Purpose

Der Skill strukturiert die KYC-Prüfung („Know your customer") nach §§ 10 ff. GwG: Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Transparenzregister-Abfrage, Klärung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie kontinuierliche Überwachung. Er trennt zwischen allgemeiner, vereinfachter und verstärkter Sorgfalt und stellt die Aufzeichnungspflicht § 8 GwG (5 Jahre) sicher.

⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Das GwG ist weiterhin das operativ maßgebliche Recht. KYC-Prüfungen werden heute nach §§ 10 ff. GwG durchgeführt — nicht nach der AMLR. Das EU-AML-Paket verändert jedoch bereits jetzt die Arbeitsplanung: - AMLA (Anti-Money Laundering Authority, VO (EU) 2024/1620) ist seit dem 01.07.2025 in Frankfurt am Main operativ tätig. - AMLD6 (RL (EU) 2024/1640): Die Umsetzungsfrist für Art. 11–13 und 15 — die Vorschriften zu den Registern wirtschaftlich Berechtigter — ist am 10.07.2026 abgelaufen. Die allgemeine Umsetzungsfrist der Richtlinie läuft bis 10.07.2027. - AMLR (VO (EU) 2024/1624) gilt ab 10.07.2027 als unmittelbar anwendbares Single Rulebook. Sie ersetzt die materiellen Sorgfaltspflichten des GwG weitgehend; eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich und nicht abzuwarten. - Der Großteil der AMLA-Level-2-/Level-3-Maßnahmen war zum 10.07.2026 fällig; eine umfangreiche Pipeline von etwa 23 RTS/ITS und Leitlinien ist noch offen. Zeitpläne und Inhalte sind laufend zu verfolgen. - EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 EUR; Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen. Für Deutschland ist die konkrete Umsetzung am geltenden Recht zu prüfen. [unverifiziert - prüfen] Laufende Aufgabe: Die Angaben im Transparenzregister sind an der 25-%-Schwelle auszurichten und mit den selbst erhobenen Daten abzugleichen; die bestehenden GwG-Verfahren sind auf das AMLR-Single-Rulebook zum 10.07.2027 zu mappen (siehe Schritt 9).

Inputs

  • Verpflichteten-Typ nach § 2 GwG
  • Geschäftsvorgang (Begründung Geschäftsbeziehung / Einzeltransaktion / Verdachtsfall)
  • Vertragspartner (natürliche Person / juristische Person / Personengesellschaft / Trust / Stiftung)
  • Beteiligungs- und Kontrollstruktur, soweit bekannt
  • bei Bargeld / Kunst / Edelmetallen: Transaktionsvolumen (Schwellenwerte)
  • Risikoklasse aus der Risikoanalyse (§ 5 GwG, siehe Skill gwg-risikoanalyse)
  • besondere Indikatoren: PEP-Status, Hochrisikoland-Bezug, ungewöhnliches Konstrukt

Sub-Agent Architecture

Researcher liefert §§ 10–17 GwG, §§ 3 ff. GwG, Transparenzregister-Normen §§ 18–26 GwG, BaFin- und FIU-AuA sowie Kommentarstellen (Herzog, Bülte). Drafter erstellt das KYC-Memo mit Identifizierungs-Checkliste, WB-Analyse und Empfehlung zum Pflichtenniveau. Reviewer prüft Vollständigkeit der Identifizierungsdaten, korrekte Anwendung von § 14 / § 15, Transparenzregister-Abgleich, Aufzeichnungspflicht und Hinweis auf Folgepflichten (insb. § 43 GwG).

Process

1. Trigger der Identifizierungspflicht (§ 10 III GwG)

Die Pflicht greift bei:

  • Begründung einer Geschäftsbeziehung (§ 10 III Nr. 1 GwG) — unabhängig vom Volumen
  • Einzeltransaktion außerhalb einer Geschäftsbeziehung:

- Bargeld ≥ 15.000 EUR (oder mehrere kleinere, die augenscheinlich verbunden sind) (§ 10 III Nr. 2 GwG) - Güterhändler: Bargeld ≥ 10.000 EUR (§ 4 V GwG); Edelmetallhändler: 2.000 EUR (§ 4 V GwG) [unverifiziert – aktuellen Schwellenwert prüfen] - Kunsthandel / Kunstvermittler: 10.000 EUR (auch unbar bei bestimmten Konstellationen) [unverifiziert]

  • Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 10 III Nr. 3 GwG) — unabhängig von jedem Schwellenwert und unabhängig vom Pflichtenniveau
  • Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit zuvor erhobener Daten (§ 10 III Nr. 4 GwG)

2. Identifizierung des Vertragspartners (§ 11 GwG)

Natürliche Person (§ 11 IV Nr. 1 GwG): Name (Vor- und Nachname), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift. Beleg: gültiges Ausweisdokument iSv § 12 I 1 Nr. 1 GwG (Personalausweis, Reisepass, Pass-Ersatz). Erfassung Dokumenten-Nr., ausstellende Behörde, Gültigkeit.

