Verdachtsmeldung Fiu
Prüfung und Entwurf einer Verdachtsmeldung an die FIU nach § 43 GwG – niedrige Meldeschwelle ('Tatsachen darauf hindeuten'), Form über goAML, § 46 Stillhaltefrist (3 Werktage), § 47 Tippoff-Verbot, § 48 Haftungsfreistellung, Berufsrechts-Sondervorschrift § 43 II GwG für RAe / Notare / StB. Use when ein Verpflichteter eine auffällige Geschäftsbeziehung oder Transaktion bewerten und ggf. melden muss.
Purpose
Der Skill prüft die Meldepflicht nach § 43 I GwG („Tatsachen, die darauf hindeuten"), entwirft den Meldetext für das elektronische FIU-Portal goAML und stellt die flankierenden Pflichten sicher: Unverzüglichkeit (§ 43 I GwG), Stillhaltefrist drei Werktage (§ 46 GwG), Tippoff-Verbot (§ 47 GwG), Anonymitäts- und Haftungsschutz der meldenden Person (§§ 47 II, 48 GwG). Berufsrechtliche Sondervorschriften für Anwälte / Notare / StB (§ 43 II GwG) werden gesondert geprüft.
Inputs
- Verpflichteten-Typ nach § 2 GwG (mit besonderer Markierung bei § 2 I Nr. 10–12 GwG: RAe / Patentanwälte / Notare / StB / WP)
- konkreter Anlass (Transaktionsmuster, KYC-Auffälligkeit, Drittinformation, Medien)
- bisherige KYC-Erkenntnisse (Sorgfaltspflichtniveau, Transparenzregister)
- Zeitdruck (geplante Transaktion / Beurkundungstermin)
- bei Berufsgeheimnisträgern: liegt eine Konstellation des § 43 II GwG vor (wissentliche Beteiligung an GW)?
Sub-Agent Architecture
Researcher liefert § 43 GwG mit § 46 (Stillhaltepflicht) und § 47 (Tippoff-Verbot, Anonymitätsschutz), § 48 (Haftungsfreistellung), Berufsrechts-Sondervorschriften (§ 43e BRAO, § 14a BNotO), FIU-Anwendungshinweise, Rspr. (BVerwG zur Meldeschwelle) und Kommentarstellen. Drafter entwirft den goAML-Meldetext (Sachverhalt → Auffälligkeiten → Risikoindikatoren, ohne rechtliche Subsumtion). Reviewer prüft Pflicht-Blocker § 43 (Unverzüglichkeit), § 46 (3 Werktage), § 47 (Tippoff) und Berufsrechts-Privileg.
Process
1. Meldeschwelle (§ 43 I GwG)
Tatbestand: „Tatsachen, die darauf hindeuten, dass …"
- ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat zur Geldwäsche (§ 261 StGB) herrührt,
- die Transaktion / Geschäftsbeziehung der Terrorismusfinanzierung dient, oder
- der Vertragspartner seiner Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht nachgekommen ist.
Die Schwelle ist niedrig: kein konkreter Tatverdacht iSv § 152 II StPO, sondern objektive Anhaltspunkte. Pflicht entsteht unabhängig vom Wert der Transaktion. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht des Verpflichteten. Auslegung der Schwelle: BVerwG, Urt. v. — Az. [unverifiziert – BVerwG-Rspr. zur Auslegung in juris prüfen]; FIU-AuA.
2. Unverzüglichkeit (§ 43 I GwG)
„Unverzüglich" = ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I BGB-Maßstab analog). Praktisch: binnen weniger Geschäftsstunden bis -tage nach Erkennen der Indikatoren, intern eskaliert über den GW-Beauftragten. Verzögerung ist Ordnungswidrigkeit § 56 GwG; bei Vorsatz und Vortat-Bezug ggf. § 261 StGB / § 258 StGB.
3. Form (§ 45 GwG, goAML)
Meldung elektronisch über das FIU-Portal goAML (Generalzolldirektion / FIU, www.zoll.de/fiu). Papierform nur in technischen Ausnahmefällen. Die Meldung enthält:
- Identifikation des meldenden Verpflichteten und der meldenden Person
- Identifizierungsdaten der Beteiligten (Vertragspartner, WB, Begünstigte)
- Sachverhaltsdarstellung in Tatsachen
- Auffälligkeiten und Risikoindikatoren (FIU-Indikatorenkatalog beachten)
- Anlagen (Belege, KYC-Dokumentation)
Eine rechtliche Subsumtion gegenüber der FIU ist nicht zu liefern — Tatsachen genügen.
