Starug Restrukturierungsplan
Aufstellung und Annahme eines Restrukturierungsplans nach StaRUG. Anzeige § 31 StaRUG, Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG, Stabilisierungsanordnung § 49 StaRUG, Planabstimmung in Gruppen § 24 StaRUG, gerichtliche Bestätigung § 60 StaRUG. Use when ein Unternehmen in drohender Zahlungsunfähigkeit eine vorinsolvenzliche Sanierung anstrebt.
Purpose
Das StaRUG (in Kraft seit 01.01.2021) ist Deutschlands Umsetzung der EU-Restrukturierungs-Richtlinie 2019/1023. Es eröffnet bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen: Mehrheitsabstimmung über Forderungen, ohne ein Insolvenzverfahren auszulösen. Dieser Skill strukturiert den Weg von der Anzeige bis zur gerichtlichen Bestätigung.
Inputs
- Aktuelle Liquiditäts- und Bilanzlage (Vorprüfung: drohende ZU, nicht bereits ZU oder Überschuldung — sonst § 15a InsO greift)
- Gläubigerlandschaft (Anzahl, Beträge, Sicherheiten, Rangstellung)
- Geplante Eingriffe (Forderungsverzicht, Stundung, Debt-Equity-Swap, Vertragsbeendigung § 51 StaRUG)
- Stakeholder-Position (Banken, Lieferanten, AN, Gesellschafter)
Process
1. Anwendungsbereich (§ 29 StaRUG)
- Drohende Zahlungsunfähigkeit muss vorliegen (§ 18 InsO).
- Keine Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO oder Überschuldung § 19 InsO — sonst gilt § 15a InsO-Antragspflicht.
- Keine fest beschränkten Schuldnergruppen ausgeschlossen (anders als der EU-Richtlinienvorschlag — Banken etc. sind erfasst, soweit nicht durch Spezialgesetz ausgenommen).
2. Anzeige beim Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG)
Anzeige eröffnet das Verfahren. Inhalt:
- Stand der Verhandlungen
- Verzeichnis der Gläubigerinteressen
- Restrukturierungskonzept (kann grob sein, wird im Lauf konkretisiert)
Wirkung: Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementpflichten nach § 1 StaRUG sind nun verstärkt; § 15a InsO bleibt aber bei Insolvenzreife geltend.
3. Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG)
- Fakultativ bei Anzeige; obligatorisch bei Stabilisierungsanordnung oder Eingriffen in Verbraucherrechte.
- Aufgabe: Plausibilitätskontrolle, Verhandlungsleitung, gerichtliche Berichte.
- Auswahl durch Gericht aus Liste qualifizierter Personen.
4. Restrukturierungsplan (§§ 5–22 StaRUG)
Inhalt
- Beschreibender Teil: Schuldnerlage, Krisenursache, Restrukturierungsziel
- Gestaltender Teil: Eingriffe in Forderungen (Verzicht, Stundung, Umwandlung), Rechte der Anteilsinhaber, Sicherheiten
Gruppenbildung (§ 9 StaRUG)
Gläubiger in Gruppen mit gleichartigen Rechten:
- Absonderungsberechtigte
- Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO)
- Anleihegläubiger
- Lieferanten / Handelsforderungen
- Anteilsinhaber
Eingriffe in Vertragsbeziehungen (§§ 49–51 StaRUG)
- Stabilisierungsanordnung (§ 49): Vollstreckungssperre bis 3 Monate, verlängerbar auf 8 Monate.
- Beendigung wechselseitig nicht erfüllter Verträge (§ 51): Schuldner kann auswählen, ähnlich § 103 InsO.
5. Planabstimmung (§ 24 StaRUG)
- 75 % der Forderungssummen in jeder Gruppe (Kopf- und Summenmehrheit, eigentlich nur Summe — § 24 Abs. 1, kein Kopfquotum erforderlich, abweichend von InsO).
- Cross-Class Cram-Down (§ 26 StaRUG): Eine ablehnende Gruppe kann überstimmt werden, wenn sie nicht schlechter gestellt wird als in der Vergleichsalternative und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.
6. Gerichtliche Bestätigung (§§ 60 ff. StaRUG)
Voraussetzungen u.a.:
- Plan rechtsgültig zustande gekommen
- Inhalt mit Recht vereinbar
- Cross-Class Cram-Down rechtmäßig
- Vergleichsrechnung gegenüber Alternativszenario (Liquidation/Insolvenz) zugunsten der überstimmten Gläubiger
Mit Bestätigung wird der Plan wirksam (§ 67 StaRUG).
7. Anschlussinsolvenz-Risiko
Bei Misslingen oder Eintritt von ZU / Überschuldung während des StaRUG-Verfahrens entsteht erneut Antragspflicht nach § 15a InsO. Eine StaRUG-Anzeige suspendiert § 15a nicht.
Sources
Statute
- StaRUG (Volltext)
- § 1, § 5, § 9, § 24, § 26, § 29, § 31, § 49, § 51, § 60, § 73 StaRUG
- § 18 InsO, § 15a InsO
- Richtlinie (EU) 2019/1023
Kommentare
- Bork, StaRUG, 2. Aufl. 2023
- Pannen / Riedemann / Smid, StaRUG, 1. Aufl. 2021
- Skauradszun, ZIP 2023, 1 ff. (Aufsatz zum Cross-Class Cram-Down)
Rechtsprechung
- AG Köln, Beschl. v. 03.03.2021 – 83 RES 1/21, NZI 2021, 363
[unverifiziert – prüfen](erste StaRUG-Anzeigen) - BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – IX ZB 49/22
[unverifiziert – prüfen]
Output Format
StaRUG-RESTRUKTURIERUNGSPLAN — <Mandat> — <Datum>
I. Anwendungsvoraussetzungen
a) Drohende ZU [✓ / nicht erfüllt]
b) Keine ZU / ÜS [✓ / 🔴 Insolvenzantragspflicht!]
II. Anzeige § 31 Stand: <Datum>
III. Restrukturierungsbeauftragter
Bestellt: [ja / nein, Begründung]
Person: <…>
IV. Planinhalt
Eingriffe: <Liste>
Stabilisierungsanordnung § 49: [ja, Frist <…> / nein]
Vertragsbeendigung § 51: [ja, Verträge <…> / nein]
V. Gruppenbildung
Gruppe 1 (Absonderungsber.): <N Gläubiger, EUR Forderung>
Gruppe 2 ...
VI. Abstimmung
Mehrheiten pro Gruppe: <%-Werte>
Cross-Class Cram-Down nötig: [ja / nein]
VII. Gerichtliche Bestätigung
Frist: <…>
Vergleichsrechnung: [günstiger / nicht günstiger]
Risiko Anschlussinsolvenz: [🟢 / 🟡 / 🔴]
Empfehlung: <…>Risks and Common Mistakes
- Bereits Insolvenzreife (ZU oder Überschuldung) — StaRUG nicht mehr offen, § 15a InsO-Antragspflicht greift.
- Cross-Class Cram-Down ohne Vergleichsrechnung — gerichtliche Bestätigung wird versagt.
- Gruppenbildung manipulativ — Schaffung künstlicher Mehrheiten gefährdet Plan.
- Stabilisierungsanordnung als Dauerlösung verstanden — max. 8 Monate, dann läuft die Sperre ab.
- § 15a InsO vergessen — Anzeige nach § 31 StaRUG begründet keine Stilllegung der Insolvenzantragspflicht.
- Vertragsbeendigung § 51 zu spät — bei laufenden, defizitären Verträgen früh die Beendigung erwägen.