Purpose

Der Skill beantwortet die Eingangsfrage jedes Kryptomandats: Ist der Token ein Kryptowert im Sinne der MiCAR, welcher Klasse gehört er an — und ist er womöglich gar kein MiCAR-Fall, sondern ein Finanzinstrument unter MiFID II und damit ein Fall für KWG und WpIG. Die Fehleinordnung an dieser Stelle zieht das gesamte weitere Regime falsch.

Inputs

  • Tokenbeschreibung: Funktion, Rechte des Inhabers, Wertbezug, Emissionsmechanik
  • Whitepaper, Term Sheet, Smart-Contract-Dokumentation
  • Wertreferenz: an eine amtliche Währung, an einen Korb, an sonstige Werte oder keine
  • Rücktauschrecht und dessen Ausgestaltung
  • Emittent: Sitz, Rechtsform, bestehende Erlaubnisse
  • Vertriebsweg und Zielmarkt; ob ein öffentliches Angebot oder eine Handelszulassung geplant ist
  • Ob der Token in einem geschlossenen Netzwerk, als Bonuspunkt oder als NFT ausgestaltet ist

Sub-Agent Architecture

Der Researcher beschafft die MiCAR, das KMAG, die einschlägigen Aufsichtsgesetze und die Verlautbarungen von BaFin, EBA und ESMA. Der Drafter nimmt die Einordnung anhand der Definitionen des Art. 3 vor und begründet sie merkmalsweise. Der Reviewer prüft insbesondere die Abgrenzung zum Finanzinstrument und ob eine Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 3, 4 vorschnell bejaht wurde.

Process

1. Vorrangfrage: Finanzinstrument oder Kryptowert

Dieser Schritt steht vor allem anderen. Die MiCAR gilt nicht für Kryptowerte, die als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II einzuordnen sind — für sie gelten Wertpapier- und Bankaufsichtsrecht. Die Prüfreihenfolge lautet deshalb:

FrageRegime
Verkörpert der Token ein Finanzinstrument (Aktie, Schuldverschreibung, Derivat, Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen)?MiFID II, WpHG, WpPG bzw. Prospekt-VO, WpIG, KWGnicht MiCAR (/kapitalmarktrecht:prospektpflicht-pruefung)
Ist er eine Einlage, ein strukturierter Einlage oder ein E-Geld außerhalb der EMT-Definition?KWG, ZAG
Ist er ein Investmentvermögen?KAGB
Sonst: digitale Darstellung eines Werts oder Rechts, die mittels Distributed-Ledger-Technologie übertragen und gespeichert werden kannMiCAR

Die Einordnung erfolgt funktional anhand der verbrieften Rechte, nicht anhand der Bezeichnung im Whitepaper. Die BaFin- und ESMA-Verlautbarungen zur Abgrenzung sind heranzuziehen [unverifiziert – prüfen] hinsichtlich des jeweiligen Stands.

2. Anwendungsbereich und Ausnahmen (Art. 1, 2 MiCAR)

Die Verordnung regelt öffentliche Angebote und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten sowie die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen. § 1 Abs. 2 KMAG stellt für das deutsche Durchführungsrecht klar: Es gilt für Kryptowerte nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR und nicht für Kryptowerte im Sinne des Art. 2 Abs. 3 und 4 MiCAR.

Die Bereichsausnahmen des Art. 2 Abs. 3, 4 erfassen unter anderem Kryptowerte, die einzigartig und nicht fungibel sind, sowie bestimmte in geschlossenen Netzwerken verwendbare oder als Kundenbindungsinstrument ausgegebene Werte. Vorsicht: Die NFT-Ausnahme greift nicht schon deshalb, weil ein Token technisch als NFT ausgegeben wird — entscheidend ist die tatsächliche Einzigartigkeit und fehlende Fungibilität; eine große Serie faktisch austauschbarer Stücke fällt regelmäßig nicht darunter. Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 3, 4 ist im Einzelfall vollständig durchzugehen und zu zitieren [unverifiziert – prüfen].