4. Stillhaltefrist (§ 46 GwG, 3 Werktage)
Nach Meldung darf die gemeldete Transaktion drei Werktage nicht durchgeführt werden (§ 46 I GwG), beginnend mit dem auf die Meldung folgenden Werktag. Innerhalb dieser Frist können Staatsanwaltschaft / Zoll-FIU vorläufige Maßnahmen anordnen. Ausnahmen (§ 46 II GwG):
- die Aussetzung würde die strafrechtliche Verfolgung erschweren — dann Durchführung zulässig, aber nachträgliche Information FIU
- die Aussetzung ist tatsächlich nicht möglich (z. B. automatisierter Lastschriftrückgabeprozess)
5. Tippoff-Verbot (§ 47 GwG)
Weder dem Kunden / Vertragspartner / wirtschaftlich Berechtigten noch sonstigen Dritten darf offengelegt werden, dass eine Meldung erfolgt ist oder erwogen wird. Ausnahmen eng:
- Informationsaustausch innerhalb eines Konzerns / Konzernverbundes nach § 47 III GwG (auf Need-to-know-Basis)
- Informationsaustausch mit anderem Verpflichteten gleicher Berufsgruppe in dem Verfahren betreffenden Verpflichtungen
[unverifiziert – konkrete Norm prüfen] - Erörterung mit der Aufsichtsbehörde / Strafverfolgung
Verstoß: Ordnungswidrigkeit § 56 GwG, ggf. Strafbarkeit § 258 StGB (Strafvereitelung).
6. Anonymitäts- und Haftungsschutz (§§ 47 II, 48 GwG)
Die Identität der meldenden natürlichen Person wird geschützt (§ 47 II GwG); Weitergabe nur unter engen Voraussetzungen. Die Meldung führt nicht zur zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verantwortung des Meldenden, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr gemeldet (§ 48 GwG).
7. Berufsgeheimnisträger (§ 43 II GwG)
Für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer gilt die Meldepflicht nicht, soweit sich der Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der Tätigkeit der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Ausnahme: Der Berufsträger weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für GW / TF in Anspruch nimmt — dann Meldepflicht. Maßgeblich ergänzend: § 43e BRAO, § 14a BNotO, § 50 BORA.
Die Abgrenzung ist berufsrechtlich heikel: Falschmeldung kann § 43a BRAO / § 203 StGB verletzen. Bei Zweifelsfällen: Konsultation der Rechtsanwaltskammer / Notarkammer und sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsgrundlage.
8. Strafrechtliche Schnittstelle § 261 StGB
§ 261 StGB seit Reform 2021 als „all crimes approach" — jede rechtswidrige Tat kommt als Vortat in Betracht (§ 261 I 1 StGB). Tathandlungen: Verbergen, Verschleiern, Verschaffen, Verwahren, Verwenden. Strafbarkeit auch bei Leichtfertigkeit (§ 261 VI StGB). Eine unterlassene Verdachtsmeldung kann je nach Sachlage § 261 StGB-Beihilfe / § 258 StGB darstellen [unverifiziert – BGH-Rspr. in juris prüfen].
9. Bußgeldrisiko
Unterlassene oder verspätete Meldung: Ordnungswidrigkeit § 56 I Nr. 64 GwG [unverifiziert – Nr. prüfen]. Rahmen bis 1 Mio. EUR / 10 % Jahresumsatz (§ 56 III GwG).
Sources and Citations
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
Statute
- § 43 GwG (Meldepflicht, Sondervorschrift Berufsgeheimnisträger)
- § 44 GwG (Meldepflicht Aufsichtsbehörden)
- § 45 GwG (Form, goAML)
- § 46 GwG (Stillhaltepflicht, 3 Werktage)
- § 47 GwG (Tippoff-Verbot, Anonymitätsschutz)
- § 48 GwG (Haftungsfreistellung)
- § 56 GwG (Bußgeldrahmen)
- § 261 StGB (Geldwäsche-Strafrecht, „all crimes approach" seit 2021)
- § 258 StGB (Strafvereitelung)
- § 43e BRAO (GwG-Pflichten Rechtsanwälte)
- § 14a BNotO (Pflichten Notare)
- Art. 33–39 RL (EU) 2015/849 (Meldepflichten, Schutz Meldender)
- VO (EU) 2024/1624 (AMLR)
[unverifiziert – Anwendungsbeginn 2027]
Verwaltungsvorschriften und Portale
- FIU (Generalzolldirektion), Anwendungshinweise zum GwG, jeweils gültige Fassung — www.zoll.de/fiu
- BaFin-AuA, Besonderer Teil Kreditinstitute, Abschnitt Verdachtsmeldung
- FIU-Indikatorenkatalog für Verdachtsmomente (sektorale Ausgaben)
- goAML-Portal (elektronische Meldung) — www.goaml.fiu.bund.de
[unverifiziert – konkrete URL prüfen]
Kommentare
- Herzog, GwG, X. Aufl. Jahr, §§ 43–48
[unverifiziert – Auflage prüfen] - Bülte, GwG, §§ 43 ff.