Juristische Person / Personengesellschaft (§ 11 IV Nr. 2 GwG): Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (sofern vorhanden), Anschrift Sitz / Hauptniederlassung, Mitglieder Vertretungsorgan / gesetzliche Vertreter. Beleg: Auszug aus Handels- / Genossenschafts- / Vereins- / Partnerschafts- / Stiftungsregister oder gleichwertiges amtliches Register.

Identifizierungsverfahren (§ 12 I GwG): Vorlage Original / qualifizierte elektronische Signatur / Videoidentifizierung (BaFin-Rundschreiben 3/2017 zur Videoident [unverifiziert]) / eID-Funktion / Notar-/Anwalts-Vermittlung (§ 12 I 2 GwG).

3. Wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 GwG)

Tatsächlicher WB (§ 3 II GwG, juristische Person ohne börsenrechtliche Ausnahme):

  • jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

- mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, oder - mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert, oder - auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt

Fiktiver WB (§ 3 II 5 GwG): Lässt sich nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein tatsächlicher WB ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als WB. Die Fiktion ist zu begründen und zu dokumentieren — sie ist kein Default.

Bei Trusts / Treuhand / nicht rechtsfähigen Stiftungen (§ 3 III GwG): Treugeber, Treuhänder, Protektor, Begünstigte, sowie sonstige natürliche Personen mit beherrschendem Einfluss.

4. Transparenzregister-Abgleich (§§ 18–26 GwG)

Seit Umstellung auf Vollregister (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, in Kraft seit 01.08.2021) [unverifiziert – Datum prüfen] müssen Verpflichtete bei juristischen Personen / Personengesellschaften / Trusts / Stiftungen das Transparenzregister abfragen und mit den selbst erhobenen WB-Daten abgleichen (§ 11 V GwG iVm § 23a GwG [unverifiziert – §-Verweis prüfen]).

Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a GwG): Weichen die Registerangaben von den selbst erhobenen Daten ab, ist eine Unstimmigkeit an das registerführende BVA zu melden — dies ist keine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und unterliegt nicht dem Tippoff-Verbot des § 47 GwG (str.; herrschend in BaFin-AuA).

5. Pflichtenniveau (Risikoanalyse-abhängig)

PflichtenniveauTriggerMaßnahmen
vereinfachte Sorgfalt § 14 GwGnachgewiesen niedriges Risiko (z. B. börsennotierte EWR-AG, inländische Behörden)reduzierter Identifizierungsumfang, lockere Aktualisierung
allgemeine Sorgfalt § 10 GwGStandardfallIdentifizierung, WB, Zweck, kontinuierliches Monitoring
verstärkte Sorgfalt § 15 GwGPEP § 1 XII; Hochrisikodrittstaat-Bezug § 15 III Nr. 2; komplexe / unübliche Struktur § 15 III Nr. 3; Korrespondenzbankbeziehung außerhalb EWRGeschäftsleitung-Zustimmung, Herkunft Vermögen / Mittel, verstärkte laufende Überwachung

6. Klärung von Zweck und Art (§ 10 I Nr. 2 GwG)

Plausibilität des Geschäftszwecks dokumentieren. Bei Diskrepanz zwischen erklärtem Zweck und beobachtetem Transaktionsverhalten: Eskalation an GW-Beauftragten, ggf. § 43 GwG-Prüfung.

7. Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG)

5 Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung oder ab Abwicklung der Einzeltransaktion. Aufzeichnungspflicht umfasst Identifizierungsdaten, Kopien der Belege, Risikoeinstufung, Monitoring-Erkenntnisse.

8. Folgepflicht: Verdachtsmeldung

KYC-Erkenntnisse können die Meldepflicht nach § 43 GwG auslösen (Skill verdachtsmeldung-fiu). Bei Verdacht: Identifizierung trotzdem durchführen (§ 10 IX GwG schließt Abbruch nur eng aus), aber kein Tippoff und Stillhaltepflicht beachten.