3. Tokenklasse bestimmen (Art. 3 MiCAR)

KlasseMerkmalRegime
Vermögenswertreferenzierter Token (ART)soll Wertstabilität durch Bezug auf einen anderen Wert, ein Recht oder eine Kombination — auch mehrere amtliche Währungen — wahrenTitel III: Zulassung Art. 16, Whitepaper Art. 19, Vermögenswertreserve Art. 36
E-Geld-Token (EMT)soll Wertstabilität durch Bezug auf eine einzige amtliche Währung wahrenTitel IV: Art. 48 — Emission nur durch Kreditinstitut oder E-Geld-Institut; Whitepaper Art. 51
Sonstiger Kryptowertweder ART noch EMT (Utility Token, Zahlungstoken ohne Wertbezug)Titel II: Art. 4 bis 15

Die Zuordnung entscheidet über Zulassungserfordernis, Whitepaper-Regime, Reserve- und Rücktauschpflichten. Ein an den Euro gekoppelter Stablecoin ist EMT und darf nur von einem Kreditinstitut oder E-Geld-Institut ausgegeben werden — das ist die praktisch folgenreichste Weichenstellung.

4. Deutsches Durchführungsrecht (KMAG)

Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz führt die MiCAR durch:

  • § 1 KMAG — Ziel und Geltungsbereich; Befugnisse der BaFin nach anderen Vorschriften bleiben unberührt (Abs. 3).
  • § 3 — Aufgaben der Bundesanstalt; § 4 — allgemeine Befugnisse.
  • § 5sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen; das verkürzt den Eilrechtsschutz erheblich und ist in jeder Verteidigungsstrategie einzuplanen.
  • § 6, § 7 — Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und sonstigen Stellen; § 8 — Verschwiegenheit.
  • § 9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte: Die BaFin kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung anordnen — und zwar gegenüber dem Unternehmen, seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe —, wenn ohne die nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a erforderliche Zulassung ART öffentlich angeboten werden, ohne die nach Art. 48 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a erforderliche Zulassung E-Geld-Token angeboten werden oder in weiteren dort genannten Fällen. § 10 — Verfolgung unerlaubter Geschäfte.
  • § 14 — Bekanntmachungen und Register.

Die persönliche Adressierbarkeit von Gesellschaftern und Organmitgliedern nach § 9 KMAG ist der schärfste Hebel der Aufsicht und in der Beratung früh zu benennen.

5. Folgefragen

  • Öffentliches Angebot und Whitepaper → /krypto-mikar:krypto-whitepaper-angebot
  • Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Übergangsrecht → /krypto-mikar:casp-zulassung-uebergang
  • Insiderhandel und Marktmanipulation → /krypto-mikar:krypto-marktmissbrauch
  • Geldwäscherechtliche Pflichten → /geldwaesche-aml-kyc:kyc-sorgfaltspflichten bzw. die einschlägige Skill; die Geldtransfer-Verordnung und das GwG treten neben die MiCAR.

Deterministische Berechnung

Der Rechner in ../../../scripts/legal_calc/ macht nur die Arithmetik:

# Widerspruchs- bzw. Klagefrist gegen eine Maßnahme der BaFin
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 15.09.2026 --menge 1 --einheit monate --land HE

# Antragsfrist im vereinfachten Zulassungsverfahren nach § 50 Abs. 3 KMAG
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 15.09.2026 --menge 3 --einheit monate --land HE

Beachte: Maßnahmen nach dem KMAG sind nach § 5 KMAG regelmäßig sofort vollziehbar; der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.

Sources

Rechtsakte

Kommentare und Literatur

  • Maume/Maute, MiCAR, Kommentar [unverifiziert – prüfen] hinsichtlich Auflage und Erscheinungsjahr
  • Zetzsche/Annunziata u. a. zur Einordnung von Kryptowerten.
  • BaFin, Merkblätter und Auslegungshinweise zu Kryptowerten und zur MiCAR.
  • EBA- und ESMA-Leitlinien zur Abgrenzung von Finanzinstrumenten und zur Klassifizierung.

