittelt den Tabellenbetrag und rechnet das Kindergeld an. Ein Kontroll-Schritt prüft Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt sowie – bei mehreren Berechtigten – Rangfolge und Mangelfall. Jeder Schritt benennt seine Norm und markiert jahresabhängige EUR-Werte als prüfbedürftig, bevor der nächste übernimmt.

Process

1. Unterhaltsanspruch dem Grunde nach (§§ 1601, 1602 BGB)

Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt (§ 1601 BGB). Das minderjährige Kind ist unterhaltsberechtigt, weil es seinen Unterhalt nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestreiten kann (§ 1602 BGB). Bei minderjährigen Kindern wird die Bedürftigkeit grundsätzlich vermutet; eigenes Vermögensstamm-Verbrauch wird ihnen anders als Volljährigen nicht zugemutet.

Privilegiert volljährige Kinder (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils, allgemeine Schulausbildung, § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) sind den minderjährigen weitgehend gleichgestellt.

2. Bar- vs. Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 BGB)

Bei getrenntlebenden Eltern gilt das Residenzmodell: Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt in Geld. Bar- und Betreuungsunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig.

Im echten Wechselmodell (annähernd hälftige Betreuung) haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig – dann gesonderte Quotenberechnung.

3. Mindestunterhalt und Einstufung Düsseldorfer Tabelle (§ 1612a BGB)

Der Mindestunterhalt bemisst sich nach § 1612a BGB als Prozentsatz des steuerlichen Kinderfreibetrags-Existenzminimums, gestaffelt nach drei Altersstufen:

AltersstufeAlterProzentsatz des Mindestunterhalts
1. Stufebis 5 Jahre (bis Vollendung 6. Lebensjahr)87 %
2. Stufe6–11 Jahre (bis Vollendung 12. Lebensjahr)100 %
3. Stufeab 12 Jahre (ab 13. Lebensjahr)117 %

Die konkreten EUR-Beträge je Altersstufe ergeben sich aus der Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) und werden jährlich angepasst [unverifiziert – aktuelle MinUhV/Tabelle prüfen].

Die Düsseldorfer Tabelle konkretisiert darüber hinaus die Unterhaltshöhe oberhalb des Mindestunterhalts. Sie ist eine Leitlinie der Oberlandesgerichte (kein Gesetz), keine bindende Rechtsnorm, wird aber bundesweit angewandt. Einstufung:

  1. Einkommensgruppe nach bereinigtem Nettoeinkommen des Barpflichtigen (Stufe 1 ab Mindestunterhalt, höhere Stufen prozentual aufsteigend).
  2. Altersstufe des Kindes (siehe Tabelle oben).
  3. Ablesen des Tabellen-Zahlbetrags. Die konkreten EUR-Werte der jeweiligen Tabelle sind jahresabhängig [unverifiziert – jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle des Stichjahres heranziehen].

4. Kindergeldanrechnung (§ 1612b BGB)

Das Kindergeld mindert den Barbedarf des Kindes (§ 1612b BGB):

  • Halbes Kindergeld wird angerechnet, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) – der Regelfall beim minderjährigen Kind im Residenzmodell. Die andere Hälfte verbleibt beim betreuenden Elternteil als Ausgleich für die Betreuungsleistung.
  • Volles Kindergeld wird in allen übrigen Fällen angerechnet (z. B. volljähriges Kind).
Zahlbetrag = Tabellenbetrag − (halbes bzw. volles Kindergeld)

Die Kindergeldhöhe ist jahresabhängig [unverifiziert – aktuellen Kindergeldsatz prüfen].

5. Leistungsfähigkeit, gesteigerte Erwerbsobliegenheit, Selbstbehalt (§ 1603 BGB)

Unterhalt schuldet nur, wer leistungsfähig ist, d. h. ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts (§ 1603 Abs. 1 BGB).

Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern trifft den Pflichtigen jedoch eine gesteigerte Verpflichtung (§ 1603 Abs. 2 BGB): Er muss alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und das Kind einsetzen und unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit (Pflicht, vorhandene Erwerbsmöglichkeiten – ggf. Nebentätigkeit, Ortswechsel – auszuschöpfen; sonst wird fiktives Einkommen zugerechnet).

Ihm verbleibt nur der notwendige Selbstbehalt (nicht der höhere angemessene Selbstbehalt). Die konkreten Selbstbehaltssätze (erwerbstätig / nicht erwerbstätig) stehen in der Düsseldorfer Tabelle und sind jahresabhängig [unverifiziert – aktuellen notwendigen Selbstbehalt prüfen].