[unverifiziert] - Quedenfeld, Handbuch Bekämpfung Geldwäsche, Kap. zur Verdachtsmeldung
- MüKoStGB / NK-StGB / Fischer zu § 261 StGB
Rechtsprechung ([unverifiziert – prüfen in juris])
- BVerwG zur Auslegung der Meldeschwelle „Tatsachen darauf hindeuten"
[unverifiziert] - BGH-Strafsenat zu § 261 StGB n.F. nach Reform 2021 (Vortat-Spektrum, Leichtfertigkeit)
[unverifiziert] - BVerfG zum Verhältnis Meldepflicht / Verschwiegenheit der Berufsgeheimnisträger
[unverifiziert]
Output Format
Internes Memo (vor goAML-Meldung):
INTERNES MEMO — Verdachtsmeldung § 43 GwG
Verpflichteter: <Firma>, § 2 I Nr. <…> GwG
Vorgang: <Beschreibung>
Datum / Uhrzeit Eskalation an GW-Beauftragten: <…>
Datum / Uhrzeit geplante Meldung: <…>
I. Sachverhalt
II. Risikoindikatoren (Tatsachen, keine Wertungen)
III. Subsumtion § 43 I GwG (Meldeschwelle)
IV. Sondervorschrift § 43 II GwG (Berufsgeheimnis)? — nur bei RAe/StB/Notaren
V. Unverzüglichkeit § 43 I — Begründung der Frist
VI. Stillhaltepflicht § 46 — laufende Transaktion?
VII. Tippoff-Verbot § 47 — interne Kommunikationsregeln
VIII. Risikoeinstufung
🟢 / 🟡 / 🔴
IX. Quellenverzeichnis
goAML-Meldetext (Tatsachen, keine rechtliche Subsumtion):
MELDUNG NACH § 43 GwG
1. Meldender Verpflichteter
- Firma, Anschrift, GwG-Verpflichteten-Typ
- meldende Person (Geldwäschebeauftragter)
2. Beteiligte
- Vertragspartner (Identifizierungsdaten)
- wirtschaftlich Berechtigter
- sonstige Beteiligte
3. Sachverhalt
<Tatsachenschilderung — Datum, Uhrzeit, Vorgang, Beträge>
4. Auffälligkeiten und Risikoindikatoren
<FIU-Indikatorenkatalog-Verweis, soweit anwendbar>
5. Bisherige KYC-Erkenntnisse
<Sorgfaltspflichtniveau, Transparenzregister, frühere Vorgänge>
6. Anlagen
<Belege, KYC-Dokumentation, Transaktionsauszüge>Beispiel (Auszug, internes Memo, Gutachtenstil)
III. Subsumtion § 43 I GwG Die Mandantin bietet die Anzahlung in Höhe von 80.000 EUR in bar an. Bargeldzahlungen oberhalb der typischen Branchenschwellen sind nach dem FIU-Indikatorenkatalog für den Immobiliensektor regelmäßig auffällig; verstärkt wird das Indiz dadurch, dass der Käufer über eine zwischengeschaltete Briefkastenkonstruktion in einem Offshore-Zentrum agiert (Hochrisikohinweis nach § 15 III Nr. 3 GwG, komplexe Struktur). Diese Tatsachen lassen objektiv den Schluss zu, dass die Mittel aus einer Vortat iSv § 261 StGB herrühren könnten; die Schwelle des § 43 I GwG („Tatsachen, die darauf hindeuten") ist damit erreicht. Eine über den Anfangsverdacht des § 152 II StPO hinausgehende Konkretisierung ist nicht erforderlich (vgl. FIU-AuA, Allgemeiner Teil; Herzog, GwG, § 43 Rn. 10 ff. [unverifiziert]). Die Sondervorschrift § 43 II GwG greift nicht: Notare sind zwar Berufsgeheimnisträger, die Vorschrift sperrt die Meldepflicht aber nicht bei Geldwäscheverdacht im Rahmen einer Beurkundungstätigkeit nach § 2 I Nr. 10 lit. b GwG (sondern primär bei Rechtsberatung); zudem deutet die Konstellation auf wissentliche Inanspruchnahme zu GW-Zwecken hin (§ 43 II 2 GwG), was die Sperrwirkung ohnehin aufhebt. Empfehlung: unverzügliche Meldung über goAML; Stillhaltefrist § 46 GwG beachten (Beurkundungstermin verschieben); striktes Tippoff-Verbot § 47 GwG.Risks and Common Mistakes
- Schwellen-Erhöhung über den Wortlaut hinaus — der Verpflichtete darf die Meldeschwelle nicht erhöhen („nur bei konkreten Anhaltspunkten").
- Verspätete Meldung wegen interner Eskalations- / Freigabeketten — Verletzung Unverzüglichkeit § 43 I GwG.
- Tippoff durch Routinekommunikation — Bestätigungsmails an Kunde („Ihre Transaktion wird derzeit zusätzlich geprüft"), Kontoauszugskommentare, telefonische Nachfragen.
- Stillhaltepflicht ignoriert — laufende automatisierte Buchungsprozesse müssen so eingerichtet sein, dass Sperrung möglich ist.
- Falsche Anwendung Berufsrechts-Privileg § 43 II GwG — Anwälte / Notare / StB melden zu schnell oder zu spät; Folge entweder § 203 StGB-Verstoß oder § 56 GwG-Bußgeld.
- Rechtliche Subsumtion in der goAML-Meldung — die FIU benötigt Tatsachen, keine Begründung; rechtliche Bewertungen werden im internen Memo dokumentiert.
- Kein internes Vier-Augen-Prinzip beim GW-Beauftragten — bei Krankheit / Urlaub fehlende Vertretung verletzt § 7 GwG.