Rechtsprechung

Zur MiCAR und zum KMAG liegt bislang keine gefestigte Rechtsprechung vor. Für die Abgrenzung zum Finanzinstrument und zum Einlagengeschäft ist auf die Judikatur zum KWG zurückzugreifen; jede konkrete Entscheidung ist vor Verwendung in juris oder Beck-Online zu verifizieren; ohne Beleg gilt sie als [unverifiziert – prüfen].

Output Format

MiCAR-EINORDNUNG — <Token / Mandant> — <Datum>

I.   Vorrangprüfung
     Finanzinstrument (MiFID II):     [ja — WpHG/WpIG/KWG, MiCAR nicht anwendbar / nein]
     Einlage / E-Geld außerhalb EMT:  [ja — KWG/ZAG / nein]
     Investmentvermögen:              [ja — KAGB / nein]
     Ergebnis:                        [MiCAR anwendbar / anderes Regime]

II.  Bereichsausnahmen Art. 2 Abs. 3, 4
     Einzigartig und nicht fungibel:  [ja / nein — Serie faktisch austauschbar]
     Geschlossenes Netzwerk / Kundenbindung: [ja / nein]
     § 1 Abs. 2 KMAG:                 [ausgenommen / erfasst]

III. Tokenklasse Art. 3
     Wertbezug:               [eine amtliche Währung / mehrere Werte / keiner]
     Klasse:                  [E-Geld-Token / vermögenswertreferenzierter Token / sonstiger Kryptowert]
     Folge:                   [Titel IV — nur Kreditinstitut oder E-Geld-Institut, Art. 48 /
                               Titel III — Zulassung Art. 16, Reserve Art. 36 /
                               Titel II — Art. 4 bis 15]

IV.  Deutsche Aufsicht
     Zuständig:               BaFin (§§ 3, 4 KMAG)
     Sofortige Vollziehbarkeit § 5 KMAG: zu beachten
     Risiko unerlaubter Geschäfte § 9 KMAG: [Anordnung gegen Unternehmen, Gesellschafter und Organe]

V.   Angrenzende Pflichten
     GwG / Geldtransfer-VO:   <…>
     Prospekt-/Wertpapierrecht: <…>

VI.  Nächste Schritte
     [Whitepaper / Zulassung / Übergangsrecht / Marktmissbrauchs-Compliance]

VII. Risiko: 🟢 / 🟡 / 🔴 <Begründung>
VIII.Quellenverzeichnis

Risks and Common Mistakes

  • MiCAR geprüft, obwohl ein Finanzinstrument vorliegt. Tokenisierte Aktien, Schuldverschreibungen und Fondsanteile unterfallen MiFID II, WpHG und KWG — nicht der MiCAR.
  • NFT-Ausnahme pauschal bejaht. Art. 2 Abs. 3, 4 verlangt tatsächliche Einzigartigkeit und fehlende Fungibilität; eine große Serie austauschbarer Stücke fällt regelmäßig darunter nicht.
  • EMT und ART verwechselt. Bezug auf eine amtliche Währung macht den Token zum E-Geld-Token — mit dem Emittentenvorbehalt des Art. 48 für Kreditinstitute und E-Geld-Institute.
  • Emittentenvorbehalt des Art. 48 übersehen. Ein an den Euro gekoppelter Stablecoin darf nicht von einer beliebigen Gesellschaft ausgegeben werden.
  • § 9 KMAG unterschätzt. Die Anordnung richtet sich auch gegen Gesellschafter und Organmitglieder persönlich.
  • Sofortige Vollziehbarkeit nach § 5 KMAG nicht eingeplant. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Einordnung nach der Bezeichnung im Whitepaper vorgenommen statt funktional nach den verbrieften Rechten.
  • Geldwäscherecht ausgeblendet. GwG und Geldtransfer-Verordnung treten neben die MiCAR.
  • Rechtsprechung erfunden. Zu MiCAR und KMAG gibt es sie noch nicht; jede Entscheidung ist zu belegen oder als [unverifiziert – prüfen] zu kennzeichnen.

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