Purpose

Der Skill überträgt das aus dem Wertpapierrecht bekannte Marktmissbrauchsregime auf Kryptowerte — mit den Abweichungen, die MiCAR und KMAG vorsehen. Er beantwortet die drei operativen Fragen: Liegt eine Insiderinformation vor, ist sie offenzulegen oder darf der Aufschub greifen, und welche Systeme schuldet ein Betreiber zur Erkennung verdächtiger Aufträge.

Inputs

  • Betroffene Kryptowerte und deren Handelszulassung
  • Rolle des Mandanten: Emittent, Anbieter, Betreiber einer Handelsplattform, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Person mit Führungsaufgaben
  • Sachverhalt: Information, Zeitpunkt der Entstehung, Kreis der Wissenden, geplante oder erfolgte Transaktionen
  • Bestehende Compliance-Systeme: Insiderverzeichnis, Handelsüberwachung, Meldeprozesse
  • Ob bereits eine Offenlegung erfolgt ist oder ein Aufschub beschlossen wurde
  • Ob die BaFin bereits Auskunft verlangt oder Maßnahmen angekündigt hat

Sub-Agent Architecture

Der Researcher beschafft MiCAR Titel VI, das KMAG und — als Auslegungshilfe — die Praxis zur Marktmissbrauchsverordnung. Der Drafter nimmt die Subsumtion vor und entwirft Offenlegung, Aufschubdokumentation oder Verdachtsmeldung. Der Reviewer prüft, ob die MAR-Praxis nicht unbesehen übertragen wurde und ob die Aufschubvoraussetzungen dokumentiert sind.

Process

1. Geltungsbereich bestimmen (Art. 86 MiCAR)

Die Vorschriften über Marktmissbrauch gelten für Handlungen jeder Person in Bezug auf Kryptowerte, die zum Handel zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde. Erfasst sind Geschäfte, Aufträge und Handlungen — unabhängig davon, ob sie auf einer Handelsplattform ausgeführt werden.

Abgrenzung, die zu Beginn zu treffen ist: Ist der Kryptowert ein Finanzinstrument, gilt die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und nicht Titel VI der MiCAR (/kapitalmarktrecht:wphg-marktmissbrauch). Beide Regime sind ähnlich strukturiert, aber nicht deckungsgleich; eine unbesehene Übertragung der MAR-Praxis — etwa zu Aufschubgründen oder Insiderverzeichnissen — ist zu vermeiden und im Einzelfall zu begründen.

2. Insiderinformation prüfen (Art. 87 MiCAR)

Eine Insiderinformation ist eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Kryptowerte oder deren Emittenten betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs erheblich zu beeinflussen.

Prüfschema:

MerkmalPrüfung
präziseUmstände existieren oder werden vernünftigerweise eintreten; hinreichend spezifisch für einen Schluss auf die Kurswirkung; bei gestreckten Vorgängen kann auch ein Zwischenschritt präzise sein
nicht öffentlich bekanntkeine Verbreitung, die einem breiten Anlegerkreis Zugang eröffnet
Kryptowertbezugdirekt oder indirekt
Kursrelevanzein verständiger Anleger würde die Information als Teil seiner Anlageentscheidung nutzen

3. Offenlegung und Aufschub (Art. 88 MiCAR)

Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, haben Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, öffentlich bekannt zu geben — so, dass ein schneller Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung möglich sind.

Ein Aufschub ist unter den in Art. 88 genannten Voraussetzungen zulässig; er verlangt regelmäßig ein berechtigtes Interesse, die fehlende Eignung zur Irreführung der Öffentlichkeit und die Sicherstellung der Vertraulichkeit. Der Aufschubbeschluss ist zu dokumentieren — Zeitpunkt, Gründe, Verantwortliche, Vertraulichkeitsmaßnahmen — und die zuständige Behörde ist nach Maßgabe des Art. 88 zu unterrichten. Die genauen Voraussetzungen und Mitteilungspflichten sind am Wortlaut zu prüfen [unverifiziert – prüfen].

§ 36 KMAG regelt die Übermittlung von Insiderinformationen an die BaFin nebst Verordnungsermächtigung.

