Wiederaufnahme
Prüfung der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens – zugunsten des Verurteilten § 359 StPO (neue Tatsachen und Beweismittel als novum), zuungunsten § 362 StPO, Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung §§ 368, 370 StPO; nova, Aditionsverfahren. Use when nach Rechtskraft eines Strafurteils neue Tatsachen oder Beweismittel die Wiederaufnahme rechtfertigen könnten.
Purpose
Die Wiederaufnahme durchbricht die Rechtskraft — den stärksten Bestandsschutz, den ein Strafurteil hat. Sie ist deshalb an enge, abschließend aufgezählte Gründe gebunden. Dieser Skill prüft, ob ein novum (neue Tatsache oder neues Beweismittel) oder ein anderer Wiederaufnahmegrund vorliegt, ob der Antrag zulässig ist (Aditionsverfahren) und ob er in der Begründetheitsprüfung Bestand hat.
Inputs
- rechtskräftiges Urteil (Gericht, Datum, Tenor)
- Richtung: zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten?
- behaupteter Wiederaufnahmegrund (neue Tatsache, neues Beweismittel, falsche Urkunde, Falschaussage, Richteramtspflichtverletzung, Geständnis)
- war der Umstand im früheren Verfahren bekannt / verfügbar?
- Eignung des nova, einen Freispruch / eine geringere Strafe herbeizuführen
Sub-Agent Architecture
Die Bearbeitung gliedert sich in drei Prosa-Rollen. Ein Grund-Agent ordnet den Sachverhalt einem der abschließenden Wiederaufnahmegründe zu und prüft insbesondere, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu ist (im früheren Verfahren weder bekannt noch benutzt). Ein Zulässigkeits-Agent führt das Aditionsverfahren durch: Form, Vortrag des Grundes und Bezeichnung geeigneter Beweismittel nach § 368 StPO. Ein Begründetheits-Agent prüft im Probationsverfahren, ob der vorgebrachte Grund hinreichend bestätigt ist und geeignet war, die Entscheidung zu beeinflussen (§ 370 StPO). Die Rollen sind gedankliche Arbeitsschritte, keine getrennten technischen Prozesse.
Process
1. Wiederaufnahme zugunsten (§ 359 StPO)
Zugunsten des Verurteilten zulässig u. a., wenn
- eine in der Hauptverhandlung als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war (§ 359 Nr. 1),
- ein Zeuge oder Sachverständiger eine vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussage / Eidesverletzung begangen hat (§ 359 Nr. 2),
- ein mitwirkender Richter eine Amtspflichtverletzung begangen hat (§ 359 Nr. 3),
- neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früheren Beweisen geeignet sind, einen Freispruch oder eine geringere Bestrafung herbeizuführen (§ 359 Nr. 5 — das praktisch wichtigste novum).
2. Was ist ein novum?
Eine Tatsache oder ein Beweismittel ist neu, wenn es dem erkennenden Gericht im früheren Verfahren nicht bekannt war und nicht benutzt wurde — unabhängig davon, ob es objektiv schon existierte. Kein novum ist die bloße neue Würdigung bereits bekannter Tatsachen. Erforderlich ist zusätzlich die Eignung, das Ergebnis zu ändern.
3. Wiederaufnahme zuungunsten (§ 362 StPO)
Zuungunsten des Angeklagten nur in eng begrenzten Fällen: gefälschte Urkunde zu seinen Gunsten, Falschaussage zu seinen Gunsten, Richteramtspflichtverletzung sowie ein glaubhaftes gerichtliches oder außergerichtliches Geständnis des Freigesprochenen. Die Schwelle ist bewusst hoch — Schutz vor doppelter Strafverfolgung (Art. 103 Abs. 3 GG).
4. Zulässigkeit — Aditionsverfahren (§ 368 StPO)
Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht ist, kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angegeben wird. Erst nach Passieren dieser Stufe (Aditionsverfahren) tritt das Gericht in die inhaltliche Prüfung ein.
5. Begründetheit — Probationsverfahren (§ 370 StPO)
Der Antrag wird als unbegründet verworfen, wenn die aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung finden oder — in den Fällen des § 359 Nr. 1, 2 bzw. § 362 Nr. 1, 2 — die Annahme ausgeschlossen ist, dass die Handlung die Entscheidung beeinflusst hat. Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme und Erneuerung der Hauptverhandlung an (§ 370 Abs. 2 StPO).
6. Strategische Bewertung
- novum sauber von bloßer Neubewertung trennen — der häufigste Verwerfungsgrund.
- Eignung konkret darlegen: Warum hätte das Gericht bei Kenntnis anders entschieden?
- geeignete Beweismittel präzise benennen (Gutachten, Zeugen, Urkunden); pauschaler Vortrag scheitert schon im Aditionsverfahren.
Sources
Statute
- § 359 StPO, § 362 StPO, § 368 StPO, § 370 StPO
- § 364 StPO (Antrag), Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem)
Kommentare
- Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 359, § 370 Rn. 1 ff.
- Tiemann, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 359 Rn. 1 ff.
- Beulke, Strafprozessrecht, 15. Aufl. 2023, Rn. 587 ff.
Rechtsprechung
- BVerfG zur Reichweite der Wiederaufnahme zuungunsten § 362 StPO — Aktenzeichen
[unverifiziert – prüfen] - BGH zum Neuheitsbegriff (novum) bei § 359 Nr. 5 StPO — Aktenzeichen
[unverifiziert – prüfen]
Output Format
WIEDERAUFNAHME — <Mandant-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — STRAFVERTEIDIGUNG
I. Rechtskräftiges Urteil <Gericht / Datum / Tenor>
II. Richtung [zugunsten § 359 / zuungunsten § 362 StPO]
III. Wiederaufnahmegrund
Typ: <novum § 359 Nr. 5 / Falschaussage / …>
novum (neu + nicht benutzt)? [✅ / ⚠️ nur Neubewertung]
Eignung (Freispruch/mildere Strafe)? [✅ / ⚠️]
IV. Zulässigkeit (Adition § 368)
Form / Grund / Beweismittel: [✅ / ⚠️ unzulässig]
V. Begründetheit (Probation § 370)
genügende Bestätigung? [✅ / ⚠️]
Erfolgsaussicht: <…>
Nächster Schritt: <…>Risks and Common Mistakes
- Neubewertung statt novum — eine bloß andere Würdigung bekannter Tatsachen ist kein neues Beweismittel; Antrag scheitert.
- Eignung nicht dargelegt — das novum muss geeignet sein, einen Freispruch oder eine geringere Strafe herbeizuführen.
- Aditionsverfahren unterschätzt — fehlende Form oder fehlendes Beweismittel (§ 368 StPO) führt zur Verwerfung als unzulässig, bevor die Begründetheit geprüft wird.
- Wiederaufnahme zuungunsten überschätzt — § 362 StPO ist eng; Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) setzt enge Grenzen.
- Rechtskraft als überwindbar dargestellt, ohne dass ein abschließend aufgezählter Grund vorliegt.