9. Übergang auf das EU-AML-Paket (AMLR / AMLD6 / AMLA)

Die KYC-Prüfung selbst folgt heute dem GwG. Parallel ist die Umstellung vorzubereiten:

a) UBO-Daten an der 25-%-Schwelle ausrichten. Die Umsetzungsfrist für die Register-Vorschriften der AMLD6 (Art. 11–13, 15) ist am 10.07.2026 abgelaufen. Transparenzregister-Eintragungen und intern gehaltene WB-Daten sind daran zu messen, dass jede natürliche Person mit mehr als 25 % Kapitalanteil, Stimmrechten oder vergleichbarer Kontrolle vollständig, aktuell und mit dokumentierter Kontrollkette erfasst ist. Historisch gewachsene Bestände mit lückenhafter mittelbarer Beteiligungskette sind der typische Befund.

b) Gap-Mapping GwG → AMLR bis 10.07.2027. Die AMLR (VO (EU) 2024/1624) gilt ab dem 10.07.2027 unmittelbar. Bestehende KYC-Verfahrensanweisungen sind Pflicht für Pflicht auf die AMLR-Kapitel abzubilden und in drei Kategorien zu sortieren:

KategorieBedeutungHandlung
deckungsgleichGwG-Pflicht entspricht der AMLR-PflichtNormverweis austauschen
verschärftAMLR verlangt mehr als das GwGProzess und IT anpassen, Vorlauf einplanen
entfallen / abweichendnationale Besonderheit ohne AMLR-EntsprechungStreichung prüfen — Vollharmonisierung lässt nationale Zusatzpflichten nur begrenzt zu

c) AMLA-Level-2-Pipeline verfolgen. Ein erheblicher Teil der zum 10.07.2026 fälligen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie Leitlinien (Größenordnung ca. 23 RTS/ITS/Guidelines) steht noch aus. Sie konkretisieren gerade die Sorgfaltspflichten. Bis zu ihrer Veröffentlichung sind Detailfestlegungen als vorläufig zu kennzeichnen; ein Verantwortlicher für das Monitoring ist zu benennen.

d) Auswahl zur direkten AMLA-Aufsicht vorbereiten. Die AMLA wird eine begrenzte Zahl grenzüberschreitend besonders risikoreicher Verpflichteter unmittelbar beaufsichtigen. Betroffene Institute sollten prüfen, ob sie in Betracht kommen, und Dokumentation, Datenqualität und Ansprechstellen auf ein aufsichtsfähiges Niveau bringen. Die konkreten Auswahlkriterien und der Zeitplan sind an der AMLA-Verordnung und den AMLA-Veröffentlichungen zu verifizieren. [unverifiziert - prüfen]

Sources and Citations

Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.

Statute

Verwaltungsvorschriften

  • BaFin, AuA zum GwG, Allgemeiner Teil + Besonderer Teil
  • BaFin-Rundschreiben zur Videoidentifizierung [unverifiziert – aktuelles Rundschreiben prüfen]
  • FIU-AuA für Nichtfinanzsektor

Kommentare

  • Herzog, GwG, X. Aufl. Jahr, §§ 10, 11, 3 (mit Kommentierung WB) [unverifiziert – Auflage prüfen]
  • Bülte, GwG, §§ 10 ff. [unverifiziert]
  • Kreitmair, GwG, §§ 3, 11 [unverifiziert]

Rechtsprechung ([unverifiziert – prüfen in juris])

  • KG / OLG-Rspr. zu Bußgeldverfahren wegen fehlerhafter KYC [unverifiziert]
  • BGH zur zivilrechtlichen Haftung von Kreditinstituten bei KYC-Versagen (Bereich Lastschriftrückgabe / Kontoeröffnung) [unverifiziert]

Output Format

KYC-MEMO — §§ 10, 11, 3 GwG
Verpflichteter: <Firma>, § 2 I Nr. <…> GwG
Vorgang: <Geschäftsbeziehung / Einzeltransaktion / Anlass>
Stand: <Datum>

I.   Trigger der Identifizierungspflicht
     - <§ 10 III Nr. 1/2/3/4 GwG, Begründung>

II.  Vertragspartner-Identifizierung § 11 GwG
     - Personendaten / Firma / Register
     - Belegart und -nummer
     - Identifizierungsverfahren § 12 GwG

III. Wirtschaftlich Berechtigter §§ 3 ff. GwG
     - Beteiligungs- / Kontrollkette
     - tatsächlicher WB oder fiktiver WB (Begründung)
     - Transparenzregister-Abgleich (Treffer / Unstimmigkeit?)

IV.  Pflichtenniveau
     - § 14 / § 10 / § 15 GwG (Begründung)
     - PEP-Status, Hochrisikodrittstaat, komplexe Struktur

V.   Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
     - Plausibilität, beobachtetes Transaktionsverhalten

VI.  Aufzeichnung § 8 GwG
     - Aufbewahrung 5 Jahre, Speicherort, Verantwortlicher

VII. Folgepflichten
     - Monitoring-Trigger
     - Hinweis auf § 43 GwG (Verdachtsmeldung) — falls einschlägig

VII-a. Übergang EU-AML-Paket
     - UBO-Daten an 25-%-Schwelle ausgerichtet (AMLD6 Art. 11–13, 15; Frist 10.07.2026): <…>
     - Gap-Mapping GwG → AMLR (Anwendung 10.07.2027): <deckungsgleich / verschärft / entfällt>
     - AMLA-Level-2-Pipeline (offene RTS/ITS/Leitlinien): <Verantwortlicher, Stand>
     - Kandidat für direkte AMLA-Aufsicht? <ja / nein / offen>