4. Verbote (Art. 89, 90, 91 MiCAR)

NormVerbot
Art. 89Insidergeschäfte — Nutzung von Insiderinformationen beim Erwerb oder der Veräußerung von Kryptowerten, einschließlich Stornierung oder Änderung eines vor Kenntnis erteilten Auftrags; ebenso Empfehlung und Anstiftung
Art. 90unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen außerhalb der normalen Ausübung von Beruf oder Aufgaben
Art. 91Marktmanipulation

Die Fallgruppen der Marktmanipulation nach Art. 91 umfassen insbesondere:

  • Geschäfte oder Aufträge, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage oder Kurs geben oder geben könnten;
  • Geschäfte oder Aufträge, die den Kurs auf einem anormalen oder künstlichen Niveau sichern;
  • Handlungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder sonstiger Täuschungshandlungen;
  • Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale geben, einschließlich über Medien und soziale Netzwerke, wenn der Verbreitende daraus einen Vorteil zieht.

Im Kryptomarkt praktisch bedeutsam sind Wash Trading, Spoofing und Layering, koordinierte Pump-and-Dump-Kampagnen sowie Kursbeeinflussung durch Beiträge in sozialen Medien. Die Subsumtion erfolgt anhand der Fallgruppen des Art. 91, nicht anhand der Marktbezeichnung des Verhaltens.

5. Vorbeugung und Aufdeckung (Art. 92 MiCAR)

Personen, die berufsmäßig Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Handelsplattformen müssen über wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren verfügen, um Marktmissbrauch vorzubeugen und ihn aufzudecken, und verdächtige Aufträge und Geschäfte unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Operativ heißt das: Handelsüberwachung mit definierten Szenarien, Eskalationswege, dokumentierte Prüfung jedes Alarms, Meldeformat und Fristenkontrolle, Schulung sowie ein Insiderverzeichnis, soweit vorgesehen. Der Aufbau ist zu dokumentieren — im Aufsichtsgespräch ist die Systembeschreibung der erste Prüfgegenstand.

6. Verfolgung durch die BaFin (§§ 31 bis 36 KMAG)

  • § 31 KMAGVerfolgung von Marktmissbrauch.
  • § 32 KMAGVerschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines Marktmissbrauchsverdachts; sie verbietet insbesondere die Information des Betroffenen und ist bei internen Untersuchungen zu beachten.
  • § 33 KMAGAnzeige straftatbegründender Tatsachen.
  • § 34 KMAGAussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten.
  • § 35 KMAG — Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel.
  • § 36 KMAG — Übermittlung von Insiderinformationen.

Hinzu treten die allgemeinen Befugnisse der §§ 4, 20 KMAG sowie die sofortige Vollziehbarkeit nach § 5 KMAG.

7. Sanktionen (§§ 46, 47 KMAG; Art. 111 MiCAR)

  • § 46 KMAGStrafvorschriften; § 47 KMAGBußgeldvorschriften; § 48 KMAG — Ordnungsgelder. Tatbestände und Rahmen sind am Wortlaut zu bestimmen und nicht aus dem Wertpapierrecht zu übertragen [unverifiziert – prüfen].
  • Art. 111 MiCAR — verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen.
  • Flankierend: § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) und § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße).

Deterministische Berechnung

Der Rechner in ../../../scripts/legal_calc/ macht nur die Arithmetik:

# Dokumentierte Aufschubdauer nach Art. 88 - Beginn und Ende festhalten
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 04.05.2026 --menge 10 --einheit tage --land HE

# Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit nach § 47 KMAG iVm § 31 OWiG
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 04.05.2026 --menge 3 --einheit jahre --land HE

# Rechtsbehelfsfrist gegen eine Maßnahme der BaFin (§ 5 KMAG: keine aufschiebende Wirkung)
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 04.05.2026 --menge 1 --einheit monate --land HE

Sources

Rechtsakte

Kommentare und Literatur

  • Maume/Maute, MiCAR, Kommentar, Titel VI [unverifiziert – prüfen]
  • Klöhn, MAR, Kommentar (als Auslegungshilfe, nicht als unmittelbare Quelle).
  • BaFin, Hinweise zur Verdachtsmeldung und zur Handelsüberwachung.
  • ESMA-Leitlinien zum Marktmissbrauch bei Kryptowerten [unverifiziert – prüfen]

Rechtsprechung

Zu Titel VI der MiCAR und zu den §§ 31 ff. KMAG liegt keine Rechtsprechung vor. Zur Insiderinformation, zum Zwischenschritt bei gestreckten Sachverhalten und zur Marktmanipulation besteht gefestigte Rechtsprechung von EuGH und BGH zur MAR bzw. zum WpHG, die als Auslegungshilfe dienen kann — die Übertragung ist jeweils zu begründen. Jede konkrete Entscheidung ist vor Verwendung in curia.europa.eu, juris oder Beck-Online zu verifizieren; ohne Beleg gilt sie als [unverifiziert – prüfen].

