Purpose

Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff im Ermittlungsverfahren (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 GG; Unschuldsvermutung). Dieser Skill prüft den Haftbefehl auf dringenden Tatverdacht, das Vorliegen eines Haftgrundes, die Verhältnismäßigkeit und die Möglichkeit der Außervollzugsetzung sowie die Fristen der besonderen Haftprüfung nach sechs Monaten.

Inputs

  • Tatvorwurf, einschlägige Norm, Straferwartung
  • Datum des Haftbefehls / Beginn der Untersuchungshaft
  • Im Haftbefehl genannter Haftgrund
  • Persönliche Verhältnisse (Wohnsitz, soziale Bindungen, Arbeit, Pass)
  • Frühere Verstöße / einschlägige Vorstrafen
  • Bereits gestellte Haftprüfungs- oder Beschwerdeanträge?

Sub-Agent Architecture

Der Researcher ordnet den im Haftbefehl genannten Haftgrund den Tatbeständen des § 112 bzw. § 112a StPO zu und verifiziert jede Norm gegen gesetze-im-internet.de; er erfindet keine Aktenzeichen. Der Drafter formuliert den Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeantrag und arbeitet Verhältnismäßigkeit sowie mildere Mittel nach § 116 StPO heraus. Der Reviewer prüft gegenläufig, ob der dringende Tatverdacht trägt, ob die Fluchtgefahr substantiiert ist und ob die Sechs-Monats-Frist läuft; unbestätigte Rechtsprechung kennzeichnet er mit [unverifiziert – prüfen].

Process

1. Dringender Tatverdacht (§ 112 StPO)

Hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer ist (mehr als hinreichender Tatverdacht). Beweislage konkret prüfen — trägt sie den dringenden Tatverdacht zum jeweiligen Verfahrensstand?

2. Haftgrund (§ 112 Abs. 2 StPO)

  • Flucht: Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen (Nr. 1).
  • Fluchtgefahr: Bei Würdigung der Umstände droht das Entziehen vom Verfahren (Nr. 2) — Straferwartung allein genügt nicht; soziale Bindungen, Wohnsitz, Familie gegenrechnen.
  • Verdunkelungsgefahr: Gefahr, dass Beweismittel vernichtet/verändert oder Zeugen beeinflusst werden (Nr. 3).
  • Schwerstkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) bei bestimmten Katalogtaten.

3. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)

Eigenständiger Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei bestimmten Katalogtaten und der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art — subsidiär gegenüber § 112 StPO.

4. Verhältnismäßigkeit

Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwartenden Strafe stehen (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO). Verhältnismäßigkeit und Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen sind durchgehend zu prüfen.

5. Aussetzung des Vollzugs (§ 116 StPO)

Außervollzugsetzung gegen mildere Mittel, z. B.:

  • Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkung
  • Sicherheitsleistung (Kaution)
  • Passabgabe, Kontaktverbote

Greift bei Fluchtgefahr und (eingeschränkt) Verdunkelungsgefahr, wenn der Zweck der Haft auch milder erreicht wird.

6. Sechs-Monats-Haftprüfung (§ 121 StPO, § 122 StPO)

  • Vollzug über sechs Monate nur, wenn besondere Schwierigkeit/Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben (§ 121 StPO).
  • Entscheidung trifft das Oberlandesgericht im besonderen Haftprüfungsverfahren (§ 122 StPO).
  • Beschleunigungsgrundsatz: Verzögerungen der Justiz gehen zulasten der Fortdauer.

Risks

  • Dringender Tatverdacht überschätzt — Beweislage trägt die Haft nicht.
  • Fluchtgefahr allein aus Straferwartung abgeleitet, soziale Bindungen ignoriert.
  • Verhältnismäßigkeit missachtet; mildere Mittel nach § 116 StPO nicht geprüft.
  • Sechs-Monats-Frist und Beschleunigungsgrundsatz übersehen → Haft rechtswidrig.

Output Format

UNTERSUCHUNGSHAFT — <Mandant-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — STRAFVERTEIDIGUNG

I.    Dringender Tatverdacht          [§ 112 StPO]   [🟢 / 🟡 / 🔴]
II.   Haftgrund
      [ ] Flucht / Fluchtgefahr       [§ 112 StPO]
      [ ] Verdunkelungsgefahr         [§ 112 StPO]
      [ ] Wiederholungsgefahr         [§ 112a StPO]
III.  Verhältnismäßigkeit             [✅ / ⚠️]
IV.   Außervollzugsetzung             [§ 116 StPO]
      Mögliche Auflagen:              <Kaution / Meldeauflage / Passabgabe>
V.    Haftdauer
      Haft seit:                      <…>
      Sechs-Monats-Prüfung fällig:    <…>  [§§ 121, 122 StPO]

Empfehlung: <…>
Nächster Schritt: <Haftprüfung / Haftbeschwerde / Antrag § 116 StPO>

Sources

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