6. Rangfolge und Mangelfall (§ 1609 BGB)

Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, gilt die Rangfolge des § 1609 BGB:

  1. minderjährige und privilegiert volljährige Kinder
  2. betreuende Elternteile / Ehegatten bei langer Ehe
  3. sonstige (geschiedene) Ehegatten
  4. übrige (nicht privilegierte volljährige) Kinder

Im Mangelfall (verteilungsfähige Masse unterhalb des Selbstbehalts deckt nicht alle Erstrang-Ansprüche) wird die zur Verfügung stehende Masse quotal auf die gleichrangig Berechtigten verteilt; nachrangige Berechtigte gehen leer aus.

7. Ergebnis

Zahlbetrag des Barunterhalts beziffern (Tabellenbetrag der einschlägigen Einkommensgruppe/Altersstufe abzüglich anzurechnenden Kindergelds), Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt gegenrechnen, Rang/Mangelfall berücksichtigen. Sonder- und Mehrbedarf gesondert ausweisen. Dynamisierung als Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 1612a BGB) empfehlen, damit der Titel altersstufen- und tabellenautomatisch fortschreibt.

Risks

  • Falsche Altersstufe – Stufenwechsel tritt zum Monatsbeginn des Geburtstagsmonats ein (§ 1612a BGB); zu früh/spät eingestuft.
  • Kindergeldanrechnung falsch – beim minderjährigen Kind im Residenzmodell nur halbes Kindergeld, nicht volles (§ 1612b BGB).
  • Selbstbehalt verwechselt – gegenüber Minderjährigen gilt der niedrigere notwendige Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB), nicht der angemessene.
  • Düsseldorfer Tabelle als Gesetz behandelt – sie ist OLG-Leitlinie ohne Gesetzeskraft; EUR-Beträge jährlich neu.
  • Gesteigerte Erwerbsobliegenheit übersehen – unzureichendes Realeinkommen wird durch fiktives Einkommen ersetzt.
  • Mangelfall / Rangfolge nicht geprüft – bei mehreren Berechtigten gehen Erstrang-Kinder vor (§ 1609 BGB).
  • Veraltete Tabellenwerte – immer die Düsseldorfer Tabelle und MinUhV des maßgeblichen Jahres heranziehen.

Sources

Statute

  • § 1601 BGB (Unterhaltsverpflichtete / Verwandtenunterhalt)
  • § 1602 BGB (Bedürftigkeit)
  • § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit, gesteigerte Verpflichtung, Selbstbehalt)
  • § 1606 BGB (Rangverhältnisse; Betreuungsunterhalt Abs. 3 S. 2)
  • § 1609 BGB (Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter, Mangelfall)
  • § 1612a BGB (Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Altersstufen)
  • § 1612b BGB (Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld)
  • MinUhV (Mindestunterhaltsverordnung – jährlich)

Leitlinien (kein Gesetz)

  • Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf (Unterhaltsleitlinie; EUR-Beträge jahresabhängig) [unverifiziert – aktuelle Fassung prüfen]
  • Unterhaltsrechtliche Leitlinien der jeweiligen OLG

Kommentare

  • Born, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, §§ 1601 ff.
  • Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis

Output Format

KINDESUNTERHALT-BERECHNUNG — <Mandat> — <Datum>

I.    Anspruch dem Grunde nach
      Verwandtschaft gerade Linie:    § 1601 BGB  [ja]
      Bedürftigkeit Kind:             § 1602 BGB  [ja / minderjährig vermutet]
      Status:                         [minderjährig / privilegiert volljährig]
II.   Bar- vs. Betreuungsunterhalt
      Betreuung (§ 1606 Abs. 3):      <Elternteil>
      Barpflichtig:                   <Elternteil>
      Modell:                         [Residenz / Wechsel]
III.  Einstufung Düsseldorfer Tabelle  [Leitlinie, kein Gesetz]
      Bereinigtes Netto:              <EUR>
      Einkommensgruppe:               <Stufe>
      Altersstufe (§ 1612a):          <1 / 2 / 3>
      Tabellenbetrag:                 <EUR>  [unverifiziert – Jahr prüfen]
IV.   Kindergeldanrechnung § 1612b
      Kindergeld:                     <EUR>  [unverifiziert]
      Anrechnung:                     [halb / voll]
      Zahlbetrag:                     <EUR>
V.    Leistungsfähigkeit § 1603
      Notwendiger Selbstbehalt:       <EUR>  [unverifiziert]
      Gesteigerte Erwerbsobliegenheit: [geprüft]
      Leistungsfähig:                 [ja / Mangelfall]
VI.   Rang / Mangelfall § 1609
      Weitere Berechtigte:            <…>
      Verteilung:                     [voll / quotal]
VII.  Ergebnis
      Monatlicher Barunterhalt:       <EUR>
      Dynamisierung (% Mindestunterhalt): [empfohlen]
      Sonder-/Mehrbedarf:             <…>

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