Purpose

Beim Software-as-a-Service überlässt der Anbieter dem Kunden Software zur zeitlich begrenzten Nutzung über das Netz; die Software verbleibt auf den Servern des Anbieters. Dieser Skill ordnet den Vertrag rechtlich ein, prüft die Verfügbarkeits- und Mängelregelungen am Maßstab des Mietrechts und unterzieht die typischen Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle. Ziel ist eine belastbare Risikoeinschätzung für Anbieter wie Kunden.

Inputs

  • Vertragsrolle (Anbieter / Kunde)
  • Vertragsdokument oder Klauselauszüge (Verfügbarkeit, Haftung, Beendigung)
  • Größenklasse (B2B / B2C)
  • Vereinbarte Verfügbarkeitsquote und etwaige Service-Level-Anlage
  • Regelung zu Datenexport und Datenlöschung bei Vertragsende

Sub-Agent Architecture

Die Prüfung wird gedanklich auf drei Rollen verteilt, die nacheinander arbeiten. Ein Einordnungs-Agent bestimmt zunächst den Vertragstyp und das anwendbare Gewährleistungsregime, weil davon Mängelrechte und Verjährung abhängen. Ein AGB-Agent prüft sodann jede vorformulierte Klausel isoliert gegen §§ 305 ff. BGB und markiert Verstöße gegen das Klauselverbot. Ein Risiko- und Verhandlungs-Agent bündelt schließlich Verfügbarkeit, Haftung und Beendigung zu einer Empfehlung. Die Rollen tauschen nur strukturierte Zwischenergebnisse aus; Quelle bleibt stets der konkrete Vertragstext, nicht eine Vermutung über die Branchenüblichkeit.

Process

1. Vertragstypologische Einordnung

Der BGH ordnet die entgeltliche Überlassung von Software auf Zeit (ASP/SaaS) dem Mietrecht zu, weil der Schwerpunkt in der Gebrauchsüberlassung liegt (BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394 — ASP-Vertrag ist Mietvertrag). Maßgeblich ist damit § 535 BGB: Der Anbieter schuldet die fortlaufende Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs während der gesamten Laufzeit, nicht nur eine einmalige Bereitstellung. Implementierungs-, Customizing- oder Schulungsanteile können zu einem typengemischten Vertrag mit werkvertraglichen Elementen führen und sind gesondert auszuweisen.

2. Mängelrechte und Verfügbarkeit

Aus der mietrechtlichen Einordnung folgt das Gewährleistungsregime des § 536 BGB: Bei einem Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist die Vergütung kraft Gesetzes gemindert. Die vereinbarte Verfügbarkeit (z. B. 99,5 % im Monatsmittel) konkretisiert den geschuldeten Gebrauch; ihre Unterschreitung ist ein Mangel im Sinne des § 536 BGB. Zu prüfen sind Berechnungsmethodik, Wartungsfenster (geplant/ungeplant) und ob ein formularmäßiger Ausschluss der gesetzlichen Minderung vorliegt — ein solcher ist in AGB unwirksam.

3. Service Level Agreement

Das Service Level Agreement sollte die Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Messpunkte sowie Sanktionen (Gutschriften, Sonderkündigungsrecht) klar definieren. Pauschale Service-Gutschriften dürfen die gesetzlichen Mängelrechte nicht abschneiden, sondern nur ergänzen.

4. Datenexport und Beendigung

Zentral ist die Regelung zum Datenexport: Herausgabe der Kundendaten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format, ohne Zusatzentgelt, mit angemessenem Übergangszeitraum und anschließendem Löschnachweis. Fehlt sie, droht eine faktische Bindung an den Anbieter.

5. AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305, 307, 310 BGB)

Anbietervorlagen sind AGB. Über § 310 Abs. 1 BGB gelten § 305c und § 307 BGB auch im B2B-Verkehr. Typische Bruchstellen:

  • formularmäßiger Ausschluss der Minderung nach § 536 BGB → § 307 BGB, unwirksam;
  • Haftungsausschluss für Kardinalpflichten bei einfacher Fahrlässigkeit → § 307 BGB;
  • einseitiges Leistungsänderungsrecht ohne Anlass und Zumutbarkeitsgrenze → § 308 Nr. 4 BGB;
  • intransparente Verfügbarkeitsdefinition → Transparenzgebot § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Risks

  • Verfügbarkeit ohne Messmethodik oder mit verstecktem Ausschluss der Minderung nach § 536 BGB — der Mangelbegriff läuft leer.
  • Datenexport fehlt oder ist kostenpflichtig — Vendor Lock-in und Verlust der Verhandlungsmacht bei Vertragsende.
  • Haftungsbegrenzung zu weit (Kardinalpflichten, grobe Fahrlässigkeit, Leib/Leben erfasst) — unwirksam nach § 307, § 309 Nr. 7 BGB.
  • Vendor Lock-in durch proprietäre Formate ohne Exportschnittstelle und ohne Mitwirkungspflicht im Übergang.
  • Vertragstyp ungeprüft als „Dienstvertrag" deklariert, obwohl Gebrauchsüberlassung überwiegt — falsches Mängel- und Verjährungsregime.

Output Format

SaaS-VERTRAGSPRÜFUNG — <Vertragsbezeichnung> — <Datum>

I.   Vertragstypologische Einordnung   [Miete § 535 BGB / typengemischt]
     Begründung / Rechtsprechung:       <ASP = Miete, XII ZR 120/04>
II.  Mängelrechte & Verfügbarkeit       [§ 536 BGB — Minderung erhalten? ✓/❌]
     Verfügbarkeitsquote / Methodik:    <…>
III. Service Level Agreement            [vollständig / lückenhaft]
     Sanktionen:                        <…>
IV.  Datenexport / Beendigung           [✓ / 🔴 fehlt]
     Löschnachweis:                     [✓ / 🔴]
V.   AGB-Kontrolle (§§ 305, 307, 310)   [✓ / ⚠️ / ❌]
     Problemklauseln:                   <…>
VI.  Haftung                            [Cap / Ausnahmen vollständig?]

Verhandlungsempfehlung:                 <…>

Sources

Related Skills in IT-Recht

View SKILL.md on GitHub