VIII. Risiken / offene Punkte
     🟢 / 🟡 / 🔴

IX.  Quellenverzeichnis

Beispiel (Auszug, Gutachtenstil)

III. Wirtschaftlich Berechtigter Der Vertragspartner ist die A-GmbH (HRB 12345 AG München). Anteilseigner ist nach Gesellschafterliste die B-Holding S.à r.l. (Luxemburg) mit 100 %; deren Anteile werden zu 60 % von einer zypriotischen C-Holding Ltd. und zu 40 % von einer natürlichen Person Y gehalten. C-Holding wird ihrerseits durch einen Jersey-Trust gehalten, dessen Begünstigte nach Trust Deed eine natürliche Person X ist. Damit hält X mittelbar 60 % × 100 % = 60 % der A-GmbH und ist wirtschaftlich Berechtigter iSv § 3 II 1 Nr. 1 GwG; ebenso Y mit 40 %. Beide sind nach §§ 11 V, 23a GwG ins Transparenzregister einzutragen bzw. dort abzugleichen. Die Konstruktion über Jersey-Trust ist ein Risikofaktor iSv § 15 III Nr. 3 GwG (komplexe Struktur), sodass verstärkte Sorgfalt anzuwenden ist (vgl. Herzog, GwG, § 15 Rn. 20 ff. [unverifiziert]).

Risks and Common Mistakes

  • Identifizierung über Kopie ohne Originalvorlage / Videoident / eID außerhalb der gesetzlich zugelassenen Verfahren — unwirksam, Bußgeld § 56 GwG.
  • Fiktiver WB als Default ohne dokumentierten Ermittlungsversuch — § 3 II 5 GwG verlangt vorrangige Ermittlung des tatsächlichen WB.
  • Transparenzregister-Abgleich unterlassen oder Unstimmigkeit nicht gemeldet — Verletzung § 23a GwG [unverifiziert – konkrete Norm prüfen].
  • PEP-Status unbeachtet — § 1 XII GwG erfasst auch Familienangehörige und nahestehende Personen; verstärkte Sorgfalt nach § 15 III Nr. 1 GwG obligatorisch.
  • Hochrisikodrittstaaten-Liste nicht abgefragt (delegierte VO der KOM) — Risiko § 15 III Nr. 2 GwG übersehen.
  • Aufzeichnung < 5 Jahre / Speicherort nicht zugriffsbereit für Aufsicht — Verstoß § 8 GwG.
  • Verdachtsindikator übersehen und KYC-Prüfung als Routine behandelt — Folge: unterlassene § 43-Meldung, ggf. § 261 StGB.
  • AMLR vorzeitig als geltendes Recht angewandt — die AMLR gilt erst ab 10.07.2027. Wer heute eine KYC-Prüfung auf die AMLR statt auf §§ 10 ff. GwG stützt, prüft am geltenden Recht vorbei; das GwG bleibt bis dahin operativ maßgeblich.
  • Auf eine nationale Umsetzung der AMLR gewartet — die AMLR ist eine Verordnung und gilt unmittelbar. Nur die AMLD6 wird umgesetzt. Wer den Umstellungsbedarf an ein deutsches Umsetzungsgesetz koppelt, verliert den Vorlauf bis 10.07.2027.
  • UBO-Frist 10.07.2026 verstrichen ohne Datenbereinigung — die Register-Vorschriften der AMLD6 (Art. 11–13, 15) waren zu diesem Datum umzusetzen. Lückenhafte mittelbare Beteiligungsketten oberhalb der 25-%-Schwelle sind der typische Prüfungsbefund der Aufsicht.
  • AMLA-Level-2-Standards als bereits final behandelt — ein großer Teil der zum 10.07.2026 fälligen RTS/ITS und Leitlinien (ca. 23) ist noch offen. Detailfestlegungen, die darauf gestützt werden, sind als vorläufig zu kennzeichnen.
  • Bargeldobergrenze falsch angesetzt — die EU-weite Grenze liegt bei 10.000 EUR, Mitgliedstaaten dürfen jedoch niedrigere Grenzen vorsehen. Nie allein auf den EU-Wert abstellen, ohne das nationale Recht zu prüfen; die GwG-Schwellen (§ 10 III Nr. 2, § 4 V GwG) bleiben bis zum Anwendungsbeginn der AMLR maßgeblich.
  • Direkte AMLA-Aufsicht nicht in Betracht gezogen — grenzüberschreitend tätige Institute mit erhöhtem Risikoprofil können unmittelbar der AMLA unterstellt werden; Datenqualität und Dokumentation sind darauf auszurichten.

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