Output Format

KRYPTO-MARKTMISSBRAUCH — <Mandat> — <Datum>

I.   Geltungsbereich Art. 86
     Kryptowert:              <…>
     Zum Handel zugelassen / Antrag gestellt: [ja / nein]
     Abgrenzung:              [MiCAR Titel VI / MAR, weil Finanzinstrument]
     Rolle des Mandanten:     <Emittent / Anbieter / Plattformbetreiber / CASP / Führungsperson>

II.  Insiderinformation Art. 87
     Information:             <…>   Entstehungszeitpunkt: <…>
     präzise:                 [ja / nein — Zwischenschritt geprüft]
     nicht öffentlich bekannt:[ja / nein]
     Kursrelevanz:            [ja / nein — verständiger Anleger]
     Ergebnis:                [Insiderinformation / nicht]

III. Offenlegung Art. 88
     Offenlegungspflicht:     [ja / nein]
     Aufschub:                [beschlossen am <Datum> — Gründe, Vertraulichkeit, Verantwortliche
                               dokumentiert / nicht beschlossen]
     Mitteilung an die BaFin: [erfolgt / offen]   § 36 KMAG: <…>

IV.  Verbote
     Art. 89 Insidergeschäft: <Subsumtion, auch Stornierung/Änderung von Aufträgen>
     Art. 90 Offenlegung:     <…>
     Art. 91 Manipulation:    [falsche Signale / künstliches Kursniveau / Täuschung /
                               Informationsverbreitung]  <Fallgruppe benannt>

V.   Systeme Art. 92
     Überwachungsszenarien:   <…>
     Eskalation und Dokumentation: <…>
     Verdachtsmeldung:        [erstattet am <Datum> / zu erstatten]
     Insiderverzeichnis:      <…>

VI.  Aufsicht und Sanktionen
     §§ 31, 34 KMAG:          <Verfolgung, Handelsaussetzung>
     § 32 KMAG:               Verschwiegenheit — Betroffenen nicht informieren
     § 33 KMAG:               Anzeige straftatbegründender Tatsachen
     §§ 46, 47, 48 KMAG:      <Tatbestand und Rahmen am Wortlaut>
     §§ 130, 30 OWiG:         <Aufsichtspflicht, Verbandsgeldbuße>
     § 5 KMAG:                sofort vollziehbar

VII. Risiko: 🟢 / 🟡 / 🔴 <Begründung>
VIII.Quellenverzeichnis

Risks and Common Mistakes

  • MAR-Praxis unbesehen übertragen. Titel VI MiCAR ist eigenständig; Aufschubgründe, Verzeichnisse und Meldeformate sind am MiCAR- und KMAG-Wortlaut zu prüfen.
  • Regime verwechselt. Ist der Kryptowert ein Finanzinstrument, gilt die MAR und nicht MiCAR.
  • Aufschub ohne Dokumentation. Zeitpunkt, Gründe, Vertraulichkeitsmaßnahmen und Verantwortliche sind festzuhalten; ohne Dokumentation ist der Aufschub im Nachhinein nicht verteidigungsfähig.
  • Stornierung oder Änderung eines Auftrags nicht als Insidergeschäft erkannt (Art. 89).
  • Marktmanipulation nach Marktjargon statt nach Fallgruppen subsumiert. Wash Trading, Spoofing und Pump-and-Dump sind unter Art. 91 zu fassen, nicht umgekehrt.
  • Social-Media-Beiträge ausgeblendet. Die Verbreitung irreführender Informationen ist eine eigene Fallgruppe des Art. 91.
  • Kein System nach Art. 92 aufgebaut oder keines dokumentiert — die Systembeschreibung ist der erste Prüfgegenstand der Aufsicht.
  • Verschwiegenheitspflicht des § 32 KMAG verletzt, indem der Betroffene über die Maßnahme informiert wird.
  • Sanktionsrahmen aus dem WpHG übernommen statt aus §§ 46, 47 KMAG.
  • Rechtsprechung erfunden. Zu Titel VI MiCAR gibt es keine; MAR-Judikatur ist nur Auslegungshilfe und stets zu belegen oder als [unverifiziert – prüfen] zu kennzeichnen.

Related Skills in Kryptowerteaufsicht (MiCAR / KMAG)

View SKILL.md on GitHub